Wichtige Information für Staatsangehörige neuer EU-Mitgliedstaaten

Diese Information betrifft Bürgerinnen und Bürger der neuen Mitgliedstaaten der EU (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern)

Seit 1. Mai 2004 beziehungsweise betreffend Bulgarien und Rumänien seit 1. Jänner 2007 werden Daten des Schengener Informationssystems (SIS), die unter anderem die Berechtigung zur Einreise anbelangen, von Österreich folgendermaßen gehandhabt:

1. Ab diesen Zeitpunkten gelten Bürgerinnen und Bürger der neuen Mitgliedstaaten nicht mehr als "Drittausländer" im Sinne von Artikel 1 des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ).

2. Daten gemäß Art. 96 SDÜ betreffend Einreiseverweigerung (insbesondere rechtskräftige Aufenthaltsverbote für das österreichische Staatsgebiet) werden über die Staatsangehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten nicht mehr innerhalb des SIS verarbeitet und übermittelt.

3. Die österreichischen Behörden sind aber weiterhin berechtigt, auf Grundlage nationaler Rechtsvorschriften (zum Beispiel gemäß §§ 98 - 108 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 157/2005, Informationsverbundsystem "Zentrales Fremdenregister") Daten von Personen, die nicht österreichische Staatsangehörige sind, zu verarbeiten und für einschlägige Zwecke (insbesondere Grenzkontrolle und Visaerteilung) zu benützen. Das bedeutet, dass unter anderem an österreichischen Grenzkontrollstellen sehr wohl weiterhin Daten über bestimmte Kategorien bestehender österreichischer Aufenthaltsverbote abrufbar sein können.

4. Das Bundesministerium für Inneres hat mitgeteilt, dass Daten zu bestimmten Aufenthaltsverboten (zum Beispiel wegen illegaler Beschäftigung oder wegen Mittellosigkeit) nach dem 1. Mai 2004 gelöscht wurden. Die entsprechenden Aufenthaltsverbote dürfen nicht mehr vollstreckt werden. Alle Sicherheits- und Fremdenpolizeibehörden wurden angewiesen, dies bei der Durchführung von Kontrollen zu beachten. Dies betrifft Aufenthaltsverbote, die seit dem 1. Mai 2004 über Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten nicht mehr verhängt werden dürften. Die Datenschutzkommission empfiehlt, in Zweifelsfällen mit den österreichischen Behörden vor Antritt einer Reise Kontakt aufzunehmen. Die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot aufrecht bleiben darf, fällt nicht in die Zuständigkeit der Datenschutzkommission und ist von der ausschreibenden Behörde zu beurteilen.

5. Alle österreichischen Aufenthaltsverbote, die nicht im SIS verarbeitet und übermittelt werden, wirken nur für das österreichische Staatsgebiet und hindern niemanden rechtlich an der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.