Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit
öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz - E-GovG)
Die korrekte Zitierung des Gesetzes lautet: "E-Government-Gesetz (E-GovG),
BGBl. I Nr. 10/2004".
- BGBl. I Nr. 10/2004
- (NR: GP XXII RV 252 AB 382 S. 46. BR: 6959
AB 6961 S. 705.)
- BGBl. I Nr. 7/2008
- (NR: GP XXIII RV 290 AB 362 S. 41. BR: AB 7832
S. 751.)
Inhaltsverzeichnis E-Government-Gesetz
Auszüge aus Normen, auf die im E-Government-Gesetz verwiesen wird
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Förderung
rechtserheblicher elektronischer Kommunikation. Der elektronische Verkehr mit
öffentlichen Stellen soll unter Berücksichtigung grundsätzlicher
Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Anbringen an diese Stellen erleichtert
werden.
(2) Gegen Gefahren, die mit einem verstärkten Einsatz der
automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Erreichung der in Abs. 1
genannten Ziele verbunden sind, sollen zur Verbesserung des Rechtsschutzes besondere
technische Mittel geschaffen werden, die dort einzusetzen sind, wo nicht durch andere
Vorkehrungen bereits ausreichender Schutz bewirkt wird.
(3) Bei der Umsetzung der Ziele dieses Bundesgesetzes ist Vorsorge
dafür zu treffen, dass behördliche Internetauftritte, die Informationen
anbieten oder Verfahren elektronisch unterstützen so gestaltet sind, dass
internationale Standards über die Web-Zugänglichkeit auch hinsichtlich des
barrierefreien Zugangs für behinderte Menschen eingehalten werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet
- "Identität": die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Z 7)
durch Merkmale, die in besonderer Weise geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von
anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name, das Geburtsdatum
und der Geburtsort, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen;
- "eindeutige Identität": die Bezeichnung der Nämlichkeit eines Betroffenen
(Z 7) durch ein oder mehrere Merkmale, wodurch die unverwechselbare Unterscheidung
von allen anderen bewirkt wird;
- "Wiederholungsidentität": die Bezeichnung von Betroffenen (Z 7) in der
Weise, dass zwar nicht ihre eindeutige Identität, aber ihre Wiedererkennung im
Hinblick auf ein früheres Ereignis, wie etwa ein früher gestelltes Anbringen,
gesichert ist;
- "Identifikation": den Vorgang, der zum Nachweis bzw. zur Feststellung der
Identität erforderlich ist;
- "Authentizität": die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem
Sinn, dass der vorgebliche Urheber auch ihr tatsächlicher Urheber ist;
- "Authentifizierung": den Vorgang, der zum Nachweis bzw. zur Feststellung der
Authentizität erforderlich ist;
- "Betroffener": jede natürliche Person, juristische Person sowie sonstige
Personenmehrheit oder Einrichtung, der bei ihrer Teilnahme am Rechts- oder
Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität zukommt;
- "Stammzahl": eine einem Betroffenen zu dessen eindeutiger Identifikation zugeordnete
Zahl, die auch für die Ableitung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK)
gemäß §§ 9 und 14 bestimmt
ist.;
- "Stammzahlenregister": ein Register, das die für die eindeutige Identifikation
von Betroffenen verwendeten Stammzahlen enthält bzw. die technischen Komponenten zur
Ableitung von Stammzahlen im Bedarfsfall besitzt;
- "Bürgerkarte": eine logische Einheit, die unabhängig von ihrer technischen
Umsetzung eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 2 Z 3a des
Signaturgesetzes – SigG, BGBl. I Nr. 190/1999) mit einer Personenbindung
(§ 4 Abs. 2) und den zugehörigen
Sicherheitsdaten und -funktionen sowie allenfalls mit Vollmachtsdaten verbindet.
§ 3. (1) Im elektronischen Verkehr mit Auftraggebern des
öffentlichen Bereichs im Sinne des § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes
2000, BGBl. I Nr. 165/1999, dürfen Zugriffsrechte auf personenbezogene
Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000), an welchen ein schutzwürdiges
Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 besteht, nur
eingeräumt werden, wenn die eindeutige Identität desjenigen, der zugreifen
will, und die Authentizität seines Ersuchens nachgewiesen sind. Dieser Nachweis muss
in elektronisch prüfbarer Form erbracht werden.
(2) Im Übrigen darf eine Identifikation von Betroffenen im
elektronischen Verkehr mit Auftraggebern des öffentlichen Bereichs nur insoweit
verlangt werden, als dies aus einem überwiegenden berechtigten Interesse des
Auftraggebers geboten ist, insbesondere weil dies eine wesentliche Voraussetzung für
die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist.
§ 4. (1) Die Bürgerkarte dient dem Nachweis der
eindeutigen Identität eines Einschreiters und der Authentizität des
elektronisch gestellten Anbringens in Verfahren, für die ein Auftraggeber des
öffentlichen Bereichs eine für den Einsatz der Bürgerkarte taugliche
technische Umgebung eingerichtet hat.
(2) Die eindeutige Identifikation einer natürlichen Person,
die rechtmäßige Inhaberin einer Bürgerkarte ist, wird in ihrer
Bürgerkarte durch die Personenbindung bewirkt: Von der
Stammzahlenregisterbehörde (§ 7) wird elektronisch
signiert bestätigt, dass der in der Bürgerkarte als Inhaberin bezeichneten
natürlichen Person eine bestimmte Stammzahl zur eindeutigen Identifikation
zugeordnet ist. Hinsichtlich des Identitätsnachweises im Fall der Stellvertretung
gilt § 5.
(3) Die Eintragung der Personenbindung in der Bürgerkarte
erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde oder in ihrem Auftrag durch andere
Behörden oder sonstige geeignete Stellen, die in der gemäß Abs. 5 zu
erlassenden Verordnung näher zu bezeichnen sind. Die Eignung ist nach dem
Vorhandensein der notwendigen technischen Ausstattung und der zu ihrer Nutzung
notwendigen Fachkenntnisse sowie der Verlässlichkeit im Hinblick auf die Einhaltung
der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beurteilen.
(4) Die Authentizität eines mit Hilfe der Bürgerkarte
gestellten Anbringens wird durch die in der Bürgerkarte enthaltene elektronische
Signatur nachgewiesen.
(5) Die näheren Regelungen zu den Abs. 1 bis 4 sind,
soweit erforderlich, durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit den
allfällig sonst zuständigen Bundesministern zu erlassen. Vor Erlassung der
Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den
Gemeindebund und den Städtebund, anzuhören.
§ 5. (1) Soll die Bürgerkarte für
vertretungsweises Handeln verwendet werden, muss auf der Bürgerkarte des Vertreters
ein Hinweis auf die Zulässigkeit der Vertretung eingetragen sein. Dies geschieht,
indem die Stammzahlenregisterbehörde bei Nachweis eines aufrechten
Vollmachtsverhältnisses bzw. Vorliegen gesetzlicher Stellvertretung auf Antrag des
Vertreters die Stammzahl des Vertretenen und das Bestehen eines
Vollmachtsverhältnisses mit allfälligen inhaltlichenund zeitlichen
Beschränkungen auf der Bürgerkarte des Vertreters einträgt. Die
Berechtigung zur Empfangnahme von Dokumenten gemäß § 35 Abs. 3
zweiter Satz des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, muss gesondert
eingetragen werden. § 4 Abs. 3 gilt für die
notwendigen Eintragungen in die Bürgerkarte sinngemäß.
(2) In den Fällen berufsmäßiger
Parteienvertretung, in welchen ein besonderer Vollmachtsnachweis nicht erforderlich ist,
ist eine Eintragung in die Bürgerkarte gemäß Abs. 1 nicht notwendig,
wenn die generelle Befugnis zur Vertretung aus der nach den berufsrechtlichen
Vorschriften erfolgenden Anmerkung der Berufsberechtigung im Signaturzertifikat seiner
Bürgerkarte ersichtlich ist. Die Stammzahlenregisterbehörde hat in diesem Fall
auf Antrag des berufsmäßigen Parteienvertreters die Stammzahl des Vertretenen
direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung
vorgenommen wird, bereitzustellen. Die generelle Befugnis umfasst nicht die Berechtigung
gemäß § 35 Abs. 3 zweiter Satz ZustG.
(3) Soweit diese Dienstleistung bei Behörden eingerichtet
ist, können unabhängig von ihrer sachlichen und örtlichen
Zuständigkeit hiezu eigens ermächtigte Organwalter für Betroffene auf
deren Verlangen Verfahrenshandlungen in bürgerkartentauglichen Verfahren setzen. Der
Auftrag des Betroffenen ist bei der Behörde in geeigneter Form zu dokumentieren. Die
Verfahrenshandlung wird mit Hilfe der Bürgerkarte des Organwalters gesetzt. Die
generelle Befugnis des Organwalters zur Vornahme der Verfahrenshandlung für
Betroffene muss aus dem Signaturzertifikat seiner Bürgerkarte hervorgehen. Die
Stammzahlenregisterbehörde hat in diesem Fall zur elektronischen Identifikation des
Vertretenen auf Antrag des Organwalters die Stammzahl des Vertretenen direkt der
bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung vorgenommen wird,
bereitzustellen. Die generelle Befugnis umfasst nicht die Berechtigung gemäß
§ 35 Abs. 3 zweiter Satz ZustG und die Zustellungsvollmacht
gemäß § 9 Abs. 1 ZustG.
(4) Wird die Bürgerkarte für vertretungsweises Handeln
(Abs. 1 bis 3) verwendet, muss sichergestellt sein, dass
- auch die Stammzahl des Vertreters der bürgerkartentauglichen Anwendung zur
Verfügung gestellt wird und
- die Stammzahlen durch die bürgerkartentaugliche Anwendung nur zur Errechnung von
bPK verwendet werden.
§ 6. (1) In der Bürgerkarte erfolgt die eindeutige
Identifikation von Betroffenen durch ihre Stammzahl.
(2) Für natürliche Personen, die im Zentralen
Melderegister eingetragen sind, wird die Stammzahl durch eine mit starker
Verschlüsselung gesicherte Ableitung aus ihrer ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 1
des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) gebildet. Für alle anderen
natürlichen Personen ist ihre Ordnungsnummer im Ergänzungsregister
(Abs. 4) für die Ableitung der Stammzahl heranzuziehen. Die Benützung der
ZMR-Zahl zur Bildung der Stammzahl ist keine Verwendung von Daten des Zentralen
Melderegisters im Sinne des § 16a des Meldegesetzes 1991.
(3) Für Betroffene, die im Firmenbuch, im Vereinsregister
oder im Ergänzungsregister (Abs. 4) eingetragen sind, ist als Stammzahl die
Firmenbuchnummer (§ 3 Z 1 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991)
oder die Vereinsregisterzahl (§ 18 Abs. 3 des Vereinsgesetzes 2002,
BGBl. I Nr. 66) oder die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer zu
verwenden.
(4) Betroffene, die weder im Melderegister eingetragen sind, noch
im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein müssen, sind auf ihren Antrag
oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 auf Antrag
des Auftraggebers der Datenanwendung von der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7) zum Nachweis ihrer eindeutigen Identität in das
Ergänzungsregister einzutragen. Voraussetzung hiefür ist bei natürlichen
Personen der Nachweis der Daten, die in der gemäß § 4 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung des Bundeskanzlers
festgelegt sind, bei anderen Betroffenen der Nachweis ihres rechtlichen Bestandes
einschließlich ihrer rechtsgültigen Bezeichnung. Im Zuge eines Verfahrens zur
Ausstellung einer Bürgerkarte ist der Nachweis der Identitätsdaten im Sinne des
§ 1 Abs. 5a des Meldegesetzes 1991 mit Ausnahme der Melderegisterzahl
erforderlich. Das Ergänzungsregister wird getrennt nach natürlichen Personen
und sonstigen Betroffenen geführt. In dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil
des Ergänzungsregisters kann auch die Erteilung von Handlungsvollmachten eingetragen
werden. Bei welchen Stellen der Nachweis von Daten für die Eintragung in das
Ergänzungsregister im Inland und im Ausland erbracht werden kann und welche Stellen
zur Eintragung der Personenbindung in die Bürgerkarte ermächtigt sind, ist in
der gemäß § 4 Abs. 5 zu erlassenden
Verordnung des Bundeskanzlers zu regeln. In dieser Verordnung ist weiters zu regeln,
inwieweit ein Kostenersatz für die Befassung der Stammzahlenregisterbehörde und
der von ihm beauftragten Stellen für Zwecke des Identitätsnachweises im
Zusammenhang mit der Eintragung im Ergänzungsregister sowie für Zwecke der
Eintragung von Hinweisen auf die Stellvertretung zu leisten ist; die
Gebietskörperschaften sind vom Kostenersatz jedenfalls auszunehmen.
(5) Betroffene, die weder im Melderegister noch im
Ergänzungsregister eingetragen sind, können sich im Zuge eines Verfahrens zur
Ausstellung einer Bürgerkarte ohne Nachweis der Daten gemäß Abs. 4
in das Ergänzungsregister eintragen lassen, wenn sie den Antrag auf Eintragung mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, die mit einem gleichwertigen
elektronischen Nachweis der eindeutigen Identität in ihrem Herkunftsstaat verbunden
ist. Der Bundeskanzler legt mit Verordnung die näheren Voraussetzungen der
Gleichwertigkeit fest. Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Antrag des Betroffenen
seine Stammzahl direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die
Verfahrenshandlung vorgenommen wird, bereitzustellen. Die Stammzahl darf durch diese nur
zur Errechnung von bPK verwendet werden.
(6) Von der Stammzahlenregisterbehörde sind mathematische
Verfahren zur Bildung der Stammzahl bei natürlichen Personen zu verwenden, die die
Stammzahl stark verschlüsseln. Diese Verfahren sind durch die
Stammzahlenregisterbehörde festzulegen und mit Ausnahme der verwendeten
kryptographischen Schlüssel im Internet zu veröffentlichen.
§ 7. (1) Stammzahlenregisterbehörde ist die
Datenschutzkommission, die diese Aufgabe im Wege des Datenverarbeitungsregisters
wahrnimmt.
(2) Die Stammzahlenregisterbehörde kann sich bei der
Führung des Ergänzungsregisters sowie bei der Errechnung von Stammzahlen und
bei der Durchführung der in den §§ 4, 9 und 10 geregelten Verfahren des Bundesministeriums für
Inneres als Dienstleister, soweit natürliche Personen Betroffene sind, und des
Bundesministeriums für Finanzen hinsichtlich aller anderen Betroffenen bedienen. Die
näheren Regelungen über die sich daraus ergebende Aufgabenverteilung zwischen
der Datenschutzkommission als Registerbehörde und dem Bundesministerium für
Inneres bzw. dem Bundesministerium für Finanzen als Dienstleister werden durch
Verordnung des Bundeskanzlers nach Anhörung der Datenschutzkommission im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres bzw. dem Bundesminister für
Finanzen geregelt. Die Stammzahlenregisterbehörde hat stichprobenartig die
ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Dienstleister zu
prüfen.
§ 8. In den Datenanwendungen von Auftraggebern des
öffentlichen Bereichs darf eine im Rahmen des Bürgerkartenkonzepts erfolgende
Identifikation von Betroffenen im Hinblick auf natürliche Personen nur in Form des
bPK (§ 9) dargestellt werden. Für Betroffene, die keine
natürlichen Personen sind, darf zur eindeutigen Identifikation die Stammzahl
gespeichert werden.
§ 9. (1) Das bPK wird durch eine Ableitung aus der
Stammzahl der betroffenen natürlichen Person gebildet. Die Identifikationsfunktion
dieser Ableitung ist auf jenen staatlichen Tätigkeitsbereich beschränkt, dem
die Datenanwendung zuzurechnen ist, in der das bPK verwendet werden soll. Die Zurechnung
einer Datenanwendung zu einem bestimmten staatlichen Tätigkeitsbereich ergibt sich -
soweit sie nicht unter § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3 oder
Abs. 3 fällt - aus ihrer Registrierung im
Datenverarbeitungsregister oder aus der Standard- und Musterverordnung gemäß
§ 17 Abs. 2 Z 6 DSG 2000.
(2) Die Abgrenzung der staatlichen Tätigkeitsbereiche ist
für Zwecke der Bildung von bPK so vorzunehmen, dass zusammengehörige
Lebenssachverhalte in ein- und demselben Bereich zusammengefasst werden und miteinander
unvereinbare Datenverwendungen (§ 6 Abs. 1 Z 2 DSG 2000) innerhalb
desselben Bereichs nicht vorgesehen sind. Die Bezeichnung und Abgrenzung dieser Bereiche
wird durch Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt; vor Erlassung oder Änderung
dieser Verordnung sind die Länder und die Gemeinden, letztere vertreten durch den
Gemeindebund und den Städtebund, anzuhören.
(3) Die zur Bildung des bPK eingesetzten mathematischen Verfahren
(Hash-Verfahren über die Stammzahl und die Bereichskennung) werden von der
Stammzahlenregisterbehörde festgelegt und - mit Ausnahme der verwendeten
kryptographischen Schlüssel - im Internet veröffentlicht.
§ 10. Durch Einsatz der Bürgerkarte werden bPK eines
Betroffenen in elektronischen Verfahren erzeugt, für die der Auftraggeber des
öffentlichen Bereichs eine bürgerkartentaugliche Umgebung eingerichtet hat. In
Bereichen, in denen der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung
berufen ist, dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13
Abs. 2) gespeichert werden.
(2) Die Erzeugung von bPK ohne Einsatz der Bürgerkarte ist
nur der Stammzahlenregisterbehörde erlaubt und nur zulässig, wenn eine
eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenanwendungen von
Auftraggebern des öffentlichen Bereichs notwendig ist, weil personenbezogene Daten
in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt
werden sollen. Solche Fälle sind insbesondere Amtshilfe, Datenermittlung im Auftrag
des Betroffenen oder das Einschreiten eines Vertreters gemäß § 5. Bei der Anforderung von bPK aus einem Bereich, in dem der
Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist,
dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2)
zur Verfügung gestellt werden.
(3) In der gemäß § 4
Abs. 5 zu erlassenden Verordnung ist auch der Kostenersatz für die nach
Abs. 2 im Zusammenhang mit beruflicher Parteienvertretung erfolgte Bereitstellung
von bPK zu regeln.
§ 11. In Mitteilungen an den Betroffenen oder an Dritte
sind bPK nicht anzuführen. Die Erleichterung der Zuordnung solcher Mitteilungen zu
Aufzeichnungen beim Auftraggeber über denselben Gegenstand ist auf andere Weise, wie
etwa durch Anführung einer Geschäftszahl, zu bewerkstelligen.
§ 12. (1) Soweit Stammzahlen keine öffentlichen Daten,
wie etwa die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl sind, unterliegt ihre Vertraulichkeit
besonderem Schutz durch folgende Vorkehrungen im Bürgerkartenkonzept:
- Eine dauernde Speicherung der als Stammzahl natürlicher Personen verwendeten
Ableitung aus der ZMR-Zahl darf nur in der Bürgerkarte erfolgen und zwar nur im
Rahmen der Personenbindung oder zur Darstellung eines Vollmachtsverhältnisses.
- Im Stammzahlenregister werden Stammzahlen natürlicher Personen nur im
Bedarfsfall erzeugt, aber nicht dauernd gespeichert.
- Die Verwendung der Stammzahl natürlicher Personen im Errechnungsvorgang für
das bPK darf zu keiner Speicherung der Stammzahl außerhalb des Errechnungsvorgangs
führen.
- Für die Errechnung eines bPK für die Verwendung im privaten Bereich
(§ 14) darf der Vorgang der Errechnung aus der Stammzahl
nicht beim Auftraggeber des privaten Bereichs durchgeführt werden.
(2) Die Verwendung der Stammzahl zur Ermittlung eines bPK darf
nur erfolgen:
- unter Mitwirkung des Betroffenen durch Einsatz seiner Bürgerkarte, wobei der
Betroffene über das elektronische Auslösen der Bürgerkartenfunktionen
jeweils entsprechend unterrichtet sein muss, oder
- ohne Mitwirkung des Betroffenen durch die Stammzahlenregisterbehörde nach den
näheren Bestimmungen der §§ 10 und 13 Abs. 2.
§ 13. (1) bPK sind durch nicht-umkehrbare Ableitungen aus
der Stammzahl zu bilden. Dies gilt im Interesse der Nachvollziehbarkeit staatlichen
Handelns nicht für bPK, die ausschließlich im Zusammenhang mit der
Tätigkeit einer Person als Organwalter verwendet werden.
(2) Ist es zum Zweck der eindeutigen Identifikation eines
Betroffenen gemäß § 10 Abs. 2
zulässig, von der Stammzahlenregisterbehörde ein bPK anzufordern, ist dieses,
sofern es sich um ein bPK aus einem Bereich, in dem der Anfordernde nicht zur Vollziehung
berufen ist, von der Stammzahlenregisterbehörde nur verschlüsselt zur
Verfügung zu stellen. Die Verschlüsselung ist so zu gestalten, dass
- nur derjenige entschlüsseln kann, in dessen Datenanwendung das bPK in
entschlüsselter Form zulässigerweise verwendet werden darf (Abs. 3),
und
- durch Einbeziehung von zusätzlichen, dem Anfordernden nicht bekannten variablen
Angaben in die Verschlüsselungsbasis das bPK auch in verschlüsselter Form
keinen personenbezogenen Hinweis liefert.
(3) bPK dürfen unverschlüsselt in einer Datenanwendung
nur dann gespeichert werden, wenn zur Bildung des bPK die Kennung jenes Bereichs
verwendet wurde, der die Datenanwendung in Übereinstimmung mit der gemäß
§ 9 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuzurechnen ist.
§ 14. (1) Für die Identifikation von natürlichen
Personen im elektronischen Verkehr mit einem Auftraggeber des privaten Bereichs
(§ 5 Abs. 3 DSG 2000) kann durch Einsatz der Bürgerkarte ein bPK
gebildet werden, wobei anstelle der Bereichskennung die Stammzahl des Auftraggebers des
privaten Bereichs tritt. Voraussetzung hiefür ist, dass der Auftraggeber des
privaten Bereichs eine für den Einsatz der Bürgerkarte taugliche technische
Umgebung eingerichtet hat, in der seine Stammzahl als Bereichskennung im
Errechnungsvorgang für das bPK zur Verfügung gestellt wird.
(2) Auftraggeber des privaten Bereichs dürfen nur solche bPK
speichern und benützen, die mit Hilfe ihrer eigenen Stammzahl als Bereichskennung
gebildet wurden.
§ 15. (1) Die Erzeugung eines bPK für die Verwendung
im privaten Bereich hat unter Mitwirkung des Betroffenen mit Hilfe der Bürgerkarte
zu erfolgen, wobei der Betroffene über das elektronische Auslösen dieser
Funktion unterrichtet sein muss. Sie ist auch ohne Mitwirkung des Betroffenen und ohne
Einsatz der Bürgerkarte zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe
des bPK im Rahmen von Datenanwendungen von Auftraggebern des privaten Bereichs notwendig
ist, weil
- diese Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität ihrer Kunden
festzuhalten haben und
- personenbezogene Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet
oder übermittelt werden sollen;
in diesem Fall darf die Erzeugung des bPK nur durch die
Stammzahlenregisterbehörde erfolgen.
(2) Die Stammzahl des Betroffenen darf einem Auftraggeber des
privaten Bereichs von der Bürgerkartenfunktion in keiner Phase des
Errechnungsvorgangs für das bPK zur Verfügung gestellt werden. Die
elektronische Überprüfbarkeit der Richtigkeit der vom Betroffenen verwendeten
Personenbindung ist durch die Möglichkeit einer Anfrage an das zentrale
Melderegister nach § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 gegeben.
§ 16. (1) Der elektronische Nachweis über die Art
einer selbständigen Erwerbstätigkeit und über das Vorliegen der
hiefür notwendigen Berufsberechtigungen kann durch Inanspruchnahme des
Dokumentationsregisters nach § 114 Abs. 2 BAO geführt werden.
(2) Soweit der Nachweis der in Abs. 1 bezeichneten Daten in
Verfahren vor einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs notwendig ist, kann er
vom Betroffenen selbst durch Vorlage der vom Dokumentationsregister elektronisch
signierten Auskunft erbracht oder auf Ersuchen des Betroffenen durch den Auftraggeber im
Wege der elektronischen Einsicht in das Register beschafft werden. Die amtswegige
Beschaffung des Nachweises ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für
diese Datenermittlung zulässig.
§ 17. (1) Soweit die Richtigkeit der im Zentralen
Melderegister gespeicherten Daten zum Personenstand und zur Staatszugehörigkeit von
den Meldebehörden durch Einsicht in die entsprechenden Dokumente (Standarddokumente)
geprüft wurde, haben sie dies dem Zentralen Melderegister mitzuteilen, worauf die
erfolgte Prüfung im Zentralen Melderegister in geeigneter Weise elektronisch lesbar
anzumerken ist. Diese Anmerkung kann vom Betroffenen auch außerhalb eines
Meldevorgangs verlangt werden, wenn er der Meldebehörde die Richtigkeit eines
Meldedatums durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nachweist.
(2) Soweit andere Behörden die Richtigkeit eines
Personenstands- oder Staatszugehörigkeitsdatums, das auch Meldedatum ist, in einem
Verfahren als Vorfrage zu beurteilen haben, dürfen sie, wenn die Zustimmung des
Betroffenen zur Datenbeschaffung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen
Datenermittlung vorliegt, an das Zentrale Melderegister eine diesbezügliche
elektronische Anfrage richten, die im Wege des § 16a Abs. 4 des
Meldegesetzes 1991 zu behandeln ist.
(3) Die Betroffenen können von der elektronischen
Verfügbarkeit geprüfter Meldedaten Gebrauch machen, indem sie
- in Verfahren, in welchen die Vorlage von Standarddokumenten im Sinne des Abs. 1
erforderlich ist, der Beschaffung der benötigten Daten aus dem Zentralen
Melderegister zustimmen, oder
- eine mit Amtssignatur (§ 19) elektronisch signierte
Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters anfordern, in der die Tatsache der
geprüften Richtigkeit bei den einzelnen Meldedaten angemerkt ist.
§ 18.
Inwieweit Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehene Personen bereit
sind, elektronische Nachweise über von ihnen in ihrem Zuständigkeits-
bzw.
Geschäftsbereich gespeicherte Informationen auszustellen, ist von ihnen im Internet
zu veröffentlichen. Nachweise, die personenbezogene Daten enthalten, dürfen nur
dem Betroffenen selbst ausgestellt werden
bzw. Dritten nur im Auftrag des Betroffenen, es
sei denn dass eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung
vorliegt.
§ 19. (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene
elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheit durch ein
entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der
Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Sie darf
daher ausschließlich von diesen unter den näheren Bedingungen des Abs. 3
bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten
Dokumente verwendet werden.
(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die
der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert
veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert
wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur sind
vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
§ 20. Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument
einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292
der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische
Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch
Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form
prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde
verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das
Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die
anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der
Verifizierung zu enthalten.
§ 21. (1) Soweit von einer Behörde Akten an eine
andere Behörde vorgelegt werden müssen, und diese Akten elektronisch erzeugt
und elektronisch genehmigt wurden, bezieht sich die Vorlagepflicht auf dieses
elektronische Original. Dies gilt insbesondere für Akten aus einem durchgehend
elektronisch geführten Aktenbearbeitungs- und -verwaltungssystem. Die Vorlage muss
in einem Standardformat erfolgen.
(2) Als Standardformate gelten jene elektronischen Formate, die
die Lesbarkeit eines Dokuments auch für Dritte während der voraussichtlichen
Aufbewahrungsdauer nach dem Stand der Technik jeweils bestmöglich
gewährleisten.
(3) Hat die Behörde, der der elektronische Akt vorzulegen
ist, einen elektronischen Zustelldienst mit der Entgegennahme von Sendungen für die
Behörde betraut, kann die Aktenvorlage, insbesondere wenn sie nachweisbar sein soll,
auch über diesen Zustelldienst erfolgen. Die Bestimmungen des Abschnitts III
des Zustellgesetzes gelten diesfalls sinngemäß mit der Maßgabe, dass die
Vorlage mit dem auf die elektronische Absendung der Verständigung von der
Bereitstellung folgenden Tag bewirkt wird.
§ 22. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine
Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 20 000 Euro zu ahnden ist, wer
- sich die Stammzahl einer natürlichen Person oder deren bPK entgegen den
Bestimmungen des 2. oder 3. Abschnitts verschafft, um sie für die rechtswidrige
Ermittlung personenbezogener Daten des Betroffenen einzusetzen, oder
- ein bPK eines anderen Auftraggebers des privaten Bereichs unbefugt speichert oder
benützt oder
- anderen Auftraggebern des privaten Bereichs die mit der eigenen Stammzahl gebildeten
bPK in einer nach § 8 DSG 2000 unzulässigen Weise zur Verfügung
stellt oder
- als Auftraggeber des privaten Bereichs ein bPK dazu benützt, um Dritten Daten
über einen gemeldeten Wohnsitz des Betroffenen zu verschaffen oder
- eine Amtssignatur entgegen § 19 Abs. 2 verwendet
oder ihre Verwendung vortäuscht.
(2) Die Strafe des Verfalls von Gegenständen
(§§ 10, 17 und 18 VStG 1991), die mit einer Verwaltungsübertretung
gemäß Abs. 1 in Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.
(3) Örtlich zuständig für Entscheidungen nach
Abs. 1 und 2 ist jene Behörde, in deren Sprengel die Tat begangen worden
ist.
§ 23. Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen
bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich
auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines
4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit
1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3,
§ 2 Z 8 und 10, § 3 Abs. 1, § 5, § 6
Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 2, § 8, die
Paragrafenüberschrift vor § 9, § 9 Abs. 1 und 2, die
Paragrafenüberschrift vor § 10, § 10 Abs. 1 bis 3, die
Paragrafenüberschrift vor § 11, § 11, § 12 Abs. 1
Z 4 und Abs. 2, die Paragrafenüberschrift vor § 13,
§ 13 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 14,
§ 14 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 15,
§ 15 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20, die
Paragrafenüberschrift vor § 22, § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4
und § 25 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 7/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt
§ 2 Z 3 außer Kraft.
§ 25. (1) Im Rahmen der Bürgerkartenfunktion
dürfen bis zum 31. Dezember 2007 gleichgestellt mit qualifizierten Signaturen
auch Verwaltungssignaturen verwendet werden. Verwaltungssignaturen sind Signaturen, die
im zulässigen Bereich ihrer Verwendung hinreichende Sicherheit bieten, auch wenn sie
nicht notwendigerweise allen Bedingungen der Erzeugung und Speicherung von
Signaturerstellungsdaten der qualifizierten Signatur genügen und nicht
notwendigerweise auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen. Die sicherheitstechnischen
und organisationsrelevanten Voraussetzungen für das Vorliegen einer
Verwaltungssignatur im Sinne dieses Bundesgesetzes werden durch Verordnung des
Bundeskanzlers festgelegt.
(2) In jenen Fällen, in welchen in einfachen Gesetzen die
Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur im Verkehr mit Behörden im
Rahmen der Hoheitsverwaltung ausdrücklich verlangt wird, gilt diese Voraussetzung
bis zum Ende der in Abs. 1 genannten Übergangsfrist auch bei Verwendung einer
Verwaltungssignatur als erfüllt.
(3) Die aufgrund des Abs. 1 ausgestellten
Verwaltungssignaturen dürfen bis zum Ablauf des dazugehörigen Zertifikats,
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012 im Rahmen der
Bürgerkartenfunktion und gemäß Abs. 2 gleichgestellt mit
qualifizierten Signaturen verwendet werden.
§ 26. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in
seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der
Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch
nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
§ 27. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen
anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut:
- hinsichtlich des § 4 Abs. 5 der Bundeskanzler im
Einvernehmen mit den allfällig sonst zuständigen Bundesministern,
- hinsichtlich des § 7 Abs. 2 der Bundeskanzler im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres bzw. dem Bundesminister für
Finanzen, je nach dem, ob es sich um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen
natürlicher Personen oder um Dienstleistungen betreffend Stammzahlen
nicht-natürlicher Personen handelt,
- hinsichtlich des § 9 Abs. 2 der
Bundeskanzler,
- hinsichtlich des § 15 Abs. 2 letzter Satz und
des § 17 der Bundesminister für Inneres,
- hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für
Finanzen,
- im übrigen, soweit sie nicht der Bundesregierung oder den Landesregierungen
obliegt, jeder Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches.
Die folgenden Gesetze sind Auszüge aus Normen, auf die im E-Government-Gesetz
verwiesen wird:
Auszug aus der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961:
Grundsätzliche Anordnungen
§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten,
dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und
gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß
Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die
Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten
darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden
(Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die
Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu
umfassen.
Auszug aus dem
Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991:
§ 3 Allgemeine Eintragungen
§ 3. (1) Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:
- die Firmenbuchnummer;
- die Firma;
- die Rechtsform;
- der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben;
- 4a. der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist;
- eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe;
- Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen
maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie vor der Firma der
Hauptniederlassung abweicht;
- der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des
Gesellschaftsvertrags;
- Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers, bei anderen
Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer
Vertretungsbefugnis;
- bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art
ihrer Vertretungsbefugnis;
- Vereinbarungen nach § 38 Abs. 4 UGB;
- die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist;
- bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler
(Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
- die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch
vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung und die Namen der
gesetzlichen Vertreter;
- die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses mangels
hinreichenden Vermögens;
- 13a. die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO;
- Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen
wird sowie deren Rechtsgrund; die Eintragungen sind sowohl beim Erwerber als auch beim
Veräußerer vorzunehmen;
- sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind.
(2) Bei der Eintragung natürlicher Personen ist auch deren Anschrift ersichtlich
zu machen.
Auszug aus dem Meldegesetz 1991, BGBl.
Nr. 9/1992
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen
oder Schlafen benutzt werden.
(2) Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft
gewährt.
(3) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder
Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur
entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem
Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie
Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(4) Wohnungen sind Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe
handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben
Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen.
(5) Meldedaten sind sämtliche auf dem Meldezettel (§ 9), dem
Gästeblatt (§ 10) oder der Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a)
festgehaltenen personenbezogenen Daten sowie die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl), nicht
jedoch die Unterschriften.
(5a) Identitätsdaten sind die Namen, das Geschlecht, die Geburtsdaten (Ort,
Datum, Bundesland, wenn im Inland gelegen, und Staat, wenn im Ausland gelegen), die
Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) und die Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies
Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum sowie der Staat der
Ausstellung ihres Reisedokumentes.
(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich
in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen
hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu
haben.
(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er
sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht
niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft
diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen,
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere
Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das
überwiegende Naheverhältnis hat.
(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere
folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der
Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur
Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen
Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen,
ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in
öffentlichen und privaten Körperschaften.
(9) Obdachlos ist, wer nirgends Unterkunft genommen hat.
***
§ 16 Zentrales
Melderegister; Informationsverbundsystem
§ 16. (1) Das zentrale Melderegister ist insofern ein
öffentliches Register, als der Hauptwohnsitz eines Menschen oder jener Wohnsitz, an
dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war, abgefragt werden kann, wenn der
Anfragende den Menschen durch Vor- und Familiennamen sowie zumindest ein weiteres
Merkmal, wie etwa das wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 14 des
E-Government-Gesetzes), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz, im
Hinblick auf alle im ZMR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann.
Wird ein wbPK zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch
seine eigene Stammzahl zwecks Überprüfung der Richtigkeit des wbPK zur
Verfügung stellen. Über andere gemeldete Wohnsitze dieses Menschen darf einem
Abfragenden nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft erteilt werden.
(2) Datenschutzrechtlicher Auftraggeber des Zentralen Melderegisters sind die
Meldebehörden. Das Zentrale Melderegister wird als Informationsverbundsystem (§
4 Z 13 DSG 2000) geführt, wobei das Bundesministerium für Inneres sowohl die
Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines
Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung
ausübt. Die Meldebehörden haben dem Bundesminister für die Zwecke des
Zentralen Melderegisters ihre Meldedaten - mit Ausnahme der Angaben zum
Religionsbekenntnis - samt allenfalls bestehenden Auskunftssperren sowie zugehörigen
Abmeldungen zu überlassen.
(3) Sofern eine Behörde Daten von Menschen, die auf Grund einer Entscheidung
eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden, in
Häftlingsevidenzen automationsunterstützt verarbeitet, hat sie diese durch
maschinenlesbare Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an das
Zentrale Melderegister zum Zwecke der Verarbeitung für die Meldebehörden zu
übermitteln. Der Bundesminister für Inneres bestimmt nach dem Stand der
technischen Möglichkeiten durch Verordnung den Zeitpunkt, ab dem die jeweils
zuständigen Behörden diese Übermittlungen vorzunehmen haben. Bis zu diesem
Zeitpunkt sind die Angehaltenen von der Anstaltsleitung den Meldebehörden mittels
Haftzettel (Haftentlassungszettel), die inhaltlich dem Meldezettel zu entsprechen haben,
zu melden.
(4) Der Bundesminister für Inneres ist zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der
An- und Abgemeldeten ermächtigt, bei Führung des Zentralen Melderegisters
für die Meldebehörden jedem Gesamtdatensatz eine Melderegisterzahl (ZMR-Zahl)
beizugeben, die keine Informationen über den Betroffenen enthält.
(5) Näheres über die Vorgangsweise bei Verwendung der Daten nach Abs. 1 und
2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(6) Die Meldebehörden können Ersuchen gemäß § 14 Abs. 2 dem
Bundesminister für Inneres überlassen, um sie regelmäßig mit den im
Zentralen Melderegister verarbeiteten Anmeldungen abzugleichen; von der erfolgten
Anmeldung eines Gesuchten ist die ersuchende Stelle sowie die Meldebehörde in
Kenntnis zu setzen, die das Ersuchen überlassen hat.
§ 16a Zulässigkeit des
Verwendens der Daten des Zentralen Melderegisters
§ 16a. (1) Die Meldebehörden dürfen die im
Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten gemeinsam benützen und Auskünfte
daraus erteilen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm überlassenen Meldedaten
weiter zu verarbeiten und deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge nach dem Namen
der An- und Abgemeldeten vorzusehen. Hiebei bildet die Gesamtheit der Meldedaten eines
bestimmten Menschen, mögen diese auch mehrere Unterkünfte betreffen, den
Gesamtdatensatz.
(3) Für Zwecke der Sicherheitspolizei, Strafrechtspflege oder, soweit dies
gesetzlich vorgesehen ist, kann die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im
Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten auch nach anderen als in Abs. 2
genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).
(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von
Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden, Gerichtskommissären im Sinne des
Gerichtskommissärsgesetzes und den Sozialversicherungsträgern auf deren
Verlangen eine Abfrage im Zentralen Melderegister in der Weise zu eröffnen, dass
sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich
ist, den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr ermitteln
können.
(5) Abgesehen von den in Abs. 4 genannten Fällen ist der Bundesminister
für Inneres ermächtigt, bestimmten Personen im Rahmen des § 16
Abs. 1 auf Antrag eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die im
Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten, für die keine Auskunftssperre besteht,
zu eröffnen; hiefür muss glaubhaft sein, dass diese Personen
regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung
oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen.
(5a) Eine gemäß Abs. 5 eingeräumte Abfrageberechtigung darf im
konkreten Fall nur für die glaubhaft gemachten eigenen Zwecke in Anspruch genommen
werden; die bloße Weitergabe von im Wege dieser Abfrageberechtigung ermittelten
Meldedaten an Dritte ist kein eigener Zweck im Sinne dieser Bestimmung. Liegen die
für die Erteilung der Berechtigung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vor, hat
der Berechtigte dies unverzüglich dem Bundesminister für Inneres zu melden.
(6) Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 4 und 5 vorgesehenen
Verwenden von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf
Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß
Abs. 5 eingeräumt werden kann, und die Kosten der Eröffnung dieser
Berechtigung, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen,
wobei für das Verwenden von Daten gemäß Abs. 5 insbesondere
vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass
- in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen
Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
- abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften
bestehenden Pflichten belehrt werden,
- entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor
Einsicht und Verwendung der Meldedaten durch Unbefugte getroffen werden,
- durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte
Abfragen ergriffen werden,
- Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte
Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen
Ausmaß nachvollzogen werden können,
- Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von
denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,
- eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen
geführt wird.
(7) Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister
gemäß Abs. 5 ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden,
wenn
- die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr
vorliegen,
- die Abfrageberechtigung gemäß § 22 Abs. 1
rechtskräftig entzogen wurde,
- gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 6 Z 1
bis 7 verstoßen wurde oder
- ausdrücklich auf sie verzichtet wird.
(8) Für die Auskunftserteilung durch Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs an
andere als Sicherheitsbehörden oder Organe der Gemeinden sind Verwaltungsabgaben zu
entrichten, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.
(9) Soweit die in Abs. 4 genannten Stellen Bundesgesetze vollziehen, für die
im Rahmen eines Verfahrens der Hauptwohnsitz eines Menschen maßgeblich ist, haben
sie sich in jedem Fall, in dem sie sich von Amts wegen oder auf Antrag mit dieser Sache
des Betroffenen befassen, von der sachlichen Richtigkeit ihrer Wohnsitzanknüpfung
durch Ermittlung des Gesamtdatensatzes des Betroffenen zu überzeugen;
erforderlichenfalls hat diese Stelle die zuständige Meldebehörde zu
verständigen.
(10) Meldedaten, die im Zentralen Melderegister verarbeitet werden, sind nach Ablauf
von 30 Jahren ab der Abmeldung zu löschen. Die Bestimmungen des
Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben unberührt.
(11) Der Bundesminister für Inneres wird ermächtigt, die im Zentralen
Melderegister verarbeiteten Daten Angemeldeter mit von Sicherheitsbehörden
geführten Fahndungsevidenzen abzugleichen.
Auszug aus dem Vereinsgesetz 2002,
BGBl. I Nr. 66/2002
Zentrales Vereinsregister
§ 18. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein
automationsunterstütztes Zentrales Vereinsregister (ZVR) als
Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 DSG 2000 zu führen, wobei
der Bundesminister für Inneres sowohl die Funktion des Betreibers gemäß
§ 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5
DSG 2000 für diese Datenanwendung ausübt. Datenschutzrechtliche Auftraggeber
des ZVR sind die Vereinsbehörden erster Instanz.
(2) Die Vereinsbehörden erster Instanz haben dem Bundesminister für Inneres
für die Zwecke des ZVR ihre Vereinsdaten gemäß § 16 Abs. 1
Z 1 bis 17 im Weg der Datenfernübertragung zu überlassen; Näheres
über die Vorgangsweise bei der Überlassung der Daten nach dem ersten Halbsatz
und den Zeitpunkt, ab dem die jeweils zuständigen Behörden diese
Überlassungen vorzunehmen haben, hat der Bundesminister für Inneres durch
Verordnung festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der
erfassten Vereine bei Führung des ZVR für die Vereinsbehörden jedem Verein
eine fortlaufende Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen
über den Betroffenen enthält. Die ZVR-Zahl ist der zuständigen
Vereinsbehörde erster Instanz rückzumelden. Die ZVR-Zahl ist von den Vereinen
im Rechtsverkehr nach außen zu führen.
Auszug aus dem Verwaltungsstrafgesetz
1991, BGBl. Nr. 52
§ 10 Strafen
§ 10. Strafart und Strafsatz richten sich nach den
Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
***
§ 17. (1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes
bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die
im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom
Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte
erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer
mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.
(2) Gegenstände, die nach Abs. 1 verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber
eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person
ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für
verfallen erklärt werden, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu
beigetragen hat, daß mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde,
oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden
strafbaren Handlung wußte oder hätte wissen müssen.
(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall
selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür
vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche
Bekanntmachung bewirkt werden.
§ 18. Verfallene
Gegenstände sind, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist
oder die Gegenstände nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen,
nutzbringend zu verwerten. Nähere Vorschriften darüber können durch
Verordnung getroffen werden.
Auszug aus der Zivilprozessordnung, RGBl.
Nr. 113/1895
§ 292 Beweiskraft der Urkunden
§ 292 (1) Urkunden, welche im Geltungsbereich dieses
Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer
Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb
des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder
elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), begründen vollen Beweis
dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von
der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden,
welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der
Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die
einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz
hat.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Thatsache
oder der unrichtigen Beurkundung ist zulässig.
Auszug aus dem Zustellgesetz (ZustG),
BGBl. Nr. 200/1982
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes
bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder
juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der
Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen
(Zustellungsvollmacht).
(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine
Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine
juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur
Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das
Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von
EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat
des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt
sind.
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit
gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht
dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem
Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen
Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung
des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat
eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die
Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht
und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle
genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß
anzuwenden.
***
§ 35 Zustellung mit
Zustellnachweis durch einen Zustelldienst
§ 35. (1) Der Zustelldienst hat den Empfänger
unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung
bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Zustelldienst
bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der
Empfänger dem Zustelldienst mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die
elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung
der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten
Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende
Angaben zu enthalten:
- 1. das Datum der Versendung,
- 2. die Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung
bereitliegt,
- 3. das Ende der Abholfrist,
- 4. einen Hinweis auf das Erfordernis einer Signierung bei der Abholung und
- 5. einen Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird.
Soweit dies erforderlich ist, hat die Bundesregierung durch Verordnung nähere
Bestimmungen über die Verständigungsformulare zu erlassen.
(2) Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite
elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 dritter Satz ist
sinngemäß anzuwenden. Wird das Dokument nicht innerhalb von weiteren
24 Stunden abgeholt und hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle
bekanntgegeben, so ist spätestens am nächsten Werktag außer Samstag eine
Verständigung an die dem Zustelldienst bekanntgegebene Abgabestelle zu versenden, es
sei denn, das Dokument wurde vorher abgeholt; Abs. 1 dritter Satz erster Halbsatz ist
sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente
nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und ihre
Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte
(§ 2 Z 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der
Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist,
eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung
können auf Grund einer besonderen Vereinbarung des Empfängers mit dem
Zustelldienst auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene automatisiert
ausgelöste Signatur erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die
Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu
protokollieren und der Behörde unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit
dieser Daten bildet den Zustellnachweis.
(4) Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Wird
das Dokument innerhalb dieser Frist nicht abgeholt, ist es zu löschen; andernfalls
ist es nach Ablauf der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) zwei weitere Wochen
bereitzuhalten und danach, wenn zwischen Empfänger und Zustelldienst nicht anderes
vereinbart wurde, zu löschen.
(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt spätestens mit seiner
Abholung als zugestellt.
(6) Hat der Empfänger dem Zustelldienst keine Abgabestelle bekanntgegeben, so
gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der zweiten elektronischen
Verständigung bewirkt. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die erste
elektronische Verständigung im Zeitpunkt der Versendung der zweiten nicht beim
Empfänger eingelangt war, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer der beiden
elektronischen Verständigungen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1
Z 3) wirksam.
(7) Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so gilt
die Zustellung als am dritten Werktag nach der Versendung der Verständigung an die
Abgabestelle bewirkt. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der
Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte und wegen
Abwesenheit von der Abgabestelle vom Vorgang der Zustellung der Verständigung an der
Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, doch wird sie mit dem der
Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1
Z 3) wirksam.
(8) Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen
oder dieselbe Verständigung an mehrere Abgabestellen versendet, so sind die
Zeitpunkte der frühesten Versendung bzw. des frühesten Einlangens
maßgeblich. Bei Zweifeln, ob oder wann eine elektronische Verständigung beim
Empfänger eingelangt oder eine Verständigung zugestellt worden ist, hat die
Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Zustellung von Amts
wegen festzustellen.
Auszug aus der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961
A. Grundsätzliche Anordnungen.
§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten,
daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und
gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß
Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die
Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten
darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden
(Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die
Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu
umfassen.
Auszug aus dem Datenschutzgesetz 2000
(DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999
§ 5. (1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen
Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines
Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) durchgeführt werden.
(2) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle
Auftraggeber,
- die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind,
insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
- soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts
in Vollziehung der Gesetze tätig sind.
(3) Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber gelten
als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 6. (1) Daten dürfen nur
- nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise
verwendet werden;
- für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige
Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise
weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische
Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig;
- soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich
sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen;
- so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den
Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten
Stand gebracht sind;
- solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies
für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist;
eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere
archivrechtlichen Vorschriften ergeben.
(2) Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen
die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Grundsätze;
dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht.
(3) Der Auftraggeber einer diesem Bundesgesetz unterliegenden
Datenanwendung hat, wenn er nicht im Gebiet der Europäischen Union niedergelassen
ist, einen in Österreich ansässigen Vertreter zu benennen, der unbeschadet der
Möglichkeit eines Vorgehens gegen den Auftraggeber selbst namens des Auftraggebers
verantwortlich gemacht werden kann.
(4) Zur näheren Festlegung dessen, was in einzelnen Bereichen
als Verwendung von Daten nach Treu und Glauben anzusehen ist, können für den
privaten Bereich die gesetzlichen Interessenvertretungen, sonstige Berufsverbände
und vergleichbare Einrichtungen Verhaltensregeln ausarbeiten. Solche Verhaltensregeln
dürfen nur veröffentlicht werden, nachdem sie dem Bundeskanzler zur
Begutachtung vorgelegt wurden und dieser ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes begutachtet und als gegeben erachtet hat.
***
Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen
bei Verwendung nichtsensibler Daten
§ 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1
bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung
nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
- eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder
Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder
- der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat,
wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren
Verwendung der Daten bewirkt, oder
- lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung
erfordern oder
- überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder
eines Dritten die Verwendung erfordern.
(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise
veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten
schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die
Verwendung solcher Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt
unberührt.
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem
Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der
Daten
- für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine
wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen
Aufgabe ist oder
- durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in
Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder
- zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten
erforderlich ist oder
- zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen
Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder
- zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die
Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
- ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen
Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder
- im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die
von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung
von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig
ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.
(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder
verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch
über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche
Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der
Bestimmungen des
Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige
Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
- eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder
Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder
- die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des
öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen
gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
- sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten
aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des
Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird,
die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz
gewährleistet.
***
§ 17. (1) Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Abs. 2
und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die
Datenschutzkommission mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der
Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch
für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und
Unvollständigkeit einer Meldung bewirken.
(2) Nicht meldepflichtig sind Datenanwendungen, die
- ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten
oder
- die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt
haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei
Nachweis eines berechtigten Interesses oder
- nur indirekt personenbezogene Daten enthalten oder
- von natürlichen Personen ausschließlich für
persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 45)
oder
- für publizistische Tätigkeit gemäß
§ 48 vorgenommen werden oder
- einer Standardanwendung entsprechen: Der Bundeskanzler kann
durch Verordnung Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen aus diesen zu
Standardanwendungen erklären, wenn sie von einer großen Anzahl von
Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und angesichts des
Verwendungszwecks und der verarbeiteten Datenarten die Gefährdung
schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist. In der
Verordnung sind für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die
Betroffenen- und Empfängerkreise und die Höchstdauer der zulässigen
Datenaufbewahrung festzulegen.
(3) Weiters sind Datenanwendungen für Zwecke
- des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen
der Republik Österreich oder
- der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres
oder
- der Sicherstellung der Interessen der umfassenden
Landesverteidigung oder
- des Schutzes wichtiger außenpolitischer,
wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der
Europäischen Union oder
- der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von
Straftaten
von der Meldepflicht ausgenommen, soweit dies zur Verwirklichung des Zweckes der
Datenanwendung notwendig ist.