Was kann ich gegen eine Videoüberwachungsanlage unternehmen?
Sollten Sie der Ansicht sein, eine Videoüberwachungsanlage, von der Sie selbst betroffen sind (!) (Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000), ist nicht datenschutzkonform in Betrieb, so können Sie - wenn möglich in dieser Reihenfolge - folgende Schritte unternehmen:
1. Nehmen Sie mit dem Datenverarbeitungsregister Kontakt auf und fragen Sie, ob die Anlage gemeldet bzw. registriert wurde. Sollte letzteres der Fall sein, so ist die Anlage rechtmäßig für den gemeldeten Zweck in Betrieb.
2. Sollte keine Registrierung erfolgt sein und auch kein Meldeverfahren anhängig sein, in welchem geprüft würde, ob eine Anlage zulässig ist, so nehmen Sie zunächst mit dem mutmaßlichen Betreiber (im datenschutzrechtlichen Sinn: Auftraggeber iSd § 4 Z 4 DSG 2000) der Anlage Kontakt auf und fragen ihn, zu welchem Zweck die Anlage betrieben wird und ob die Daten aufgezeichnet werden. Nur bei Aufzeichnung ist eine Meldung an das Datenverarbeitungsregister erforderlich - machen Sie gegebenenfalls auf diesen Umstand aufmerksam und verweisen Sie auf unsere Website
3. Sollten derartige Versuche, den Betreiber zur Meldungserstattung zu bewegen, scheitern und Sie dennoch der Ansicht sein, dass die Daten aufgezeichnet werden (was ja auch vom Zweck abhängig ist), so können Sie sich mit einer Eingabe nach § 30 DSG 2000 an die Datenschutzkommission wenden und damit ein Kontroll- und Ombudsmannverfahren einleiten. Ziel des Verfahrens ist es, den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Dazu erhebt die Datenschutzkommission den Sachverhalt und zieht daraus rechtliche Schlüsse. Dies kann darin bestehen, dass nichts weiter zu veranlassen ist (wenn zB eine Attrappe in Gebrauch ist oder eine Aufzeichnung der Bilddaten nicht stattfindet), dass zur Meldung aufgefordert wird (im Falle der Aufzeichnung der Bilddaten; auch unter Androhung einer Verwaltungsstrafe nach § 52 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 3 DSG 2000) oder dass aufgefordert wird, die Kamera(s) zu entfernen (für den Fall, dass diese jedenfalls nicht zulässig ist).
Sollte eine Meldung eingebracht werden, würde im anschließenden Meldeverfahren geprüft, ob die Anlage zulässig ist. Der Einschreiter im Verfahren nach § 30 DSG 2000 hat nach Abs. 7 leg. cit. den Anspruch, darüber informiert zu werden, wie mit seiner Eingabe verfahren wurde.
Eine Eingabe nach § 30 DSG 2000 sollte den Sachverhalt genau beschreiben, möglichst unter Beigabe von Beweismitteln wie Fotos etc. sowie die Kontaktdaten des mutmaßlichen Betreibers der Videoüberwachungsanlage enthalten. Dieser wird im Lauf des Verfahrens mit den Vorwürfen konfrontiert (wobei die Anonymität des Einschreiters gewahrt bleibt, wenn dafür besondere Gründe vorliegen - z.B. Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis; Mieter-Vermieter-Verhältnis).