Auf dieser Seite finden Sie den Bescheid GZ K600.033-018/0002-DVR/2007 zur
"Kleinkreditevidenz (Konsumentenkreditevidenz) zum Zweck des Gläubigerschutzes und
der Risikominimierung" (kurz "Kleinkreditevidenz" oder "KKE"). Dieser Bescheid ist als
Musterbescheid anzusehen; weiteren am Informationsverbundsystem ""Kleinkreditevidenz"
teilnehmenden Auftraggebern werden absehbar inhaltsgleiche Auflagen erteilt werden.
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. HEILEGGER, Mag. HUTTERER, Dr. HEISSENBERGER und Dr. ROSENMAYER-KLEMENZ, sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2007 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Hinsichtlich der Meldung der Bank X vom 9. November 2007 an das Datenverarbeitungsregister betreffend die Teilnahme als Auftraggeber an der in Form eines Informationsverbundsystems gemäß § 50 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, geführten Datenanwendung "Kleinkreditevidenz (Konsumentenkreditevidenz) zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung" (im Folgenden als "KKE" bezeichnet) werden der Bank X (im Folgenden als "Auftraggeber" bezeichnet) gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 folgende Auflagen hinsichtlich der Verwendung der aus der Meldung ersichtlichen Daten erteilt:
1. Im Informationsverbundsystem KKE darf der
Auftraggeber nach der Registrierung seiner Teilnahme
- a) nur die Ablehnung eines Antrags auf Einräumung eines 300 Euro übersteigenden Kredits wegen mangelnder Bonität für die Dauer von 6 Monaten und
- b) nur Kredit- oder Leasingverträge über eine 300 Euro übersteigende Summe für die sich aus Punkt 6 ergebende Dauer
eintragen lassen.
2. Vor der Eintragung eines Betroffenen in die KKE hat der Auftraggeber ihn - zeitnah zum Abschluss bzw. zur Ablehnung der Kreditvereinbarung - darüber zu informieren,
- a) dass einer der Gründe vorliegt, die zu einer Eintragung in die KKE führen,
- b) dass die KKE ein zu Zwecken des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung geführtes Informationsverbundsystem (§ 50 DSG 2000) von Kreditinstituten, kreditgebenden Versicherungsunternehmen und Leasingunternehmen darstellt, dessen Betreiber (iSd § 50 DSG 2000) der Kreditschutzverband von 1870 (KSV) ist,
- c) dass Daten aus der KKE ausschließlich an Kreditinstitute, kreditgewährende Versicherungsunternehmen und Leasinggesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) auf Anfrage
weitergegeben werden, soweit diese eine Rechtspflicht zur korrekten Beurteilung des Kreditrisikos, das ein Kreditwerber darstellt, trifft,
- d) welche Rechtsbehelfe im Falle der Eintragung zur Verfügung stehen und wo sie einzubringen
sind.
3. Soweit Eintragungen aus der bestehenden Kleinkreditevidenz des KSV in das nunmehrige Informationsverbundsystem KKE übernommen werden, ist Vorsorge zu treffen, dass die Betroffenen, soweit sie nicht bereits nachweislich informiert wurden, nachträglich in geeigneter Weise über die in Pkt. 2 bezeichneten Fakten informiert werden.
4. Der Auftraggeber hat zu veranlassen, dass eine begründete
Bestreitung einer Kapital- oder Zinsforderung dem Grunde oder der Höhe nach in der
KKE durch einen Bestreitungsvermerk unverzüglich ersichtlich gemacht wird. Auch
diesbezügliche gerichtliche Entscheidungen, die noch nicht rechtskräftig sind,
sind auf Verlangen des Schuldners in der KKE anzumerken.
5. Der Auftraggeber hat zu veranlassen, dass eine in der KKE
ausgewiesene Höhe des Schuldbetrages unverzüglich berichtigt wird, wenn die
Unrichtigkeit rechtskräftig festgestellt wurde. Die rechtskräftige Feststellung
des Nicht-Bestehens einer Schuld ist durch unverzügliche Streichung aller
diesbezüglichen Eintragungen in der KKE umzusetzen.
6. Abgesehen von den in Pkt. 1 a) und 5 bezeichneten
Fällen hat die Löschung aller Eintragungen betreffend ein
konkretes Kreditschuldverhältnis in der KKE zu erfolgen,
- a) wenn eine Kredit- oder Leasingschuld ohne Zahlungsanstand
vollständig abbezahlt und das Kredit- oder Leasingverhältnis somit beendet ist:
spätestens 90 Tage nach Abbezahlung;
- b) wenn eine Kredit- oder Leasingschuld nach Zahlungsanstand
vollständig abbezahlt wurde: spätestens fünf Jahre nach vollständiger
Abzahlung der Schuld;
- c) falls jedoch das Nichtbestehen des behaupteten Zahlungsanstandes rechtskräftig
festgestellt wird: spätestens 90 Tage nach vollständiger Abbezahlung der
Schuld bzw. wenn die Feststellung erst nach dieser Frist erfolgte: unverzüglich nach
rechtskräftiger Feststellung;
- d) in allen anderen Fällen: sieben Jahre nach Tilgung der Schuld oder Eintritt
eines sonstigen schuldbefreienden Ereignisses.
7. Beim KSV als Betreiber der KKE ist eine Auskunfts- und
Beschwerdestelle für alle Anbringen der in die KKE Eingetragenen einzurichten, die
auch Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000 und
Richtigstellungs- und Löschungsbegehren nach § 27 DSG 2000 entgegennimmt und für deren
Bearbeitung durch den Auftraggeber sorgt.
8. Durch die Ablehnung der Erfüllung eines
Löschungsbegehrens durch den Auftraggeber nach § 27 DSG 2000 wird das Widerspruchsrechts des Betroffenen
nach § 28 Abs. 1 DSG 2000 nicht
berührt.
9. Von den teilnehmenden Auftraggebern und dem Betreiber der KKE sind
alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die eingetragenen Daten hinsichtlich
ihrer Richtigkeit jeweils auf aktuellem Stand zu halten. Unbeschadet der Pflicht zur
ständigen Aktualisierung hat der Auftraggeber dafür Vorsorge zu treffen, dass
die von ihm zu verantwortenden Datensätze in der KKE, die sich auf einen
Zahlungsanstand beziehen, mindestens einmal jährlich, alle anderen
Datensätze spätestens alle drei Jahre auf ihre Richtigkeit und Aktualität
überprüft werden.
Begründung
Sachverhalt:
Die Kleinkreditevidenz zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung
(Konsumentenkreditevidenz, KKE) ist eine bereits bestehende und vom Kreditschutzverband
von 1870 (KSV) als Auftraggeber auch gemeldete Datenanwendung. Sie enthält Daten
über Kreditverhältnisse, und zwar - im Unterschied zur Warnliste - auch sog.
"Positivdaten", nämlich Daten über Kreditverhältnisse ohne
Zahlungsanstand.
Die KKE steht nur den Banken, kreditgebenden Versicherungen und Leasingunternehmen im
EWR - in dem ein gleichmäßig hohes Datenschutzniveau aufgrund der
gemeinschaftsrechlichen Vorschriften gewährleistet ist - als Informationsmittel zur
Verfügung. Im Zusammenhang mit den die Banken betreffenden Verpflichtungen zur
umfassenden Risikobeurteilung von Kreditwerbern nach den Basel II-Richtlinien und
auch nach der vor der Verabschiedung stehenden Verbraucherkredit-Richtlinie erhält
eine Datensammlung wie die KKE besondere Bedeutung, und zwar als Mittel zur umfassenden
Erkundung des Kreditrisikos, das mit der Kreditvergabe an Privatpersonen oder Klein- und
Mittelbetriebe (KMUs) verbunden ist.
Der Auftraggeber hat eine Meldung an das Datenverarbeitungsregister (DVR) erstattet,
die die Teilnahme an der vom KSV geführten KKE zum Gegenstand hat. Die teilnehmenden
Kreditinstitute, Leasingunternehmen und kreditgebende Versicherungsunternehmen sowie der
KSV melden Daten über die Kreditvergabe an Privatpersonen und KMUs bzw. weitere
bonitätsrelevante Daten, die aus öffentlich zugänglichen Quellen entnommen
werden können, an dieses Informationsverbundsystem. Der KSV erfüllt neben
seiner Rolle als teilnehmender Auftraggeber zusätzlich die Rolle des Betreibers des
Systems iSd § 50 DSG 2000.
Rechtliche Erwägungen:
Informationsverbundsysteme über Kreditinformation sind aus doppeltem Grund der
Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2
DSG 2000 unterworfen, woraus sich auch ihr besonderes Nachteilspotential für die
Betroffenen ablesen lässt. Derart risikobehaftete Datenanwendungen bedürfen
regelmäßig besonderer Auflagen, um sicher zu stellen, dass die
Datenschutzinteressen der Betroffenen entsprechend gewahrt bleiben.
Im vorliegenden Fall musste zunächst eine Bagatellgrenze festgelegt werden: Nur
wenn es sich um ins Gewicht fallende Kreditbeträge handelt, ist ihre Kenntnis
für die Beurteilung der Bonität relevant.
Vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Pflicht
kreditgebender Institutionen, sich über das Kreditrisiko eines Kreditwerbers im
Einzelfall zu informieren, scheint es angemessen, ihnen auch dann den Zugang zu den
Informationen des Informationsverbundsystem zu gewähren, wenn sie nicht Teilnehmer
sind. Für eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende
Verwendung der Daten beim ausländischen Empfänger wird durch die im gesamten
EWR-Bereich gleichermaßen geltende Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG Vorsorge getroffen.
Da das Ergebnis einer Bonitätsbeurteilung für den Betroffenen schwerwiegende
Auswirkungen haben kann, muss ihm die Eintragung von Daten, die später zur
Beurteilung herangezogen werden, mitgeteilt werden. Information ist eine wesentliche
Voraussetzung für die Möglichkeit des Betroffenen, seine Datenschutzrechte
durchzusetzen; deshalb ist es wichtig sicherzustellen, dass sie zu einem Zeitpunkt
gegeben wird, zu dem sie der Betroffene auch als relevant wahrnimmt - d.h. im zeitlichen
Nahebereich zur Kreditvergabe.
Bei Streitigkeiten über das Bestehen oder über die Höhe von Schulden
muss die Aussagekraft einer Eintragung in der KKE diesen Zustand in fairer Weise
wiedergeben - es müssen also entsprechende Anmerkungen gemacht werden, solange der
Streit nicht entschieden ist, und es muss das Nicht-Bestehen einer Schuld nach
gerichtlicher Feststellung umgehend zu einer Berichtigung der Eintragungen in der KKE
führen.
Ein wesentlicher Punkt bei der Führung von Informationsverbundsystemen ist
jeweils die zulässige Zeitdauer von Eintragungen. Durch die diesbezüglich
erteilten Auflagen wird genau festgelegt, wann in der KKE eingetragene
Kreditverhältnisse gelöscht werden müssen. Die Löschungsfrist von
90 Tagen nach Beendigung eines Kreditverhältnisses ohne Zahlungsanstand wurde
vom Antragsteller verlangt und es wurde von ihm dargetan, dass sie auch im Interesse des
Schuldners erforderlich ist. Was die Löschungsfrist von 5 Jahren nach
Beendigung eines Kreditverhältnisses mit Zahlungsanstand betrifft, wurde diese Frist
in Übereinstimmung mit der in Umsetzung der Basel II - Richtlinien ergangenen
Solvabilitätsverordnung, BGBl. II Nr. 374/2006, festgesetzt. Die Frist
nach Auflage 6 d) entspricht den für die "Warnliste der Banken" erteilten Auflagen.
Wie schon bei der "Warnliste der Banken" wird auch hier davon ausgegangen, dass die
Einrichtung einer eigenen Beschwerdestelle beim Betreiber der KKE, dem KSV, wesentlich
zur Streitabschneidung beitragen kann, da dort einfach und rasch sachkundige
Aufklärung bei Unklarheiten und Beschwerden gegeben werden kann. Der KSV hat seine
Bereitschaft hiezu immer bekundet und stellt sie auch bereits derzeit unter Beweis.
Die seit der Registrierung der "Warnliste der Banken" gewonnenen praktischen
Erfahrungen haben gezeigt, dass das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 1 DSG 2000 in manchen Fällen
tatsächlich das Mittel der Wahl zur Erreichung einer adäquaten Lösung ist.
Daher soll seine Bedeutung auch für die KKE durch eigene Erwähnung in den
Auflagen klargestellt werden.
Ein weiterer Grund dafür, dass Informationsverbundsysteme ein besonderes
datenschutzrechtliches Gefährdungspotential besitzen, ist darin zu erblicken, dass
unrichtige/inaktuelle Daten weite Verbreitung finden und nicht, wie sonst, nur in dem
zugrunde liegenden bilateralen Verhältnis zwischen Kreditgeber und Schuldner
Auswirkungen entfalten, wo überdies die Nähe zum Sachverhalt größere
Gewähr dafür bietet, dass Fehler erkannt und umgehend berichtigt werden. Einer
regelmäßigen Prüfung der Richtigkeit/Aktualität von Eintragungen in
der KKE kommt angesichts der Folgewirkungen von Fehlern besondere Bedeutung zu, weshalb
eine besondere Verpflichtung zur Überprüfung in Form einer Auflage geschaffen
wurde.