Auf dieser Seite finden Sie den Bescheid GZ K600.014-010/0002-DVR/2007 zur "Warnliste
der österreichischen Versicherungsunternehmen zum Zweck des Gläubigerschutzes
und der Risikominimierung durch Hinweis auf auffälliges Vermittlerverhalten im
Vertrieb" (kurz "Warnliste betreffend Vermittlerverhalten"). Dieser Bescheid ist als
Musterbescheid anzusehen; weiteren am Informationsverbundsystem "Warnliste betr.
Vermittlerverhalten" teilnehmenden Auftraggebern (Versicherungsunternehmen) werden
absehbar inhaltsgleiche Auflagen erteilt werden. Der folgende Text entspricht inhaltlich
dem im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
veröffentlichten Text der Entscheidung:
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in
Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ,
Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG
in ihrer Sitzung am 21.03.2007 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Hinsichtlich der mit Schreiben vom 4. Jänner 2007 geänderten Meldung
der A*** Versicherungs AG (vertreten von der R*** Wirtschaftsauskunftei OG, **** N***)
vom 19. September 2006 an das Datenverarbeitungsregister betreffend die Teilnahme als
Auftraggeber an der in Form eines Informationsverbundsystems gemäß § 50
Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000), geführten
Datenanwendung "Warnliste der österreichischen Versicherungsunternehmen zum Zweck
des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf auffälliges
Vermittlerverhalten im Vertrieb" (im Folgenden als "Warnliste betr. Vermittlerverhalten"
bezeichnet), werden der A*** Versicherungs AG (im Folgenden als "Auftraggeber"
bezeichnet) gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 folgende Auflagen
erteilt:
1. Die Eintragung eines Vermittlers auf Veranlassung
des Auftraggebers ist nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen
zulässig:
1.1 nach gebührender Mahnung Aushaften eines Betrages von mindestens
€ 5.000,00 am Provisionskonto des Vermittlers trotz Fälligstellung und
Ablauf der im Fälligstellungsschreiben gesetzten Zahlungsfrist ohne
vollständige Bezahlung der Forderung; eine Eintragung ist allerdings dann nicht
zulässig, wenn vor Ablauf der im Fälligstellungsschreiben gesetzten
Zahlungsfrist eine Vereinbarung über die Tilgung der Schuld getroffen wurde;
1.2 Einräumung eines unbesicherten Provisionsvorschusses von mindestens
€ 10.000,00 an den Vermittler mit einem Zahlungsziel von länger als
zwölf Monaten: auf Verlangen des Vermittlers ist auch der Grund der
Vorschusserteilung anzumerken.
2. Vor Eintragung in die Warnliste ist der Vermittler zu informieren
- im Falle des Pkt. 1.1: im Mahnschreiben darüber, dass er in die "Warnliste betr. Vermittlerverhalten" eingetragen wird, falls innerhalb der in diesem Schreiben gesetzten Zahlungsfrist keine vollständige Zahlung erfolgt oder keine andere Vereinbarung getroffen wird,
- im Falle des Pkt. 1.2 darüber, dass er in die Warnliste eingetragen wird und dass er die Anmerkung des Grundes der Vorschusserteilung verlangen kann,
- in jedem Fall darüber: dass es sich bei der "Warnliste betr.
Vermittlerverhalten" um eine zu Zwecken des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung geführte Liste handelt, die den teilnehmenden Auftraggebern (Versicherungsunternehmen) Warnhinweise liefern soll und
- darüber, dass ihm hinsichtlich von Unklarheiten und Streitfragen betr. Eintragungen in die Warnliste die Auskunfts- und Rechtsbehelfe nach Pkt. 7 und 8 zur Verfügung stehen.
3. Im Falle der Bestreitung einer eingetragenen Schuld dem Grunde und/ oder der Höhe nach, hat der Auftraggeber unverzüglich die Anmerkung der Bestreitung zu veranlassen:
Auf Verlangen des Betroffenen ist auch der Grund der Bestreitung in der Anmerkung kurz
darzustellen.
4. Wenn es zu einer Vereinbarung über die Schuldtilgung zwar
erst nach der Eintragung, aber in engem zeitlichem Zusammenhang damit gekommen ist, ist
dies entsprechend anzumerken. Die Anmerkung ist zu löschen, wenn ein Verstoß
gegen die Tilgungsvereinbarung gemeldet wird.
5. Wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Höhe der
eingetragenen Schuld unrichtig ist, hat der Auftraggeber unverzüglich die
Richtigstellung der Eintragung zu veranlassen.
6. Die Löschung der Eintragungen in der Warnliste ist vom Auftraggeber zu veranlassen,
| a) |
unverzüglich, |
| |
aa) |
sobald rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die
Eintragung nach Pkt. 1 von Anfang an nicht gegeben waren; |
| |
bb) |
wenn die eingetragene Forderung ohne Zahlungsanstand vollständig beglichen
wurde; |
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cc) |
wenn der noch offene Provisionsvorschuss ohne Zahlungsverzug € 10.000,00
unterschritten hat, |
| b) |
3 Jahre nach der vollständigen Bezahlung, wenn die Schuld erst
nach Zahlungsanstand völlig beglichen wurde, |
| c) |
sieben Jahre nach sonstiger Tilgung der Schuld in allen anderen
Fällen. |
7. Das Widerspruchsrecht des Betroffenen
gemäß § 28 Abs. 1 DSG 2000 gegen die Verwendung seiner Daten kann
gegenüber allen Eintragungen in die Warnliste geltend gemacht werden. Der
Auftraggeber hat vor einer Entscheidung über einen erhobenen Widerspruch den Beirat
(vgl. Pkt. 9) anzuhören.
8. Abgesehen von der Möglichkeit einer Inanspruchnahme der
Rechtsbehelfe nach §§ 30 bis 32 DSG 2000 und der
Möglichkeit des Betroffenen, sich in allen Zweifelsfragen an das jeweilige
Versicherungsunternehmen als den datenschutzrechtlichen Auftraggeber
(Versicherungsunternehmen) oder - ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung in die "Warnliste
betr. Vermittlerverhalten" - auch an den aus der Registereintragung ersichtlichen
Betreiber des Informationsverbundsystems zu wenden, besteht auch jederzeit die
Möglichkeit der Anrufung des gemäß Pkt. 9 eingerichteten Beirates,
wenn die Richtigkeit oder Zulässigkeit einer Eintragung in der Warnliste strittig
ist.
9. Zur Beratung allgemeiner Fragen der datenschutzkonformen Anwendung
der Warnliste, sowie zur Abgabe von Empfehlungen im Falle von Meinungsverschiedenheiten
auf Antrag von Teilnehmern (Auftraggebern) oder Vermittlern (Betroffenen) über eine
Eintragung in der Warnliste, ist ein Beirat einzurichten, dessen
Zusammensetzung aus Vertretern der Auftraggeber sowie Vertretern der Betroffenen die
ausgewogene Wahrnehmung der Interessen beider Seiten gewährleistet.
10. Jeder teilnehmende Auftraggeber hat die von ihm gemeldeten Daten
mindestens einmal monatlich zu aktualisieren und mindestens einmal jährlich auf ihre
Richtigkeit zu prüfen.
11. Die Informationspflichten gemäß Punkt 2 gelten
auch für solche Fälle im Sinne des Punktes 1., die bei Betriebsbeginn der
"Warnliste betr. Vermittlerverhalten" offen sind und vom teilnehmenden Auftraggeber
anlässlich des Betriebsbeginns an die "Warnliste betr. Vermittlerverhalten" gemeldet
werden.
12. Die von den teilnehmenden Auftraggebern gemeldeten Informationen
dürfen ausschließlich für Zwecke der "Warnliste betr.
Vermittlerverhalten" verwendet und ausschließlich an anfragende Teilnehmer und die
Mitglieder des Beirates übermittelt werden.
13. Wird die Teilnahme eines Auftraggebers an der "Warnliste betr.
Vermittlerverhalten" beendet, sind alle vom teilnehmenden Auftraggeber eingemeldeten
Daten unverzüglich zu löschen.
Begründung
Mit Eingabe vom 19. September 2006 hat der Auftraggeber (A*** Versicherungs AG) eine
Meldung gemäß §§ 17 ff DSG 2000 betreffend die Datenanwendung
"Warnliste der österreichischen Versicherungsunternehmen zum Zweck des
Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf auffälliges
Vermittlerverhalten im Vertrieb", die in Form eines Informationsverbundsystems iSd § 50 DSG 2000 zum Zweck der Information über die Kreditwürdigkeit von
Versicherungsvermittlern durchgeführt wird, zur Registrierung vorgelegt.
Die zur Registrierung vorgelegte Datenanwendung "Warnliste der österreichischen
Versicherungsunternehmen zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung
durch Hinweis auf auffälliges Vermittlerverhalten im Vertrieb" unterliegt der
Vorabkontrolle, da sie die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der
Betroffenen zum Inhalt hat und darüber hinaus in Form eines
Informationsverbundsystems geführt wird (§ 18 Abs. 2 Z 2-4 DSG 2000). § 21 Abs. 2 DSG 2000 sieht vor, dass bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 Abs. 2 DSG 2000 der Vorabkontrolle unterliegen, auf Grund der Ergebnisse des
Prüfverfahrens dem Auftraggeber Auflagen für die Vornahme der Datenanwendung
durch Bescheid erteilt werden können, soweit diese zur Wahrung der durch das DSG
2000 geschützten Interessen der Betroffenen notwendig sind.
Die Zulässigkeit einer Datenanwendung erfordert gemäß § 7 DSG
2000 unter anderem, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden und dass die Grundsätze des § 6 DSG 2000, insbesondere der Grundsatz nach Treu und Glauben, eingehalten werden.
Die Datenschutzkommission hat als Registerbehörde die grundsätzliche
Zulässigkeit der "Warnliste betr. Vermittlerverhalten" im Hinblick auf das Vorliegen
überwiegender berechtigter Interessen an der Führung einer derartigen Liste der
Versicherungsunternehmen zum Zweck der Risikominimierung bei der Vergabe von Provisionen
und zum Zweck des Gläubigerschutzes anerkannt, da von der Versicherungswirtschaft
überzeugend dargetan wurde, dass die in der Praxis aufgetretenen Probleme
signifikant sind und die Nicht–Führung der gegenständlichen "Warnliste
betr. Vermittlerverhalten" zu erheblichen Schadenssummen führen würde (der
geschätzte jährliche Schaden beträgt etwa € 10 Mio.), die in
Wege der Prämienverteuerung ausgeglichen werden müssten.
Allerdings verlangt eine ausgeglichene Lösung des vorliegenden Problems besondere
Schutzmaßnahmen für die Rechte der Betroffenen, um insgesamt den durch die
Führung der Liste verursachten Grundrechtseingriff so zu gestalten, das er dem Gebot
des "gelindesten Mittels" (§ 1 Abs. 2 letzter Satz DSG 2000) genügt. Zu diesem
Zweck müssen spezielle Auflagen für die Führung der "Warnliste betr.
Vermittlerverhalten" vorgeschrieben werden.
Insbesondere verlangt der Grundsatz der Datenverwendung nach Treu und Glauben (§ 6 DSG 2000), dass der betroffene Vermittler davon benachrichtigt wird, wenn sein
Vertragspartner (das Versicherungsunternehmen) die Kreditwürdigkeit betreffende
Eintragungen in eine Liste vornehmen lässt, die allen Teilnehmern an der
gegenständlichen Datenanwendung zu ihrer Information zur Verfügung steht. Durch
die Eintragung des Betroffenen in die "Warnliste betr. Vermittlerverhalten" werden seine
späteren Möglichkeiten, in ein Vertragsverhältnis zu einem
Versicherungsunternehmen zu treten, wesentlich betroffen. Dadurch sind auch seine
wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten stark beschränkt. Angesichts dieser
Tragweite einer Eintragung in die "Warnliste betr. Vermittlerverhalten" muss der
Betroffene über die beabsichtigte Aufnahme in die "Warnliste betr.
Vermittlerverhalten" in jedem Fall gesondert informiert werden, damit er sich gegen die
Eintragung zur Wehr setzen kann, wenn sie seiner Meinung nach unrichtig ist. Damit der
Betroffene seine Interpretation des Sachverhalts ohne unverhältnismäßigen
Aufwand zur Geltung bringen kann, muss ihm auch eine entsprechend sachkundige Stelle zur
Verfügung stehen, an die er sich in allen Zweifelsfragen ohne besondere Kosten
wenden kann - dem dient die Einrichtung eines eigenen, paritätisch mit Vertretern
der Auftraggeber und der Betroffenen besetzten Beirates.
Darüber hinaus erfordert das Gebot der sachlichen Richtigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 DSG 2000, das auch ein Gebot der Vollständigkeit von Informationen mit
umfasst, dass das Faktum einer begründeten Bestreitung der Forderung sichtbar
gemacht wird und dass die Bezahlung der Forderung in der "Warnliste betr.
Vermittlerverhalten" ausgewiesen wird. Aus dem Richtigkeitsgebot ergibt sich weiters,
dass eine Eintragung unverzüglich zu löschen ist, wenn rechtskräftig
festgestellt ist, dass die Forderung nicht besteht.
Der Auflage, einen nach der Eintragung in die "Warnliste betr. Vermittlerverhalten" -
aber im engen zeitlichen Zusammenhang mit dieser - erfolgten Abschluss einer
Tilgungsvereinbarung anzumerken, liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Wenn eine Tilgungsvereinbarung zustande kommt, die in einem engen zeitlichem
Zusammenhang mit der Eintragung in der "Warnliste betr. Vermittlerverhalten" steht, ist
es sachlich gerechtfertigt, einen Vermerk über das Bestehen einer
Tilgungsvereinbarung anzubringen. Bei jenen Betroffenen, die wegen einer nur
geringfügigen Verzögerung beim Abschluss der Tilgungsvereinbarung in der
Datenanwendung "Warnliste betr. Vermittlerverhalten" verarbeitet wurden, ist der
Betroffene im Sinne des Grundsatzes der Datenrichtigkeit nach § 6 Abs. 1 Z 4 DSG
2000 vor der Einstufung als "Kreditrisiko" durch die teilnehmenden Auftraggeber zu
schützen. Es wäre unbillig, ihn mit jenen Betroffenen gleichzusetzen, die sich
nicht oder erst nach längerer Säumnis um den Abschluss einer
Tilgungsvereinbarung bemühen.
Dass die Daten in der "Warnliste betr. Vermittlerverhalten" für eine gewisse Zeit
auch nach Tilgung der Schuld gespeichert bleiben sollen - und zwar 7 Jahre, 5
bzw. 3 Jahre - ist in dem Umstand der Warnfunktion der Liste begründet: Sie
soll helfen, das Risiko der Vergabe eines neuerlichen Provisionsvorschusses zu
beurteilen, wozu die Kenntnis der bereits eingetretenen Belastung durch Vorschüsse
und des Vertragserfüllungsverhaltens des Betroffenen während eines angemessenen
Zeitraumes notwendig ist. Es ist hierbei sachlich gerechtfertigt, die
Vertragserfüllung durch vollständige - wenn auch verspätete Bezahlung
gegenüber Tilgungsformen wie etwa der Restschuldbefreiung durch kürzere
Aufrechterhaltung der Eintragung in die "Warnliste betr. Vermittlerverhalten" zu
privilegieren. Die ausdrückliche Erwähnung des Widerspruchsrechts nach § 28 Abs. 1 DSG 2000 dient der Klarstellung dahingehend, dass besondere Fälle
denkmöglich sind, in welchen ausnahmsweise eine Löschung zu einem früheren
als dem in Punkt 9 genannten Zeitpunkt die einzig sachgerechte Lösung
darstellt.
Die Meldung an die "Warnliste betr. Vermittlerverhalten" erfolgt durch die
teilnehmenden Auftraggeber (Versicherungsunternehmen) deren Vertragspartner der
Betroffene (Vermittler) ist. Die R*** ist als Betreiber und gleichzeitiger Dienstleister
für die Verarbeitung dieser Daten und ihre Richtigkeit mitverantwortlich (§ 50
DSG 2000). Um das erforderliche hohe Maß an Richtigkeit der Daten der "Warnliste
betr. Vermittlerverhalten" zu garantieren und ungerechtfertigte Nachteile für
Betroffene zu vermeiden, sind die Daten laufend zu aktualisieren und zusätzlich
jährlich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.