Datenschutz und Verstorbene
Prinzipiell erlöschen alle Grundrechte mit dem Tod, also auch das Recht auf Datenschutz. Bestimmte Informationen, die sich auch auf noch lebende Personen beziehen, können auch deren Daten sein; z.B. kann die Information, dass ihr Mann an AIDS verstorben ist, die Privatsphäre der Ehefrau betreffen.
Bitte beachten Sie, dass die Schweigepflicht der Ärztinnen und Ärzte (), Beamtinnen und Beamten (), Anwältinnen und Anwälte () und anderer Berufsgruppen eigene Standespflichten begründet und nicht mit dem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten () gleichgesetzt werden kann. Die Verletzung einer solchen Pflicht muss keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung bedeuten und umgekehrt.