ACHTUNG: Dieses Gesetz ist seit dem 1. Jänner 2000 ausser Kraft.
Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978
über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz - DSG)
- StF:
- BGBl. Nr. 565/1978
- idF:
- BGBl. Nr. 314/1981,
BGBl. Nr. 577/1982 (DFB),
BGBl. Nr. 370/1986,
BGBl. Nr. 605/1987,
BGBl. Nr. 233/1988,
BGBl. Nr. 609/1989 (VfGH),
BGBl. Nr. 91/1993,
BGBl. Nr. 79/1994 (VfGH),
BGBl. Nr. 632/1994.
Inhaltsverzeichnis:
(Verfassungsbestimmung)
§ 1 DSG - GRUNDRECHT AUF
DATENSCHUTZ
(1) Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen
Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf
Achtung seines Privat- und Familienlebens hat.
(2) Beschränkungen des Rechtes nach Abs. 1 sind nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines
anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl.
Nr. 210/1958) genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher
Beschränkungen muß der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten
Vorrang gegeben werden.
(3) Jedermann hat, soweit Daten über ihn
automationsunterstützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher
Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer Daten über ihn ermittelt oder
verarbeitet, woher die Daten stammen, welcher Art und welchen Inhaltes die Daten sind und
wozu sie verwendet werden.
(4) Jedermann hat, soweit Daten über ihn
automationsunterstützt verarbeitet werden, nach Maßgabe gesetzlicher
Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger und das Recht auf Löschung
unzulässigerweise ermittelter oder verarbeiteter Daten.
(5) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 und 4 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(6) Soweit Rechtsträger in Formen des Privatrechts tätig
sind, ist das Grundrecht auf Datenschutz im ordentlichen Rechtsweg geltend zu
machen.
§ 2 DSG - ZUSTÄNDIGKEIT ZUR
GESETZGEBUNG UND VOLLZIEHUNG
(1) Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener
Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.
(2) Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von
einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die
durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die
Zuständigkeit der Länder fällt, ermittelt, verarbeitet oder
übermittelt werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen,
soweit nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzkommission, der Datenschutzrat oder
Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten:
- Daten: auf einem Datenträger festgehaltene Angaben über
bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene (personenbezogene
Daten);
- Betroffener: jede vom Auftraggeber (Z 3)
verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren
Daten verwendet (Z 12) werden; juristische Personen des
öffentlichen Rechts und ihre Organe gelten bei der Besorung behördlicher
Aufgaben nicht als Betroffene;
- Auftraggeber: jeder Rechtsträger oder jedes Organ einer
Gebietskörperschaft, von dem Daten selbst oder unter Heranziehung von Dienstleistern
(Z 4) automationsunterstützt verarbeitet werden;
- Dienstleister: jeder Rechtsträger oder jedes Organ einer
Gebietskörperschaft, von dem Daten für einen Auftraggeber im Rahmen eines
solchen Auftrages verwendet werden, dessen wesentlicher Inhalt die
automationsunterstützte Verarbeitung dieser Daten ist;
- Datenverarbeitung: der Ablauf von Verarbeitungsschritten (Z 7), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses
(Zweckes) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise
automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert erfolgen, wobei die
Auswählbarkeit von personenbezogenen Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten
Daten nach mindestens einem Merkmal in der jeweils eingesetzten Maschinen- und
Programmausstattung vorgesehen ist;
- Ermitteln von Daten: das Erheben oder sonstige Beschaffen von Daten
für eine Datenverarbeitung (Z 5);
- Verarbeiten von Daten: das Erfassen, Speichern, Ordnen,
Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Ausgeben oder
Löschen von Daten im Rahmen einer Datenverarbeitung;
- Benützen von Daten: jede Form der Handhabung von Daten einer
Datenverarbeitung beim Auftraggeber oder Dienstleister, die nicht Ermitteln, Verarbeiten
oder Übermitteln ist;
- Übermitteln von Daten: die Weitergabe von Daten aus einer
Datenverarbeitung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder
einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten sowie ihre
Verwendung für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;
- Überlassen von Daten: die Weitergabe von Daten zwischen
Auftraggeber und Dienstleister oder zwischen Dienstleistern;
-
Löschen von Daten:
- a. das Unkenntlichmachen von Daten in der Weise, daß eine Rekonstruktion nicht
möglich ist (physisches Löschen);
- b. die Verhinderung des Zugriffs auf Daten durch programmtechnische Maßnahmen
(logisches Löschen);
- Datenverkehr: (Verwenden von Daten) das Ermitteln, Verarbeiten,
Benützen, Übermitteln und Überlassen von Daten oder einer dieser
Vorgänge.
§ 4 DSG
(1) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes sind auf den Datenverkehr von oder im Auftrag von
Rechtsträgern anzuwenden, die durch Gesetz eingerichtet sind, soweit es sich nicht
um Rechtsträger nach § 5 handelt.
(2) Durch Verordnung der Bundesregierung sind nach Anhörung des Datenschutzrates
Rechtsträger im Sinne des Abs. 1, soweit sie in
Formen des Privatrechts tätig sind, für diese Tätigkeitsbereiche von der Anwendung
des 2. Abschnittes auszunehmen. Für diese
Bereiche findet der 3. Abschnitt Anwendung. Verordnungen
nach dem ersten Satz bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates.
(3) Die §§ 8, 9, 11 und 12 finden keine Anwendung auf eine
Datenverarbeitung, soweit diese notwendig ist:
- für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen
der Republik Österreich und für Zwecke der Strafrechtspflege, oder
- für Zwecke der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres,
oder
- für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung.
Diese Ausnahme bedarf einer von der Bundesregierung nach Anhörung des
Datenschutzrates im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu
erlassenden Verordnung. In dieser Verordnung sind die Ausnahmen wie Arten der Daten,
Elemente der Verarbeitung im einzelnen zu bestimmen.
§ 5 DSG
(1) Auf Datenverarbeitungen von oder im Auftrage von Ländern oder von
Rechtsträgern, die durch Gesetze eingerichtet sind, und deren Einrichtung
hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, sowie
von oder im Auftrage von Gemeinden oder Gemeindeverbänden sind die Bestimmungen des
2. Abschnittes mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Datenschutzverordnung (§ 9) und die Höhe der
Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Auskunft (§ 11
Abs. 4) durch die Landesregierung festzulegen sind.
(2) In einer nach Anhörung des Datenschutzrates zu erlassenden Verordnung der
Landesregierung sind Rechtsträger im Sinne des Abs. 1, soweit sie in
Formen des Privatrechts tätig sind, für diese Tätigkeitsbereiche von der Anwendung
des 2. Abschnittes auszunehmen. Für diese
Bereiche findet der 3. Abschnitt Anwendung.
ÖFFENTLICHER BEREICH
§ 6 DSG - ZULÄSSIGKEIT DER
ERMITTLUNG UND VERARBEITUNG
Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs nur
ermittelt und verarbeitet werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche
Ermächtigung besteht, oder soweit dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der
ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung
bildet.
§ 7 DSG - ZULÄSSIGKEIT DER
ÜBERMITTLUNG
(1) Verarbeitete Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit eine
ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hiefür besteht, oder der
Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein
schriftlicher Widerruf möglich ist, oder sie ausschließlich zu
statistischen Zwecken an das Österreichische Statistische Zentralamt
übermittelt und dort anonymisiert verarbeitet werden.
(2) Eine Übermittlung von Daten an Organe des Bundes, der Länder, der
Gemeinden, einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist
weiters insoweit zulässig, als die Daten für den Empfänger zur Wahrnehmung
der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(3) Daten dürfen an andere als die in Abs. 2 genannten
Empfänger nur übermittelt werden, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der
Übermittlung erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des
Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Im Zweifel ist der vertraulichen
Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang zu geben.
(4) Nicht registrierte Übermittlungen sind so zu protokollieren, daß dem
Betroffenen Auskunft gemäß § 11 gegeben werden kann.
Übermittlungen gemäß § 8 Abs. 3
bedürfen keiner Protokollierung.
§ 8 DSG - MELDUNGEN VON
DATENVERARBEITUNGEN UND ÜBERMITTLUNGEN
(1) Jeder Auftraggeber hat bei Aufnahme einer Datenverarbeitung dem
Datenverarbeitungsregister (§ 47) eine Meldung zu erstatten.
(2) In der Meldung sind neben der Bezeichnung, der Anschrift und der allenfalls
bereits zugeteilten Registernummer des Auftraggebers der Zweck der zu registrierenden
Datenverarbeitung, ihre Rechtsgrundlage sowie die Kreise der von der Datenverarbeitung
Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten anzuführen.
Übermittlungen von Daten sind gemäß § 23 Abs. 2
Z 5 und 6 zur Registrierung zu melden.
(3) Für Typen von Datenverarbeitungen und Übermittlungen
aus diesen, die von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise
vorgenommen werden und deren Inhalt durch Gesetz oder Vertrag mit den Betroffenen
vorgegeben ist, kann durch Verordnung des Bundeskanzlers nach Anhörung des
Datenschutzrates unter den näheren Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 festgesetzt werden, daß sie nicht der Pflicht zur Meldung nach Abs. 2 unterliegen. Werden solche Datenverarbeitungen vorgenommen, sind jedoch die
Bezeichnung, die Anschrift und die allenfalls bereits zugeteilte Registernummer des Auftraggebers
unter Anführung der Standardverarbeitungen dem Datenverarbeitungsregister
mitzuteilen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Änderungen
gemeldeter Sachverhalte.
(5) Der Auftraggeber hat die ihm bei der Eintragung zugeteilte
Registernummer bei der Übermittlung von Daten und bei Mitteilungen an den
Betroffenen zu führen.
§ 8a DSG - REGISTRIERUNG
(1) Das Datenverarbeitungsregister hat innerhalb einer Frist von höchstens zwei
Monaten dem Auftraggeber die Verbesserung unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen
Verbesserungsfrist aufzutragen, wenn eine Meldung mangelhaft im Sinne des Abs. 2
ist.
(2) Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar
unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, daß Einsichtnehmer im Hinblick auf
die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Bundesgesetz keine hinreichende Information
darüber gewinnen können, ob durch die Datenverarbeitung ihre
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten. Unstimmigkeit
liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt gemeldeter Datenverarbeitungen durch
die gemeldeten Rechtsgrundlagen nicht gedeckt ist.
(3) Kommt das Datenverarbeitungsregister bei Prüfung der Meldung zur Auffassung,
daß mangels Rechtsgrundlage einer Datenverarbeitung schutzwürdige
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen wesentlich gefährdet erscheinen, so hat es
dies der Datenschutzkommission unverzüglich mitzuteilen; die Datenschutzkommission
hat, wenn sie die Bedenken des Datenverarbeitungsregisters teilt, diese Bedenken dem
zuständigen obersten Verwaltungsorgan zur Kenntnis zu bringen.
(4) Wird einem Verbesserungsauftrag des Datenverarbeitungsregisters nicht fristgerecht
entsprochen, so hat das Datenverarbeitungsregister die Meldung der Datenschutzkommission
vorzulegen. Dabei sind die behaupteten Mängel zu begründen.
Stellt die Datenschutzkommission die Mangelhaftigkeit der Meldung fest, so hat sie die
Registrierung mit Bescheid abzulehnen; andernfalls hat sie dem Datenverarbeitungsregister
die Registrierung aufzutragen.
(5) Im übrigen gilt für die Registrierung § 23b.
§ 9 DSG - DATENSCHUTZVERORDNUNG
(1) Die obersten Organe des Bundes und der Länder haben, unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2, für jeden ihrer Aufsicht unterstehenden
Auftraggeber nach Anhörung der Datenschutzkommission eine Datenschutzverordnung zu erlassen, in
der je nach Art der zu verarbeitenden Daten die Grundsätze für deren
Ermittlung, Verarbeitung, Benützung, Übermittlung und Überlassung bei
möglichstem Schutz der personenbezogenen Daten festzulegen sind.
(2) Selbstverwaltungskörper sind, soweit sie Daten verarbeiten, zur Erlassung
einer Datenschutzverordnung nach Abs. 1 verpflichtet. Die Verordnung bedarf
aufsichtsbehördlicher Genehmigung. Die Aufsichtsbehörde hat die
Datenschutzkommission anzuhören. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
Verordnung gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
§ 10 DSG -
DATENSICHERHEITSMASSNAHMEN
(1) Für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die
Daten verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu
treffen. Dabei ist je nach der Art der verwendeten Daten, nach Umfang und Zweck der
Verwendung und unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten sowie
auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, daß die Verwendung der
Daten ordnungsgemäß erfolgt und daß die Daten Unbefugten nicht zur
Kenntnis gelangen.
(2) Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs. 1 zweiter Satz
erforderlich ist,
- die Aufgabenverteilung bei der Datenverwendung zwischen den Organisationseinheiten
und zwischen den Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,
- die Verwendung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der
anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden,
- jeder Mitarbeiter über seine nach diesem Bundesgesetz und nach
innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich der
Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu belehren,
- die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder
Dienstleisters zu regeln,
- die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme und der Schutz der Datenträger
vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,
- die Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festzulegen und jedes
Gerät durch Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen die
unbefugte Inbetriebnahme abzusichern,
- zu prüfen, ob die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen getroffen sind;
zu diesem Zweck sind Aufzeichnungen zu führen, die es erlauben, die
Verarbeitungsvorgänge nachzuvollziehen.
(3) Datensicherheitsvorschriften sind so zu erlassen und zur Verfügung zu halten,
daß sich die Bediensteten über die für sie geltenden Regelungen jederzeit
informieren können.
§ 11 DSG - AUSKUNFTSRECHT
(1) Dem Betroffenen sind bei Nachweis seiner Identität auf schriftlichen Antrag
beim Auftraggeber seine Daten in allgemein verständlicher Form sowie deren Herkunft
und die Rechtsgrundlage für deren Ermittlung, Verarbeitung, Benützung und
Übermittlung binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen, soweit es sich dabei nicht
um solche Daten handelt, die auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung bei
überwiegendem öffentlichem Interesse auch ihm gegenüber geheimzuhalten
sind. Werden oder wurden Daten übermittelt, kann der Betroffene auch Auskunft
über den Empfänger verlangen.
(2) Der Betroffene hat am Verfahren mitzuwirken. Er hat diejenigen Datenverarbeitungen
zu bezeichnen, bezüglich derer er Betroffener sein kann, oder glaubhaft zu machen,
daß er irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des
Auftraggebers enthalten ist.
(3) Wird einem Antrag nach Abs. 1 nicht oder nicht vollinhaltlich stattgegeben,
so ist dies dem Betroffenen binnen vier Wochen unter Angabe des Grundes schriftlich
mitzuteilen.
(4) Die Erteilung einer Auskunft nach Abs. 1 hat
unentgeltlich zu erfolgen, wenn sie den aktuellen Datenbestand betrifft und wenn der
Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber
betreffend dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat. Für alle anderen Fälle kann in
der Datenschutzverordnung nach Anhörung des Datenschutzrates ein pauschalierter
Kostenersatz vorgeschrieben werden. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist so
festzulegen, daß die notwendigen aus der Bearbeitung des Auskunftsersuchens
tatsächlich erwachsenden Kosten gedeckt sind. Von der Bearbeitung des
Auskunftsersuchens kann abgesehen werden, wenn der Betroffene nicht gemäß
Abs. 2 am Verfahren mitwirkt oder der festgesetzte Kostenersatz nicht entrichtet
wurde. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet weiterer
Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet
wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt
hat.
§ 12 DSG - PFLICHT ZUR RICHTIGSTELLUNG
ODER LÖSCHUNG
(1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des § 6 ermittelte oder verarbeitete Daten unverzüglich,
längstens jedoch binnen zwei Wochen nach Feststellung des der Verarbeitung zugrunde
zu legenden Sachverhaltes richtigzustellen, zu löschen oder die Richtigstellung oder
Löschung zu veranlassen. Wenn aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die physische
Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich
automationsunterstützt lesbaren Datenträgern nur zu bestimmten Zeitpunkten
vorgenommen werden kann, sind diese Daten bis dahin logisch und sodann physisch zu
löschen oder richtigzustellen.
(2) Eine Richtigstellung oder Löschung nach Abs. 1 ist durchzuführen oder zu veranlassen
- von Amts wegen, oder
- auf begründeten Antrag des Betroffenen, oder
- auf Grund einer Entscheidung der für die Feststellung der Daten sachlich
zuständigen Behörde, oder
- auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzkommission, oder
- auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.
(3) Erfolgt binnen zwölf Wochen nach dem Einlangen
eines Antrages des Betroffenen nicht die Feststellung des der Verarbeitung zugrunde zu
legenden Sachverhaltes, so ist dies dem Antragsteller unter Angabe des Grundes
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Wird ein Antrag des Betroffenen (Abs. 2
Z 2)
abgelehnt, so ist ihm dies schriftlich binnen vier Wochen unter Angabe des Grundes
mitzuteilen.
(5) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt dem
Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des
Betroffenen ermittelt wurden.
(6) Ist die Richtigstellung oder Löschung auf Antrag des Betroffenen oder auf
Grund einer Entscheidung der Datenschutzkommission durchgeführt worden, so ist
hievon der Betroffene, im Falle einer Richtigstellung oder Löschung auf Grund einer
Entscheidung der Datenschutzkommission auch diese, vom Auftraggeber zu
verständigen.
(7) Wurden im Sinne des Abs. 1
richtiggestellte oder gelöschte Daten vor der Richtigstellung oder Löschung
übermittelt, so hat der Auftraggeber die Empfänger dieser Daten hievon zu
verständigen, sofern der Betroffene es verlangt, ein berechtigtes Interesse
glaubhaft macht und die Empfänger noch feststellbar sind.
(8) Eine Richtigstellung und eine Löschung sind
ausgeschlossen, wenn die Daten im Zeitpunkt ihrer Ermittlung richtig und vollständig
waren und der Zweck der Ermittlung oder der Verarbeitung eine Veränderung der Daten
in Entsprechung von Änderungen des ihnen zugrunde liegenden Sachverhaltes
ausschließt.
(9) Erfolgt eine Richtigstellung oder Löschung auf Grund einer Entscheidung der
für die Feststellung der Daten sachlich zuständigen Behörde, so ist der
Auftraggeber an diese Entscheidung gebunden.
(10) Bei der Übermittlung und Benützung von Daten, deren Richtigkeit vom
Betroffenen bestritten wurde, und bei denen sich weder die Richtigkeit noch die
Unrichtigkeit feststellen ließ, ist über Verlangen des Betroffenen ein Vermerk
über die Bestreitung beizufügen. Der Auftraggeber kann bei der
Datenschutzkommission die Feststellung beantragen, ob der Bestreitungsvermerk
aufrechtzubleiben hat.
§ 13 DSG - DIENSTLEISTUNG IM
DATENVERKEHR
(1) Soweit Auftraggeber nach § 6 zur Ermittlung und
Verarbeitung berechtigt sind, dürfen sie bei ihren Datenverarbeitungen Dienstleister
in Anspruch nehmen, wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist und schutzwürdige Interessen
Betroffener oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Sofern über die Pflichten einzelner Dienstleister nicht besondere gesetzliche
Regelungen bestehen, gilt für Dienstleister des privaten Bereiches § 19 und für Dienstleister, die dem öffentlichen Bereich
zuzurechnen sind, § 19 sinngemäß.
(3) Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters ist der Datenschutzkommission
mitzuteilen, es sei denn, daß die Inanspruchnahme des Dienstleisters auf Grund
ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erfolgt oder als Dienstleister eine
Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem
übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis steht.
Kommt die Datenschutzkommission zur Auffassung, daß der Inanspruchnahme eines
Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen
entgegenstehen, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich
mitzuteilen.
§ 14 DSG - RECHTSSCHUTZ DES
BETROFFENEN
(1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen, die
behaupten, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen
Verordnungen verletzt zu sein, sowie über Anträge gemäß Abs. 3.
(2) Bei Gefahr im Verzug für den Beschwerdeführer kann die
Datenschutzkommission die Benützung oder Übermittlung von Daten oder einzelne
Verarbeitungsvorgänge untersagen.
(3) Wird in einem vor einer anderen Verwaltungsbehörde
durchgeführten Verwaltungsverfahren von einer Partei behauptet, in ihren Rechten
nach diesem Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein, so hat
die Verwaltungsbehörde, außer bei Gefahr im Verzug, ihr Verfahren bis zur
Entscheidung dieser Vorfrage durch die Datenschutzkommission auszusetzen und gleichzeitig
die Entscheidung bei der Datenschutzkommission zu beantragen.
§ 15 DSG - AMTSWEGIGE VERFAHREN
(1) Ergibt ein Verfahren nach § 14, daß auch
andere Personen in ihren Rechten nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen verletzt wurden, so
hat dies die Datenschutzkommission bescheidmäßig auszusprechen und dem
Auftraggeber und dem Dienstleister mitzuteilen. Dieser Bescheid ist von der
Datenschutzkommission im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.
(2) Der Auftraggeber oder der Dienstleister haben dem Bescheid der
Datenschutzkommission binnen einer von dieser festzusetzenden, angemessenen Frist zu
entsprechen.
§ 16 DSG - VERBINDUNG EINGELEITETER
VERFAHREN
Wenn die Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis von
Verfahren es erfordern, hat die Datenschutzkommission eingeleitete Verfahren, die
denselben Auftraggeber oder Dienstleister betreffen, zu verbinden.
PRIVATER BEREICH
(1) Daten dürfen von einem nicht den §§ 4 oder
5 unterliegenden Rechtsträger nur ermittelt und verarbeitet
werden, soweit Inhalt und Zweck der Datenverarbeitung in seinem berechtigten Zweck
gedeckt sind und hiebei schutzwürdige Interessen des Betroffenen, insbesondere im
Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, nicht verletzt werden.
(2) Für ausschließlich private Zwecke dürfen
Daten dann verarbeitet werden, wenn sie dem Auftraggeber vom Betroffenen selbst
mitgeteilt wurden oder dem Auftraggeber als Privatperson sonst
rechtmäßigerweise, insbesondere in Übereinstimmung mit den §§ 7 und 18, zugekommen sind.
§ 18 DSG - ZULÄSSIGKEIT DER
ÜBERMITTLUNG
(1) Die Übermittlung von gemäß § 17
Abs. 1 ermittelten und verarbeiteten Daten ist nur zulässig, soweit:
- der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat,
wobei ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung möglich ist, oder
- die Übermittlung von Daten zum berechtigten Zweck des Rechtsträgers
gehört, oder
- die Übermittlung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines
Dritten notwendig ist.
(2) Die Übermittlung von gemäß § 17 Abs. 2 verarbeiteten Daten ist nur mit
Zustimmung des
Betroffenen zulässig.
(3) Die Abs. 1 oder 2 gelten
nicht, wenn gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung bestehen.
(4) Bestehende Verschwiegenheitspflichten werden durch die Zulässigkeit von
Übermittlungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht berührt.
(5) Nicht registrierte Übermittlungen sind so zu protokollieren, daß dem
Betroffenen Auskunft gemäß § 25 gegeben werden kann.
Übermittlungen gemäß§ 23 Abs. 4
bedürfen keiner Protokollierung.
§ 19 DSG - DIENSTLEISTUNG IM
DATENVERKEHR
Dienstleister haben bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber folgende
Pflichten:
- die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu
verwenden; insbesondere ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des
Auftraggebers verboten;
- alle gemäß § 21 erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die
Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister
gegenüber gemäß § 20 zur Geheimhaltung von
Daten verpflichtet haben;
- den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so
rechtzeitig zu verständigen, daß er dies allenfalls untersagen kann;
- - sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt - im Einvernehmen mit
dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen
für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht
des Auftraggebers zu schaffen;
- nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die
Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben bzw. in dessen Auftrag zu vernichten
oder für ihn weiter aufzubewahren;
- dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle
der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 genannten
Verpflichtungen notwendig sind.
§ 20 DSG - DATENGEHEIMNIS
(1) Daten aus Datenverarbeitungen, die ausschließlich auf Grund einer
berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich
geworden sind, dürfen unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten nur auf Grund
einer ausdrücklichen Anordnung des Auftrag oder Arbeitgebers oder dessen Vertreters
übermittelt werden (Datengeheimnis).
(2) Auftraggeber und Dienstleister haben sich von ihren Mitarbeitern vertraglich
ausdrücklich zusichern zu lassen, daß sie Daten aus Datenverarbeitungen nur
auf Grund der Anordnungen gemäß Abs. 1
übermitteln werden und daß sie das Datengeheimnis auch nach Beendigung des
Mitarbeiterverhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden.
(3) Den Arbeitgeber trifft die Verantwortung für die Vollständigkeit und die
datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Übermittlungsanordnungen sowie
darüber hinaus auch dafür, daß die Mitarbeiter über die für sie
geltenden Übermittlungsanordnungen ausreichend informiert sind.
(4) Aus der Verweigerung der Ausführung eines Auftrages, der gegen § 18 verstoßen würde, darf dem Mitarbeiter kein
Nachteil erwachsen.
(5) In einem behördlichen Verfahren kann sich niemand seiner Zeugenpflicht unter
Berufung auf das Datengeheimnis entschlagen.
§ 21 DSG -
DATENSICHERHEITSMASSNAHMEN
Auftraggeber und Dienstleister des privaten Bereichs haben die im Sinne des § 10 erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu
treffen.
§ 22 DSG - MELDUNG VON
AUFTRAGGEBERN
(1) Jeder Auftraggeber einer Datenverarbeitung im Sinne des § 17 Abs. 1 hat bei der erstmaligen Aufnahme einer
Datenverarbeitung dem Datenverarbeitungsregister seinen Namen (sonstige Bezeichnung), die
Anschrift und den berechtigten Zweck zur Eintragung zu melden und die zur
Glaubhaftmachung dieser Angaben notwendigen Unterlagen vorzulegen. Änderungen dieser
Umstände sind unverzüglich zu melden.
(2) Falls der Auftraggeber Standardverarbeitungen (§ 23
Abs. 4) durchführt, hat er darüber hinaus anzugeben, welche
Standardverarbeitungen er vornimmt.
(3) Der Auftraggeber hat die ihm bei der Eintragung zugeteilte
Registernummer (§ 23b Abs. 2) bei der
Übermittlung von Daten und bei Mitteilungen an den Betroffenen zu führen.
§ 23 DSG - MELDUNG VON
DATENVERARBEITUNGEN UND ÜBERMITTLUNGEN
(1) Auftraggeber haben, außer in den Fällen des Abs. 4, bei Aufnahme einer Datenverarbeitung diese dem
Datenverarbeitungsregister zur Registrierung zu melden.
(2) Die Meldung hat zu enthalten:
- den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift des Auftraggebers;
- die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt
wurde;
- den Zweck der zu registrierenden Datenverarbeitung;
- die Kreise der von der Datenverarbeitung Betroffenen und die über sie
verarbeiteten Datenarten;
- - im Falle vorgesehener Datenübermittlungen - die Kreise der von der
Übermittlung Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die
zugehörigen Empfängerkreise sowie - wenn Übermittlungen ins Ausland
vorgesehen sind - die Angabe des Empfängerstaates;
- - soweit eine Genehmigung für den internationalen Datenverkehr
gemäß den §§ 32, 33
und 34 einzuholen war - die Geschäftszahl der Genehmigung
der Datenschutzkommission.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten
sinngemäß für Änderungen in gemeldeten Datenverarbeitungen.
(4) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung nach Anhörung
des Datenschutzrates Typen von Datenverarbeitungen und Übermittlungen aus
diesen zu Standardverarbeitungen erklären, wenn sie von einer großen Anzahl
von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und ihr Inhalt durch Gesetz
oder durch Vertrag mit dem Betroffenen vorgegeben ist. Diese Standardverarbeitungen sind
von der Meldungspflicht ausgenommen. In dieser Verordnung kann aber ausnahmsweise die
Meldungspflicht angeordnet werden, wenn dies im Hinblick auf schutzwürdige
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen geboten erscheint.
§ 23a DSG -
MÄNGELRÜGEVERFAHREN
(1) Das Datenverarbeitungsregister hat innerhalb einer Frist von höchstens zwei
Monaten dem Auftraggeber die Verbesserung unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen
Verbesserungsfrist aufzutragen, wenn eine Meldung mangelhaft im Sinne des § 8a Abs. 2 erscheint.
(2) Kommt das Datenverarbeitungsregister bei Prüfung der
Meldung zur Auffassung, daß mangels Rechtsgrundlage einer Datenverarbeitung
schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen wesentlich gefährdet
erscheinen, so hat es dies der Datenschutzkommission unverzüglich mitzuteilen; die
Datenschutzkommission hat, wenn sie die Bedenken des Datenverarbeitungsregisters teilt,
die vorläufige Einstellung der gesamten oder eines Teiles der Datenverarbeitung mit
Bescheid zu verfügen.
(3) Bescheide gemäß Abs. 2 verlieren ihre Wirksamkeit mit der
Erledigung des Mängelrügeverfahrens gemäß Abs. 4,
längstens aber nach 6 Monaten.
(4) Wird einem Verbesserungsauftrag des Datenverarbeitungsregisters nicht fristgerecht
entsprochen, so hat das Datenverarbeitungsregister die Meldung der Datenschutzkommission
vorzulegen. Dabei sind die behaupteten Mängel zu begründen. Stellt die
Datenschutzkommission die Mangelhaftigkeit der Meldung fest, so hat sie mit Bescheid die
Registrierung abzulehnen und die Weiterführung der Datenverarbeitung zu untersagen;
andernfalls hat sie dem Datenverarbeitungsregister die Registrierung aufzutragen.
§ 23b DSG - REGISTRIERUNG
(1) Meldungen nach den §§ 8, 22 und 23 sind in das Datenverarbeitungsregister
einzutragen, wenn
- nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung ein Verbesserungsauftrag
erteilt wurde,
- der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht vorgenommen hat,
oder
- die Registrierung dem Datenverarbeitungsregister von der Datenschutzkommission
aufgetragen wurde.
(2) Dem Auftraggeber ist die Durchführung der Registrierung
unter Beifügung des ihn betreffenden Registerauszuges schriftlich mitzuteilen. Die
Mitteilung hat auch die dem Auftraggeber zugeteilte Registernummer zu enthalten.
(3) Durch die Eintragung einer Datenverarbeitung im Register wird der Entscheidung der
zuständigen Behörde über die Rechtmäßigkeit der registrierten
Datenverarbeitung nicht vorgegriffen.
(4) Streichungen und Änderungen sind im Datenverarbeitungsregister auf Antrag des
Eingetragenen oder auf Grund eines im Verfahren nach Abs. 5 ergangenen Bescheides
der Datenschutzkommission vorzunehmen.
(5) Werden dem Datenverarbeitungsregister nachträglich Umstände bekannt, die
eine Mangelhaftigkeit von registrierten Meldungen bewirken, so hat das
Datenverarbeitungsregister von Amts wegen ein Mängelrügeverfahren einzuleiten.
Hiefür gilt § 23a mit der Maßgabe, daß
die Datenschutzkommission im Falle der Änderung von Namen oder Adressen mit Bescheid
eine Berichtigung verfügen kann. Die Durchführung eines
Mängelrügeverfahrens ist bis zum Abschluß dieses Verfahrens im Register
anzumerken.
(6) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Datenschutzrates durch Verordnung
nähere Bestimmungen über die Registrierung zu erlassen. Dabei ist auf die
Übersichtlichkeit der Eintragungen und die Einfachheit der Einsichtnahme in das
Register Bedacht zu nehmen.
§ 24 DSG -
REGISTRIERUNGSGEBÜHR
(1) Für die Inanspruchnahme des Datenverarbeitungsregisters gemäß
§§ 22 und 23 ist eine
Gebühr zu entrichten, deren Bezahlung bei Vorlage der Meldung nachzuweisen ist. Die
Art der Entrichtung der Gebühr ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des
Datenschutzrates durch Verordnung zu regeln. Die Gebühr beträgt für jede
Erstmeldung, die sich nicht ausschließlich auf Standardverarbeitungen bezieht, 700
S, für jede Änderungsmeldung und für jede Meldung, die sich
ausschließlich auf Standardverarbeitungen bezieht, 150 S.
(2) Die Registrierungsgebühr ist von der Datenschutzkommission mit Bescheid
vorzuschreiben, wenn ihre Bezahlung bei Vorlage der Meldung nicht nachgewiesen wird.
(3) Meldungen, die die gänzliche Streichung des Auftraggebers aus dem Register
oder bloße Namens- oder Adreßänderungen beim Auftraggeber zum Gegenstand
haben, sind gebührenfrei.
§ 25 DSG - AUSKUNFTSRECHT
(1) Ein Betroffener kann bei Nachweis seiner Identität beim Auftraggeber Auskunft
über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über deren Herkunft
verlangen. Wurden diese Daten übermittelt, kann der Betroffene auch Auskunft
über die Empfänger verlangen. Die Auskunft ist binnen vier Wochen schriftlich
in allgemein verständlicher Form zu erteilen, sofern der Betroffene nicht mit einer
mündlichen Auskunft einverstanden ist. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle
der schriftlichen Auskunft die Einsichtnahme und die Möglichkeit der Abschrift oder
Ablichtung gegeben werden.
(2) Werden Daten nach § 19 verarbeitet, so sind in der
Auskunft auch Name und Anschrift des Dienstleisters anzugeben.
(3) Der Betroffene hat am Verfahren mitzuwirken. Er hat
diejenigen Datenverarbeitungen zu bezeichnen, bezüglich derer er Betroffener sein
kann, oder glaubhaft zu machen, daß er irrtümlich oder
mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten ist.
(4) Die Erteilung einer Auskunft nach Abs. 1 hat unentgeltlich zu erfolgen,
wenn sie den aktuellen Datenbestand betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr
noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber betreffend dasselbe Aufgabengebiet
gestellt hat. In allen anderen Fällen kann für die Auskunft ein Entgelt
verlangt werden, das über die notwendigen aus der Verarbeitung des Auskunftsantrages
tatsächlich erwachsenden Kosten nicht hinausgehen darf. Von der Bearbeitung des
Auskunftsersuchens kann abgesehen werden, wenn der Betroffene nicht gemäß
Abs. 3 am Verfahren mitwirkt oder das Entgelt nicht entrichtet
wurde. Ein etwa geleistetes Entgelt ist ungeachtet weiterer Schadenersatzansprüche
zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft
sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.
(5) Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
(6) Eine Auskunft muß nicht erteilt werden, soweit dadurch
überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten
gefährdet werden und dies dem Betroffenen gegenüber begründet wird.
(7) Wird dem Ersuchen um Auskunft nicht nachgekommen, so ist dies dem Betroffenen
unter Angabe der Gründe binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.
(8) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis eines Auskunftsverlangens darf der Auftraggeber -
außerhalb regelmäßig stattfindender und im vorhinein angeordneter
Löschungsvorgänge - diese Daten innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten, im
Falle der Klage gemäß § 29 bis zum
rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht löschen.
§ 26 DSG - PFLICHT ZUR
RICHTIGSTELLUNG
(1) Daten sind über begründetes Ansuchen des Betroffenen richtigzustellen,
wenn sie unrichtig oder unvollständig sind. § 12
Abs. 3, 5, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden. Wenn aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit die physische Richtigstellung von Daten auf ausschließlich
automationsunterstützt lesbaren Datenträgern nur zu bestimmten Zeitpunkten
vorgenommen werden kann, so sind diese Daten bis dahin logisch und sodann physisch
richtigzustellen.
(2) Bei der Übermittlung und Benützung von Daten, deren Richtigkeit vom
Betroffenen bestritten wurde, und bei denen keine Einigung über ihre Richtigkeit
oder Unrichtigkeit erzielt werden konnte, ist über Verlangen des Betroffenen ein
Vermerk über die Bestreitung beizufügen. Dieser Vermerk darf ohne Zustimmung
des Betroffenen nur auf Grund eines rechtskräftigen Urteils gelöscht werden.
Ist das Richtigstellungsbegehren (Abs. 1) gerichtlich
geltend gemacht, die Klage aber abgewiesen worden, so ist über Verlangen des Auftraggebers
im Urteil die Löschung des Vermerks anzuordnen. Der Auftraggeber kann auch unter
Nachweis der Richtigkeit der Daten (§ 12 Abs. 5) den
Anspruch auf Löschung des Bestreitungsvermerkes gerichtlich geltend machen.
§ 27 DSG - PFLICHT ZUR
LÖSCHUNG
(1) Daten sind zu löschen, wenn
- ihre Erfassung oder Speicherung rechtswidrig ist, oder
- auf Antrag des Betroffenen, wenn ihre Erfassung oder Speicherung für die
Erfüllung der Zwecke der Datenverarbeitung nicht mehr erforderlich ist und dem nicht
überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers, eines Dritten oder
gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(2) Wenn aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die physische Löschung von Daten
auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern nur zu
bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, so sind diese Daten bis dahin logisch und
sodann physisch zu löschen.
§ 28 DSG - ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG
(1) Ansprüche gegen nicht den Bestimmungen der §§ 4 und 5 unterliegende
Rechtsträger, wie sie sich aus diesem Abschnitt dieses Bundesgesetzes ergeben, sind
auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(2) Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen verarbeitet, benützt
oder übermittelt worden, so hat der Betroffene, unbeschadet etwaiger Ansprüche
auf Schadenersatz, Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des diesem Bundesgesetz oder
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen
widerstreitenden Zustandes.
§ 29 DSG - ZIVILGERICHTLICHES
VERFAHREN
(1) Für Klagen nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz nur das mit der
Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute
Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Betroffene seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen des Betroffenen können aber auch bei dem
Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Auftraggeber oder der Dienstleister
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.
(2) Auf Klagen nach diesem Bundesgesetz, die eine
Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 des Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, zum Gegenstand haben, ist das genannte
Gesetz anzuwenden; hinsichtlich der Zuständigkeit ist jedoch der Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Datenschutzkommission hat in gerichtlichen Verfahren, die
Ansprüche aus diesem Bundesgesetz zum Gegenstand haben, sofern sie nicht selbst
Parteistellung hat, über Ersuchen des Gerichtes Gutachten über technische und
organisatorische Fragen des Datenschutzes abzugeben.
(4) Die Datenschutzkommission hat, wenn ein Betroffener es verlangt und es zur Wahrung
der nach diesem Bundesgesetz geschützten Interessen des Datenschutzes und einer
größeren Zahl von Betroffenen geboten ist, einem Rechtsstreit auf Seiten des
Betroffenen als Nebenintervenient (§§ 17ff. ZPO)
beizutreten.
(5) Das Gericht kann im Urteil aussprechen, daß Entscheidungen im
Datenverarbeitungsregister einzutragen sind, wenn es zur Wahrung der nach diesem
Bundesgesetz geschützten Interessen des Datenschutzes und einer größeren
Zahl von Betroffenen geboten ist.
§ 30 DSG - EINSTWEILIGE
VERFÜGUNGEN
Zur Sicherung der auf dieses Bundesgesetz gestützten Ansprüche auf
Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im
§ 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht
zutreffen. Zuständig zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen, die vor Einleitung eines Rechtsstreites
beantragt werden, ist das im § 29 Abs. 1
bezeichnete Landesgericht. Zuständig zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen, die vor
Einleitung eines Rechtsstreites beantragt werden, sind die im § 29 Abs. 1 und 2
bezeichneten
Landesgerichte, in Arbeitsrechtssachen als Arbeits- und Sozialgerichte, beziehungsweise
das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
§ 31 DSG - RECHTE DES
BETRIEBSRATES
Die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Befugnisse werden
durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Das Datengeheimnis (§ 20) ist auch von den Mitgliedern des Betriebsrates zu
wahren.
INTERNATIONALER DATENVERKEHR
(1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten in Staaten mit
Datenschutzbestimmungen, die den österreichischen gleichwertig sind, bedürfen
keiner Genehmigung durch die Datenschutzkommission. Inwieweit diese Gleichwertigkeit
gegeben ist, wird durch Verordnung des Bundeskanzlers nach Anhörung der
Datenschutzkommission festgestellt.
(2) Übermittlungen und Überlassungen in andere Staaten sind
genehmigungsfrei, wenn
- sie auf Grund gesetzlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen erfolgen,
in welchen die zu übermittelnden oder zu überlassenden Datenarten und die
Empfänger ausdrücklich genannt sind, oder
- der Betroffene um die Übermittlung schriftlich ersucht hat, wobei dieses
Ersuchen schriftlich widerrufen werden kann, oder
- die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oder
- es sich um solche Übermittlungen oder Überlassungen handelt, die durch
Verordnung des Bundeskanzlers nach Anhörung des Datenschutzrates für
genehmigungsfrei erklärt wurden, weil sie von einer großen Anzahl von
Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden, ihr Inhalt durch Gesetz oder
durch Vertrag mit dem Betroffenen vorgegeben ist und im Hinblick auf schutzwürdige
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen eine Prüfung durch die
Datenschutzkommission nicht dennoch geboten erscheint (Standardübermittlungen und
Standardüberlassungen).
(3) Voraussetzung für die Zulässigkeit von genehmigungsfreien
Übermittlungen und Überlassungen in das Ausland ist jedoch die Einhaltung der
§§ 6, 7, 17
und 18 sowie - bei Überlassungen ins Ausland - die schriftliche
Zusage des Dienstleisters, die im § 19 aufgezählten
Pflichten einzuhalten.
§ 33 DSG - GENEHMIGUNG VON
ÜBERMITTLUNGEN IN DAS AUSLAND
(1) In den nicht dem § 32 unterliegenden Fällen
ist vor der Übermittlung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der
Datenschutzkommission einzuholen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
- die Datenverarbeitung, aus der in das Ausland übermittelt werden soll,
rechtswidrig ist oder
- die Voraussetzungen der §§ 7 oder 18 nicht gegeben sind oder
- Bedenken bestehen, daß schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der
Betroffenen durch den Datenverkehr im Ausland gefährdet sind oder
- öffentliche Interessen einschließlich völkerrechtlicher
Verpflichtungen entgegenstehen.
(3) Die Datenschutzkommission hat eine Ausfertigung jedes Bescheides, mit dem eine
Übermittlung von Daten in das Ausland genehmigt wurde, dem
Datenverarbeitungsregister zuzumitteln; die Bescheidausfertigung ist zum
Registrierungsakt zu nehmen.
§ 34 DSG - GENEHMIGUNG VON
DIENSTLEISTUNGEN IM AUSLAND
(1) In den nicht dem § 32 unterliegenden Fällen
ist vor der Überlassung von Daten in das Ausland zum Zweck der Erbringung einer
Dienstleistung eine Genehmigung der Datenschutzkommission einzuholen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
- die Datenverarbeitung, aus der in das Ausland übermittelt werden soll,
rechtswidrig ist oder
- der Dienstleister im Ausland dem Antragsteller die Einhaltung der im § 19 aufgezählten Pflichten nicht schriftlich zugesagt hat
oder
- Bedenken bestehen, daß schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der
Betroffenen durch den Datenverkehr im Ausland gefährdet sind oder
- öffentliche Interessen einschließlich völkerrechtlicher
Verpflichtungen entgegenstehen.
(3) Die Datenschutzkommission hat eine Ausfertigung jedes Bescheides, mit dem eine
Überlassung von Daten in das Ausland genehmigt wurde, dem Datenverarbeitungsregister
zuzumitteln; die Bescheidausfertigung ist zum Registrierungsakt zu nehmen.
5. Abschnitt
DATENSCHUTZKOMMISSION, DATENSCHUTZRAT UND DATENVERARBEITUNGSREGISTER
(1) Zur Wahrung des Datenschutzes im Sinne dieses Bundesgesetzes - unbeschadet der
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte - werden eine Datenschutzkommission und ein
Datenschutzrat eingerichtet.
(2) Die Geschäftsführung der in Abs. 1
genannten Organe obliegt dem Bundeskanzleramt. Der Bundeskanzler hat diesen Organen das notwendige
Personal auf Vorschlag des Datenschutzrates zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen
ihrer Tätigkeit für diese Organe sind solche Personen an die Weisungen des
jeweiligen Vorsitzenden oder der in den Geschäftsordnungen bezeichneten Mitglieder
der in Abs. 1 genannten Organe gebunden.
§ 36 DSG - AUFGABEN DER
DATENSCHUTZKOMMISSION
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission entscheidet:
- über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Verhalten eines Organs,
das im Falle automationsunterstützter Datenverarbeitung dem 2. Abschnitt zuzurechnen wäre, in ihren Rechten nach diesem
Bundesgesetz oder den hiezu ergangenen Verordnungen verletzt zu sein, soweit dieses
Verhalten nicht der Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist;
- von Amts wegen, wenn in einem Verfahren gemäß Z 1 hervorgekommen ist, daß auch andere Personen in ihren Rechten
in gleicher Weise verletzt wurden;
- über die Verpflichtung eines dem 2. Abschnitt unterliegenden Auftraggebers zur Aufrechterhaltung
eines Bestreitungsvermerks;
- in Verfahren im Zusammenhang mit der Eintragung in das
Datenverarbeitungsregister;
- über die Erteilung einer Genehmigung für den internationalen
Datenverkehr;
- über Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren
gemäß § 50.
(2) Darüber hinaus obliegen der Datenschutzkommission die ihr sonst durch Gesetz
übertragenen Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung gemäß §§ 9, 13, 29,
44 und 52, die Erlassung von Verfügungen
nach § 29 Abs. 3 und § 38 Abs. 6 und von Beschlüssen nach § 39 Abs. 2 und § 45, sowie
die Erstattung von Empfehlungen nach § 41 und von
Tätigkeitsberichten nach § 46.
§ 37 DSG - WIRKUNG VON BESCHEIDEN
(1) Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Durchführungsbestimmungen festgestellt hat, so sind die Verwaltungsbehörden
verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den
der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen. In
den Bescheiden der Datenschutzkommission ist die Behörde zu bestimmen, die den
Bescheid zu vollstrecken hat. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den für
diese Behörde sonst geltenden Vorschriften.
(2) Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie
unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(3) Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
§ 38 DSG - ZUSAMMENSETZUNG DER
DATENSCHUTZKOMMISSION
(1) Die Datenschutzkommission besteht aus vier Mitgliedern, die über Vorschlag
der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren
bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Ein Mitglied muß dem
Richterstand angehören. Die Mitglieder sollen Erfahrungen auf dem Gebiet des
Datenschutzes aufweisen.
(2) Die Vorbereitung des Vorschlages der Bundesregierung für
die Bestellung der Mitglieder der Datenschutzkommission obliegt dem Bundeskanzler. Er hat
dabei Bedacht zu nehmen auf:
- einen Dreiervorschlag für das richterliche Mitglied vom Präsidenten
des Obersten Gerichtshofes;
- einen Vorschlag der Länder für zwei Mitglieder.
(3) Ein Mitglied ist aus dem Kreise der rechtskundigen
Bundesbeamten vorzuschlagen.
(4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied
tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.
(5) Der Datenschutzkommission können nicht
angehören:
- Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie
Staatssekretäre;
- Personen, die mit der Verarbeitung von Daten, auf die die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes Anwendung finden, unmittelbar befaßt sind;
- Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(6) Hat ein Mitglied der Datenschutzkommission Einladungen zu
drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge
geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund des Abs. 5
nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Datenschutzkommission
festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Im
übrigen kann ein Mitglied der Datenschutzkommission nur aus einem schwerwiegenden
Grund durch Beschluß der Datenschutzkommission, dem mindestens zwei ihrer
Mitglieder zustimmen müssen, seines Amtes für verlustig erklärt
werden.
(7) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 2, 3, 5 und 6 sinngemäß
Anwendung.
(8) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 6 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied
(Abs. 2 und 3) Mitglied der Datenschutzkommission, und es ist unter Anwendung
der Absätze 2 und 3 bis zum Ablauf der
Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(9) Die Mitglieder der Datenschutzkommission haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten
(Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte der Allgemeinen
Verwaltung geltenden Rechtsvorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und
Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die auf Antrag des Bundeskanzlers von der
Bundesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.
(1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Datenschutzkommission.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission gibt
sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der
laufenden Geschäfte zu betrauen ist. Diese Betrauung kann auch die Erlassung von
verfahrensrechtlichen Bescheiden beinhalten.
(3) Für einen gültigen Beschluß der
Datenschutzkommission ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist
unzulässig.
(4) Entscheidungen der Datenschutzkommission von grundsätzlicher Bedeutung
für die Allgemeinheit sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die
näheren Vorkehrungen für die Veröffentlichung der Entscheidungen trifft
die Datenschutzkommission.
§ 40 DSG - WEISUNGSFREIHEIT DER
MITGLIEDER DER DATENSCHUTZKOMMISSION
(Verfassungsbestimmung)
Die Mitglieder der Datenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes
unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
§ 41 DSG - EMPFEHLUNGEN DER
DATENSCHUTZKOMMISSION
Hat die Datenschutzkommission gegen die Rechtmäßigkeit einer Ermittlung,
Verarbeitung, Benützung oder Übermittlung von Daten von oder für
Rechtsträger nach § 4 oder § 5 Bedenken, so hat sie diese Bedenken samt Begründung und
einer Empfehlung über die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes dem
für den Auftrag zur betreffenden Verarbeitung zuständigen obersten
Verwaltungsorgan mitzuteilen. Dieses Organ hat innerhalb einer angemessenen, jedoch
zwölf Wochen nicht überschreitenden Frist entweder diesen Empfehlungen zu
entsprechen und dies der Datenschutzkommission mitzuteilen oder schriftlich zu
begründen, warum den Empfehlungen nicht entsprochen wurde.
§ 42 DSG - AUFGABEN DES
DATENSCHUTZRATES
(1) Dem Datenschutzrat obliegen - abgesehen von den in den §§ 4, 5, 8, 11, 22, 23, 23b, 24, 32, 35, 44, 45, 46, 47 und 52 genannten
Befugnissen - folgende Aufgaben:
- Auskünfte und Berichte über Fragen des Datenschutzes beim Datenverkehr im
öffentlichen Bereich von den zuständigen Organen zu verlangen;
- Auswirkungen des automationsunterstützten Datenverkehrs auf die Wahrung
schutzwürdiger Interessen, insbesondere auf Achtung des Privat- und Familienlebens
im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes zu beobachten und
die Ergebnisse solcher Beobachtungen dem Bericht der Datenschutzkommission nach § 46 Abs. 1 sowie allfälligen ADV-Berichten und
Plänen der Bundesregierung beizufügen;
- Anregungen zur allfälligen Verbesserung des Schutzes von Daten, die infolge der
Entwicklung des Datenverkehrs zum Schutz der verfassungsgesetzlich gewährleisteten
Rechte notwendig werden, der Bundesregierung und den Landesregierungen sowie über
Vermittlung dieser den gesetzgebenden Organen gegenüber auszusprechen;
- auf Antrag eines der dem Datenschutzrat angehörenden Vertreter der politischen
Parteien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz in Beratung
zu ziehen;
- die Erlassung seiner Geschäftsordnung.
(2) Die zuständigen Bundesminister und Landesregierungen haben auf Ersuchen des
Datenschutzrates diesem über Erfahrungen auf dem Gebiete des Datenschutzes aus ihrem
Bereich zu berichten.
(3) Gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche in Verfahren auf Grund dieses
Bundesgesetzes sind dem Datenschutzrat zuzustellen.
§ 43 DSG - ZUSAMMENSETZUNG DES
DATENSCHUTZRATES
(1) Dem Datenschutzrat gehören an:
- Vertreter der politischen Parteien: Von der im Hauptausschuß des Nationalrates
am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter, von der am zweitstärksten
vertretenen Partei sind drei Vertreter und von jeder anderen im Hauptausschuß des
Nationalrates vertretenen Partei ist ein Vertreter in den Datenschutzrat zu entsenden.
Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien
entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter.
- Je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft;
- zwei Vertreter der Länder;
- je ein Vertreter des Gemeindebundes und des
Städtebundes;
- ein vom Bundeskanzler zu ernennender Vertreter des
Bundes.
(2) Die in Abs. 1 Z 3, 4 und
5 genannten Vertreter sollen Erfahrungen auf dem Gebiet der
Verwaltungsinformatik haben.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
(4) § 38 Abs. 5 ist
sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Mitglieder gehören dem Datenschutzrat solange an,
bis von den namhaft machenden Stellen (Abs. 1) andere
Vertreter namhaft gemacht worden sind.
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich.
Mitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der
Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten
(Gebührenstufe 5) nach Maßgabe der für Bundesbeamte der Allgemeinen
Verwaltung geltenden Rechtsvorschriften.
§ 44 DSG - VORSITZ UND
GESCHÄFTSFÜHRUNG DES DATENSCHUTZRATES
(1) Der Datenschutzrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei
stellvertretende Vorsitzende. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden (stellvertretenden
Vorsitzenden) dauert, unbeschadet der Änderung der Vertretung gemäß
§ 43 Abs. 5, fünf Jahre.
Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Sitzungen des Datenschutzrates sind nach Bedarf einzuberufen. Begehrt ein
Mitglied oder die Datenschutzkommission die Einberufung einer Sitzung, so hat der
Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen, die binnen vier Wochen stattzufinden hat.
(3) Für Beratungen und Beschlußfassungen im Datenschutzrat ist die
Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur
Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist
unzulässig.
(4) Die Beifügung von Minderheitenvoten ist zulässig.
(5) Der Datenschutzrat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige
Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung
einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die
Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten
einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.
(6) Jedes Mitglied des Datenschutzrates ist verpflichtet, an den Sitzungen -
außer im Fall der gerechtfertigten Verhinderung - teilzunehmen. Jedes Mitglied hat
seine Verhinderung an der Teilnahme rechtzeitig bekanntzugeben, worauf das Ersatzmitglied
einzuladen ist.
(7) Mitglieder der Datenschutzkommission, die dem Datenschutzrat nicht angehören,
sind berechtigt, an den Sitzungen des Datenschutzrates oder seiner Arbeitsausschüsse
teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
§ 45 DSG - GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
FÜR DATENSCHUTZKOMMISSION UND
DATENSCHUTZRAT
(1) (Verfassungsbestimmung) Alle Organe von Rechtsträgern nach §§ 4 und 5 haben die Datenschutzkommission
und den Datenschutzrat bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihnen
Einsicht in Akten, Datenträger und sonstige Einrichtungen des Datenverkehrs zu
gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Beratungen der Datenschutzkommission und des
Datenschutzrates sind vertraulich. Die Organe können die Vertraulichkeit ihrer
Beratungen insoweit aufheben, als sie dies nach dem Gegenstand und dem Zwecke der
Beratungen für notwendig erachten und nicht die Geheimhaltung im öffentlichen
Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.
(3) Die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat können nach Bedarf zur
Beratung besonderer Fragen Sachverständige zuziehen.
(4) Der Bundeskanzler beruft die jeweils erste Sitzung der Datenschutzkommission und
des Datenschutzrates ein. Im Datenschutzrat führt das an Jahren älteste
Mitglied bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz.
§ 46 DSG - DATENSCHUTZBERICHTE
(1) Die Datenschutzkommission hat jedes zweite Jahr einen Bericht über ihre
Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und diesen Bericht dem
Datenschutzrat zu übermitteln.
(2) Der Datenschutzrat hat aus Anlaß der Vorlage des Berichtes der
Datenschutzkommission einen Bericht über die Entwicklung des Datenschutzes in
Österreich (Datenschutzbericht) zu verfassen und diesen unter Anschluß des
Berichtes der Datenschutzkommission und eines Berichtes über die Tätigkeit des
Datenverarbeitungsregisters dem Bundeskanzler zu übermitteln.
(3) Der Bundeskanzler hat diesen Datenschutzbericht samt den angeschlossenen Beilagen mit einer
Stellungnahme der Bundesregierung sowie mit Aussagen über die Entwicklung des Verarbeitens und des
Schutzes von Daten im Ausland und mit allfälligen Empfehlungen dem Nationalrat vorzulegen. Soweit sich der
Bericht auf Datenverarbeitungen in Bereich der Länder (§ 5) bezieht, hat der
Bundeskanzler den Datenschutzbericht den Ländern zu übermitteln.
§ 47 DSG -
DATENVERARBEITUNGSREGISTER
(1) Beim Österreichischen Statistischen Zentralamt ist ein
Datenverarbeitungsregister einzurichten. Das Register ist nach den Anordnungen des Bundeskanzlers zu
führen.
(2) Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. In die im Registrierungsakt befindlichen
Genehmigungsbescheide der Datenschutzkommission über internationalen
Datenverkehr ist Einsicht zu gewähren, soweit der Einsichtswerber glaubhaft macht, daß er Betroffener
der genehmigten Übermittlung oder Überlassung ist und soweit nicht überwiegende
schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des
Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen.
(3) Für Abschriften aus dem Register, die der Verfolgung der Rechte als Betroffener dienen, ist kein
Kostenersatz zu verlangen.
(4) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Datenschutzrates die näheren
Bestimmungen über die Führung des Registers durch Verordnung zu erlassen.
STRAFBESTIMMUNGEN
(1) Wer Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seiner
berufsmäßigen Beschäftigung mit Aufgaben der Verarbeitung anvertraut worden oder
zugänglich geworden sind, und deren Offenbarung oder
Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer
anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag
der Datenschutzkommission zu verfolgen.
(3) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies
- der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt oder
- das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen
für notwendig hält.
§ 49 DSG - UNBEFUGTE EINGRIFFE IM
DATENVERKEHR
Wer widerrechtlich einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß
er sich automationsunterstützt verarbeitete Daten verschafft,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
§ 50 DSG -
VERWALTUNGSSTRAFBESTIMMUNG
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 150 000 S zu
ahnden ist, begeht, wer eine Datenverarbeitung vornimmt, ohne seine Melde- oder
Genehmigungspflichten erfüllt zu haben, oder sie weiterführt, obwohl ihm dies
von der Datenschutzkommission gemäß § 23a
Abs. 2 untersagt wurde, oder wer Daten entgegen § 8
Abs. 5 oder § 22 Abs. 3 weitergibt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden
(§§ 10, 17 und 18 VStG 1950), wenn diese
Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 in
Zusammenhang stehen.
(4) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3 ist der
Landeshauptmann.
(5) Auf das Verfahren der Datenschutzkommission als
Berufungsbehörde (§ 36 Abs. 1 Z 6)
gegenüber Bescheiden nach Abs. 4 ist das
Verwaltungsstrafverfahrensgesetz 1991 mit der Maßgabe anzuwenden, daß im 5. Abschnitt anstelle des unabhängigen Verwaltungssenates oder einer seiner
Kammern oder des zuständigen Mitgliedes jeweils die Datenschutzkommission gemäß § 39 tätig
wird.
7. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 51 DSG
(aufgehoben)
§ 52 DSG - ERPROBUNG NEUER
ARBEITSWEISEN UND TECHNIKEN DER VERWALTUNG
(1) Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 finden keine Anwendung auf Verarbeitungen, soweit diese von den in den §§ 4 und 5 genannten Rechtsträgern zur
Erprobung neuer Arbeitsweisen und Techniken der Verwaltung eingesetzt werden, bevor sie zum allgemeinen
Einsatz gelangen.
(2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 sind
nach Anhörung der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates Verordnungen zu
erlassen. In diesen Verordnungen ist auf die Grundsätze der
Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung Bedacht zu nehmen und der sachliche und
räumliche Bereich von Modellversuchen nach Abs. 1 sowie die Art und die Verwendung der Daten anzugeben. Die Verordnungen
sind zu befristen, wobei die Frist entsprechend der für die Beurteilung
des Modellversuchs notwendigen Zeit zu bemessen ist.
(3) Die Verordnungen nach Abs. 2 sind zu erlassen:
- für Verarbeitungen im Bereich des Bundes (§ 4)
vom zuständigen Bundesminister oder der Bundesregierung;
- für Verarbeitungen im Bereich der Länder (§ 5) von der Landesregierung.
§ 53 DSG - ANWENDUNG DES § 7
AUF VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN GEMÄSS ART. 30 B-VG
§ 7 findet auf Daten aus dem Bereich der dem Präsidenten des Nationalrates
gemäß Art. 30 B-VG übertragenen
Verwaltungsangelegenheiten mit der Maßgabe Anwendung, daß, sofern der Betroffene nicht
ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat, diese Daten jeweils nur mit Zustimmung des Präsidenten des Nationalrates
übermittelt werden dürfen.
§ 54 DSG - AUSNAHME FÜR
MEDIENUNTERNEHMEN
Insoweit Medienunternehmen oder Mediendienste Daten ausschließlich für ihre publizistische
Tätigkeit zum Zweck der automationsunterstützten Verarbeitung
ermitteln, verarbeiten, benützen, übermitteln oder überlassen, finden von den einfachgesetzlichen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur die §§ 19 bis 21 (Link
zu § 20) Anwendung.
§ 55 DSG - VERHÄLTNIS ZU ANDEREN
RECHTSVORSCHRIFTEN
(1) Die den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften nach § 118 Abs. 2 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zustehenden Rechte
bleiben unberührt.
(2) Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 sind auf das Strafregister (Strafregistergesetz 1968,
BGBl. Nr. 277) nicht anzuwenden.
(3) § 23 Abs. 7 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150/1978 und § 2 Abs. 6 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309,
bleiben unberührt.
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1979 tritt § 8 Abs. 4 des
Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, außer Kraft.
§ 56 DSG - GEBÜHREN UND
ABGABENBEFREIUNGEN
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer
Interessen sowie die Eingaben im Registrierungsverfahren und die gemäß§ 23b Abs. 2 zu erstellenden
Registerauszüge sind von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes
befreit.
§ 57 DSG - EIGENER WIRKUNGSBEREICH
DER GEMEINDE
Soweit dieses Bundesgesetz auf die Datenverarbeitungen von oder im Auftrage von Gemeinden anzuwenden ist,
sind von der Gemeinde nach diesem Bundesgesetz durchzuführende Aufgaben solche des eigenen
Wirkungsbereiches, soweit die Daten ausschließlich oder überwiegend im Interesse der Gemeinde
ermittelt, verarbeitet, benützt, übermittelt oder überlassen werden.
§ 58 DSG - INKRAFTTRETEN
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes
bestimmt ist, mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
(2) Verarbeitungen nach den §§ 8 und 23, die am 1. Jänner 1980 bereits in Betrieb stehen, sind bis zum 1. April 1980 für
das Datenverarbeitungsregister anzumelden. Die Frist des
§ 23 Abs. 4 gilt für solche
Anmeldungen nicht; Übermittlungen dürfen in dem Umfang, in dem sie im Zeitpunkt der Anmeldung
durchgeführt wurden, bis sechs Wochen nach der Vergabe der Registernummer ohne deren Beifügung
erfolgen.
(3) Verarbeitungen, die am 1. Jänner 1980 in Betrieb stehen, dürfen bis zum
1. Jänner 1981 fortgeführt werden; insoweit finden auf sie die §§ 6, 7, 17, 18, 22, 32 bis 34 (Link zu § 33) bis zum 1.
Jänner 1981 keine Anwendung.
(4) Wurden Betroffene nicht von Verarbeitungen gemäß § 22 bis zum 1. Jänner 1982 informiert, so sind deren
Daten zu löschen.
(5) § 21 tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
(6) Werden Durchführungsbestimmungen nach den §§ 9 und 10 erstmals erlassen sowie ÖNORMEN
nach § 21 Abs. 3 für verbindlich erklärt, so treten diese
Vorschriften frühestens sechs Monate nach ihrer Erlassung in Kraft.
(7) Die Fristen, die in diesem Bundesgesetz für die Auskunftserteilung und für die Richtigstellung
festgelegt sind (§§ 11,
12, 25, 26), werden für Anträge
von Betroffenen, die bis zum 30. Juni 1980 gestellt werden,
verdoppelt.
(8) Anträge von Betroffenen nach § 12 Abs.
7
sowie über die Empfänger übermittelter Daten können sich nicht auf Ermittlungen und
Übermittlungen beziehen, die vor dem 1. Juli 1979 stattgefunden haben. Auskunft über die Herkunft
von Daten, die vor dem 1. Jänner 1979 ermittelt worden sind, muß nicht erteilt werden.
(9) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden
Tag erlassen werden.
(10) Die Durchführungsbestimmungen zu den §§ 9 und 10 sind bis zum 1. Juli 1980 zu
erlassen.
(11) Für Verarbeitungen nach § 13 sind die
notwendigen Verträge bis 1. Juli 1980 abzuschließen.
(12) Die für das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen
Maßnahmen können ab dem 1. Jänner 1979 getroffen werden, die Mitglieder der
Datenschutzkommission und des Datenschutzrates sind bis zum 1. April 1979 zu bestellen. Die erste Sitzung
der Datenschutzkommission und des Datenschutzrates ist vom Bundeskanzler bis zum 1. Juli 1979
einzuberufen.
(13) (Verfassungsbestimmung) § 36 Abs.
1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 632/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten
§ 36 Abs. 4 und die Bezeichnung "Verfassungsbestimmung" in § 50 Abs. 5 außer
Kraft.
(14) § 4 Abs. 2, § 14, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2 und 3 und
§ 50 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 632/1994 treten mit 1. Jänner
1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 36 Abs. 3 außer Kraft.
§ 59 DSG - VOLLZIEHUNG
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung oder den
Landesregierungen obliegt, der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres
Wirkungsbereiches betraut.