Konsolidierte Fassung der Bescheide K095.014/016-DSK/2001 und
K095.014/021-DSK/2001:
An die
X-Bank AG
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Im Hinblick auf die Meldung der X-Bank an das
Datenverarbeitungsregister betreffend die Teilnahme als
Auftraggeber an der in Form eines Informationsverbundsystems
gemäß § 50
Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG
2000), geführten Datenanwendung "Warnliste der
österreichischen Kreditinstitute zum Zweck des
Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis
auf vertragswidriges Kundenverhalten" (im Folgenden als
"Warnliste" bezeichnet), werden der X-Bank (im
Folgenden als "Auftraggeber" bezeichnet)
gemäß § 21
Abs. 2 DSG 2000 folgende Auflagen erteilt:
Die Eintragung eines Schuldners in die "Warnliste"
über Veranlassung des Auftraggebers ist nur bei Vorliegen
der im Folgenden genannten Voraussetzungen zulässig:
1. In die "Warnliste" dürfen Kunden des
Auftraggebers bzw. deren Bürgen (Garanten und Mitschuldner)
nur eingetragen werden, wenn
- der Kunde sein Konto durch vertragswidrig ausgestellte
Schecks oder durch vertragswidrige Verwendung seiner Bankomat-
oder Kreditkarte unerlaubt überzogen hat oder
- eine mit dem Kunden bestehende Konto- bzw. Kreditverbindung
aufgekündigt bzw. fälliggestellt oder in die
Rechtsverfolgung übergeben wurde
und die Forderung innerhalb der im Fälligstellungsschreiben
(Kontoaufkündigungsschreiben) gesetzten Zahlungsfrist nicht
vollständig bezahlt wurde, wobei der aushaftende Betrag
1.000 Euro übersteigt. Vor Zusendung eines
Fälligstellungsschreibens sind der Kunde und allfällige
Bürgen (Garanten und Mitschuldner) in gebührender Weise
zu mahnen. Wird eine Vereinbarung über die Schuld-Tilgung
vor Ablauf der im Fälligstellungsschreiben bezeichneten
Zahlungsfrist getroffen, darf eine Eintragung in die Warnliste
nicht erfolgen. Kommt eine solche Vereinbarung erst nach
Eintragung in die Warnliste, aber in engem zeitlichem
Zusammenhang mit dieser Eintragung, zustande, ist in der
"Warnliste" ein Vermerk über das Bestehen einer
Tilgungsvereinbarung anzubringen. Dieser Vermerk darf
gelöscht werden, wenn der Schuldner die Tilgungsvereinbarung
nicht einhält.
2. Vor Eintragung in die "Warnliste" hat der
Auftraggeber dem betroffenen Kunden und dessen Bürgen
(Garanten und Mitschuldner) durch ausdrücklichen Hinweis im
Fälligstellungsschreiben bzw.
Kontoaufkündigungsschreiben mitzuteilen, dass
- er in die "Warnliste" eingetragen wird, falls
innerhalb der in diesem Schreiben gesetzten Zahlungsfrist keine
vollständige Zahlung erfolgt oder keine andere Vereinbarung
getroffen wird, und, dass
- es sich bei der "Warnliste" um eine zu Zwecken des
Gläubigerschutzes und der Risikominimierung geführte
Liste handelt, aus der die teilnehmenden Banken einen Warnhinweis
auf vertragswidriges Kundenverhalten entnehmen können.
3. Weiters ist der Betroffene im Fälligstellungsschreiben
(Kontoaufkündigungsschreiben) vom Auftraggeber darüber
zu informieren, dass er sich - abgesehen von der Möglichkeit
der Inanspruchnahme der Rechtsbehelfe nach §§ 30 - 32 DSG 2000 - in
allen Zweifelsfragen an den Auftraggeber oder ab dem Zeitpunkt
der Eintragung seiner Daten in die "Warnliste" auch an
den Kreditschutzverband von 1870 wenden kann, insbesondere auch,
wenn er sein Auskunfts-, Richtigstellungs-, Löschungs- oder
Widerspruchsrecht gemäß §§ 26, 27 und 28 DSG 2000
hinsichtlich der "Warnliste" geltend machen will.
4. Der Auftraggeber hat zu veranlassen, dass eine begründete
Bestreitung der Forderung dem Grunde nach in der
"Warnliste" durch einen Bestreitungsvermerk
unverzüglich ersichtlich gemacht wird.
Desgleichen ist zu veranlassen, dass die vollständige
Bezahlung der Forderung in der Eintragung in der
"Warnliste" unverzüglich ausgewiesen wird.
5. Wenn das Nichtbestehen der Forderung dem Grunde nach
rechtskräftig festgestellt wurde, hat der Auftraggeber zu
veranlassen, dass die Daten des Betroffenen aus der
"Warnliste" unverzüglich gelöscht werden.
Ansonsten ist dafür zu sorgen, dass die Daten des
Betroffenen,
- drei Jahre nach vollständiger Bezahlung der Schuld bzw.
- in allen anderen Fällen sieben Jahre nach Tilgung der
Schuld
aus der "Warnliste" gelöscht werden. Das
Widerspruchsrecht des Betroffenen nach § 28 Abs. 1 DSG 2000 gegen
die allfällige Verweigerung eines Löschungsbegehrens
wird hiedurch nicht berührt.
6. Unbeschadet der Pflicht zur ständigen Aktualisierung hat
der Auftraggeber dafür Vorsorge zu treffen, dass die in der
"Warnliste" enthaltenen Daten mindestens einmal
jährlich auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
Begründung:
Mit Eingabe vom xx. yy. 2002 hat der Auftraggeber eine Meldung
gemäß §§ 17 ff DSG 2000
betreffend die Datenanwendung "Warnliste der
österreichischen Kreditinstitute zum Zweck des
Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis
auf vertragswidriges Kundenverhalten", die in Form eines
Informationsverbundsystems iSd § 50 DSG 2000 zum Zweck der
Information über die Kreditwürdigkeit von Bankkunden
durchgeführt wird, zur Registrierung vorgelegt.
Die zur Registrierung vorgelegte Datenanwendung "Warnliste
der Banken" unterliegt der Vorabkontrolle, da sie die
Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der
Betroffenen zum Inhalt hat (§ 18 Abs. 2 Z 3 DSG
2000) und darüber hinaus in Form eines
Informationsverbundsystems geführt wird (§ 18 Abs. 2 Z 4 DSG
2000). § 21
Abs. 2 DSG 2000 sieht vor, dass bei Datenanwendungen,
die gemäß § 18
Abs. 2 DSG 2000 der Vorabkontrolle unterliegen, auf
Grund der Ergebnisse des Prüfverfahrens dem Auftraggeber
Auflagen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid
erteilt werden können, soweit dies zur Wahrung der durch das
DSG 2000 geschützten Interessen der Betroffenen notwendig
sind.
Die Zulässigkeit einer Datenanwendung erfordert
gemäß § 7 DSG
2000 unter anderem, dass schutzwürdige
Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden und dass die
Grundsätze des § 6 DSG
2000, insbesondere der Grundsatz nach Treu und Glauben,
eingehalten werden.
Auch wenn die Datenschutzkommission als Registerbehörde die
grundsätzliche Zulässigkeit der "Warnliste"
im Hinblick auf das Vorliegen überwiegender berechtigter
Interessen an der Führung einer derartigen Liste der Banken
zum Zweck der Risikominimierung bei der Kreditvergabe und zum
Zweck des Gläubigerschutzes angenommen hat und daher die
Registrierung nicht untersagt hat, verlangt das Erfordernis der
Grundsätze des § 6 DSG
2000 im vorliegenden Fall besondere Vorkehrung, um geeignete
Garantien für eine Datenverwendung nach Treu und Glauben zu
schaffen. Die Führung eines Informationsverbundsystems, das
über die Betroffenen wesentlich nachteilige Informationen
erhält, ist nur zulässig, wenn alle
vernünftigerweise einsetzbaren Vorkehrungen getroffen sind,
um die Richtigkeit der gespeicherten Daten zu bewirken, wozu
insbesondere auch eine ausreichende Information der Betroffenen
notwendig ist, damit diese ihre Rechte gegenüber den
Auftraggebern der "Warnliste" durchsetzen können.
Andernfalls wäre der mit der Führung dieses
Informationsverbundsystems verbundene Eingriff in das Grundrecht
auf Datenschutz unverhältnismäßig und daher
verfassungswidrig.
Der Grundsatz der Datenverwendung nach Treu und Glauben (§ 6 DSG 2000) verlangt, dass der
Betroffene davon benachrichtigt wird, wenn sein Vertragspartner
(die Bank) die Behauptung mangelnder Kreditwürdigkeit
aufstellt und diese Behauptung an einen sehr großen
Personenkreis (alle Teilnehmer an der gegenständlichen
Datenanwendung) übermittelt, indem er die Information in
einem Informationsverbundsystem mit einer Vielzahl von
Teilnehmern zur Verfügung stellt, die potenzielle
künftige Vertragspartner des Betroffenen sind. Durch die
Führung des Betroffenen in der "Warnliste" werden
seine späteren Möglichkeiten, in ein
Vertragsverhältnis zu einem Geldinstitut zu treten,
wesentlich betroffen. Dadurch sind auch seine wirtschaftlichen
Dispositionsmöglichkeiten stark beschränkt. Angesichts
dieser Tragweite einer Eintragung in die "Warnliste"
muss der Betroffene über die beabsichtigte Aufnahme in die
"Warnliste" in jedem Fall besonders informiert werden
und es muss ihm außerdem Gelegenheit gegeben werden, sich
gegen das Aufstellen und die Verbreitung einer so nachteiligen
Behauptung umgehend zur Wehr zu setzen, wenn diese Behauptung
seiner Meinung nach nicht richtig ist. Damit der Betroffene seine
Interpretation des Sachverhalts ohne
unverhältnismäßigen Aufwand zur Geltung bringen
kann, muss ihm auch eine Stelle genannt werden, an die er sich in
allen Zweifelsfragen ohne besondere Kosten wenden kann,
insbesondere auch, wenn er sein Auskunfts-, Richtigstellungs-,
Löschungs- oder Widerspruchsrecht gemäß DSG 2000
hinsichtlich der "Warnliste" geltend machen will.
Darüber hinaus erfordert das Gebot der sachlichen
Richtigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 DSG
2000, das auch ein Gebot der Vollständigkeit von
Informationen mitumfasst, dass das Faktum einer begründeten
Bestreitung der Forderung sichtbar gemacht wird und dass die
Bezahlung der Forderung in der "Warnliste" ausgewiesen
wird. Aus dem Richtigkeitsgebot ergibt sich weiters, dass eine
Eintragung unverzüglich zu löschen ist, wenn
rechtskräftig festgestellt ist, dass die Forderung nicht
besteht.
Der Auflage, einen nach der Eintragung in die
"Warnliste" - aber im engen zeitlichen Zusammenhang mit
dieser - erfolgten Abschluss einer Tilgungsvereinbarung
anzumerken, liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Wenn eine Tilgungsvereinbarung zustande kommt, die in einem engen
zeitlichem Zusammenhang mit der Eintragung in der
"Warnliste" steht, ist es sachlich gerechtfertigt,
einen Vermerk über das Bestehen einer Tilgungsvereinbarung
anzubringen. Bei jenen Betroffenen, die wegen einer nur
geringfügigen Verzögerung bei Abschluss der
Tilgungsvereinbarung in der Datenanwendung "Warnliste"
verarbeitet wurden, ist der Betroffene im Sinne des Grundsatzes
der Datenrichtigkeit nach § 6 Abs. 1 Z 4 DSG
2000 vor der Einstufung als "Kreditrisiko" durch
die teilnehmenden Auftraggeber zu schützen. Es wäre
unbillig, ihn mit jenen Betroffenen gleichzusetzen, die sich
nicht oder erst nach längerer Säumnis um den Abschluss
einer Tilgungsvereinbarung bemühen.
Dass die Daten in der "Warnliste" für eine gewisse
Zeit auch nach Tilgung der Schuld gespeichert bleiben sollen -
und zwar 7 Jahre bzw. 3 Jahre - ist in dem Umstand der
Warnfunktion der Liste begründet: Sie soll helfen, das
Risiko einer neuerlichen Krediteinräumung zu beurteilen,
wozu die Kenntnis des Vertragserfüllungsverhaltens des
Betroffenen während eines angemessenen Zeitraumes notwendig
ist. Es ist hiebei sachlich gerechtfertigt, die
Vertragserfüllung durch vollständige - wenn auch
verspätete Bezahlung gegenüber Tilgungsformen wie etwa
der Restschuldbefreiung durch kürzere Aufrechterhaltung der
Eintragung in die "Warnliste" zu privilegieren. Die
ausdrückliche Erwähnung des Widerspruchsrechts nach
§ 28 Abs. 1 DSG 2000
dient der Klarstellung dahingehend, dass besondere Fälle
denkmöglich sind, in welchen ausnahmsweise eine
Löschung zu einem früheren als dem in Punkt 5
genannten Zeitpunkt die einzig sachgerechte Lösung
darstellt.
Die Meldung an die "Warnliste" erfolgt durch die
Teilnehmerbank, deren Kunde der Betroffene ist. Diese
Teilnehmerbank ist als Auftraggeber der Verarbeitung dieser Daten
verantwortlich für die Richtigkeit der Daten. Da diese
Verantwortung allein als Garantie für ein entsprechend hohes
Maß an Richtigkeit der Daten der "Warnliste"
nicht genügt, um ungerechtfertigte Nachteile für
Betroffene zu vermeiden, sind die Daten zusätzlich
jährlich auf deren Richtigkeit zu überprüfen.