RICHTLINIE 95/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
CELEX: 31995L0046
Amtsblatt Nr. L 281 vom 23. November 1995 S. 31 - 50
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission (FN 1: ABl. Nr. C 277 vom 5. November
1990, S. 3, und ABl. Nr. C 311 vom 27. November 1992,
S. 30.),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (FN 2: ABl. Nr.
C 159 vom 17. Juni 1991, S. 38.), gemäß dem Verfahren des
Artikels 189b des Vertrags (FN 3: Stellungnahme des Europäischen
Parlaments vom 11. bestätigt am 2. Dezember 1993 (ABl. Nr. C 342 vom
20. Dezember 1993, S. 30). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Februar
1995 (ABl. Nr. C 93 vom 13. April 1995, S. 1) und Beschluß des
Europäischen Parlaments vom 15. Juni 1995 (ABl. Nr. C 166 vom 3. Juli
1995).), in Erwägung nachstehender Gründe:
Erwägungsgründe überspringen
(1) Die Ziele der Gemeinschaft, wie sie in dem durch
den Vertrag über die Europäische Union geänderten Vertrag festgelegt sind,
bestehen darin, einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen
Völker zu schaffen, engere Beziehungen zwischen den in der Gemeinschaft
zusammengeschlossenen Staaten herzustellen, durch gemeinsames Handeln den
wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu sichern, indem die Europa trennenden
Schranken beseitigt werden, die ständige Besserung der Lebensbedingungen ihrer
Völker zu fördern, Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen und für
die Demokratie einzutreten und sich dabei auf die in den Verfassungen und Gesetzen der
Mitgliedstaaten sowie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten anerkannten Grundrechte zu stützen.
(2) Die Datenverarbeitungssysteme stehen im Dienste des
Menschen; sie haben, ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der
natürlichen Personen, deren Grundrechte und -freiheiten und insbesondere deren
Privatsphäre zu achten und zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, zur
Entwicklung des Handels sowie zum Wohlergehen der Menschen beizutragen.
(3) Für die Errichtung und das Funktionieren des
Binnenmarktes, der gemäß Artikel 7a des Vertrags den freien Verkehr von
Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleisten soll, ist es nicht nur
erforderlich, daß personenbezogene Daten von einem Mitgliedstaat in einen anderen
Mitgliedstaat übermittelt werden können, sondern auch, daß die
Grundrechte der Personen gewahrt werden.
(4) Immer häufiger werden personenbezogene Daten
in der Gemeinschaft in den verschiedenen Bereichen wirtschaftlicher und sozialer
Tätigkeiten verarbeitet. Die Fortschritte der Informationstechnik erleichtern die
Verarbeitung und den Austausch dieser Daten beträchtlich.
(5) Die wirtschaftliche und soziale Integration, die
sich aus der Errichtung und dem Funktionieren des Binnenmarktes im Sinne von
Artikel 7a des Vertrags ergibt, wird notwendigerweise zu einer spürbaren
Zunahme der grenzüberschreitenden Ströme personenbezogener Daten zwischen allen
am wirtschaftlichen und sozialen Leben der Mitgliedstaaten Beteiligten im
öffentlichen wie im privaten Bereich führen. Der Austausch personenbezogener
Daten zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen wird
zunehmen. Die Verwaltungen der Mitgliedstaaten sind aufgrund des Gemeinschaftsrechts
gehalten, zusammenzuarbeiten und untereinander personenbezogene Daten auszutauschen, um
im Rahmen des Raums ohne Grenzen, wie er durch den Binnenmarkt hergestellt wird, ihren
Auftrag erfüllen oder Aufgaben anstelle der Behörden eines anderen
Mitgliedstaats durchführen zu können.
(6) Die verstärkte wissenschaftliche und
technische Zusammenarbeit sowie die koordinierte Einführung neuer
Telekommunikationsnetze in der Gemeinschaft erfordern und erleichtern den
grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten.
(7) Das unterschiedliche Niveau des Schutzes der Rechte
und Freiheiten von Personen, insbesondere der Privatsphäre, bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten kann die Übermittlung dieser Daten
aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
verhindern. Dieses unterschiedliche Schutzniveau kann somit ein Hemmnis für die
Ausübung einer Reihe von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene
darstellen, den Wettbewerb verfälschen und die Erfüllung des Auftrags der im
Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts tätigen Behörden verhindern. Dieses
unterschiedliche Schutzniveau ergibt sich aus der Verschiedenartigkeit der
einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(8) Zur Beseitigung der Hemmnisse für den Verkehr
personenbezogener Daten ist ein gleichwertiges Schutzniveau hinsichtlich der Rechte und
Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten
unerläßlich. Insbesondere unter Berücksichtigung der großen
Unterschiede, die gegenwärtig zwischen den einschlägigen einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften bestehen, und der Notwendigkeit, die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten zu koordinieren, damit der grenzüberschreitende Fluß
personenbezogener Daten kohärent und in Übereinstimmung mit dem Ziel des
Binnenmarktes im Sinne des Artikels 7a des Vertrags geregelt wird, läßt
sich dieses für den Binnenmarkt grundlegende Ziel nicht allein durch das Vorgehen
der Mitgliedstaaten verwirklichen. Deshalb ist eine Maßnahme der Gemeinschaft zur
Angleichung der Rechtsvorschriften erforderlich.
(9) Die Mitgliedstaaten dürfen aufgrund des
gleichwertigen Schutzes, der sich aus der Angleichung der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften ergibt, den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen ihnen
nicht mehr aus Gründen behindern, die den Schutz der Rechte und Freiheiten
natürlicher Personen und insbesondere das Recht auf die Privatsphäre betreffen.
Die Mitgliedstaaten besitzen einen Spielraum, der im Rahmen der Durchführung der
Richtlinie von den Wirtschafts- und Sozialpartnern genutzt werden kann. Sie können
somit in ihrem einzelstaatlichen Recht allgemeine Bedingungen für die
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung festlegen. Hierbei streben sie eine
Verbesserung des gegenwärtig durch ihre Rechtsvorschriften gewährten Schutzes
an. Innerhalb dieses Spielraums können unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts
Unterschiede bei der Durchführung der Richtlinie auftreten, was Auswirkungen
für den Datenverkehr sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch in der
Gemeinschaft haben kann.
(10) Gegenstand der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die
Gewährleistung der Achtung der Grundrechte und -freiheiten, insbesondere des auch in
Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und in den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts
anerkannten Rechts auf die Privatsphäre. Die Angleichung dieser Rechtsvorschriften
darf deshalb nicht zu einer Verringerung des durch diese Rechtsvorschriften garantierten
Schutzes führen, sondern muß im Gegenteil darauf abzielen, in der Gemeinschaft
ein hohes Schutzniveau sicherzustellen.
(11) Die in dieser Richtlinie enthaltenen
Grundsätze zum Schutz der Rechte und Freiheiten der Personen, insbesondere der
Achtung der Privatsphäre, konkretisieren und erweitern die in dem Übereinkommen
des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutze der Personen bei der automatischen
Verarbeitung personenbezogener Daten enthaltenen Grundsätze.
(12) Die Schutzprinzipien müssen für alle
Verarbeitungen personenbezogener Daten gelten, sobald die Tätigkeiten des für
die Verarbeitung Verantwortlichen in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts
fallen. Auszunehmen ist die Datenverarbeitung, die von einer natürlichen Person in
Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer
Tätigkeiten - wie zum Beispiel Schriftverkehr oder Führung von
Anschriftenverzeichnissen - vorgenommen wird
(13) Die in den Titeln V und VI des Vertrags
über die Europäische Union genannten Tätigkeiten, die die öffentliche
Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates oder die Tätigkeiten
des Staates im Bereich des Strafrechts betreffen, fallen unbeschadet der Verpflichtungen
der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 56 Absatz 2 sowie gemäß
den Artikeln 57 und 100a des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten, die zum Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Staates
erforderlich ist, fällt nicht unter diese Richtlinie, wenn sie mit Fragen der
Sicherheit des Staates zusammenhängt.
(14) In Anbetracht der Bedeutung der gegenwärtigen
Entwicklung im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft bezüglich Techniken der
Erfassung, Übermittlung, Veränderung, Speicherung, Aufbewahrung oder Weitergabe
von personenbezogenen Ton- und Bilddaten muß diese Richtlinie auch auf die
Verarbeitung dieser Daten Anwendung finden.
(15) Die Verarbeitung solcher Daten wird von dieser
Richtlinie nur erfaßt, wenn sie automatisiert erfolgt oder wenn die Daten, auf die
sich die Verarbeitung bezieht, in Dateien enthalten oder für solche bestimmt sind,
die nach bestimmten personenbezogenen Kriterien strukturiert sind, um einen leichten
Zugriff auf die Daten zu ermöglichen.
(16) Die Verarbeitung von Ton- und Bilddaten, wie bei
der Videoüberwachung, fällt nicht unter diese Richtlinie, wenn sie für
Zwecke der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung, der Sicherheit des
Staates oder der Tätigkeiten des Staates im Bereich des Strafrechts oder anderen
Tätigkeiten erfolgt, die nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallen.
(17) Bezüglich der Verarbeitung von Ton- und
Bilddaten für journalistische, literarische oder künstlerische Zwecke,
insbesondere im audiovisuellen Bereich, finden die Grundsätze dieser Richtlinie
gemäß Artikel 9 eingeschränkt Anwendung.
(18) Um zu vermeiden, daß einer Person der
gemäß dieser Richtlinie gewährleistete Schutz vorenthalten wird,
müssen auf jede in der Gemeinschaft erfolgte Verarbeitung personenbezogener Daten
die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats angewandt werden. Es ist angebracht, auf die
Verarbeitung, die von einer Person, die dem in dem Mitgliedstaat niedergelassenen
für die Verarbeitung Verantwortlichen unterstellt ist, vorgenommen werden, die
Rechtsvorschriften dieses Staates anzuwenden.
(19) Eine Niederlassung im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats setzt die effektive und tatsächliche Ausübung einer
Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung voraus. Die Rechtsform einer solchen
Niederlassung, die eine Agentur oder eine Zweigstelle sein kann, ist in dieser Hinsicht
nicht maßgeblich. Wenn der Verantwortliche im Hoheitsgebiet mehrerer
Mitgliedstaaten niedergelassen ist, insbesondere mit einer Filiale, muß er vor
allem zu Vermeidung von Umgehungen sicherstellen, daß jede dieser Niederlassungen
die Verpflichtungen einhält, die im jeweiligen einzelstaatlichen Recht vorgesehen
sind, das auf ihre jeweiligen Tätigkeiten anwendbar ist.
(20) Die Niederlassung des für die Verarbeitung
Verantwortlichen in einem Drittland darf dem Schutz der Personen gemäß dieser
Richtlinie nicht entgegenstehen. In diesem Fall sind die Verarbeitungen dem Recht des
Mitgliedstaats zu unterwerfen, in dem sich die für die betreffenden Verarbeitungen
verwendeten Mittel befinden, und Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß
die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte und Pflichten tatsächlich eingehalten
werden.
(21) Diese Richtlinie berührt nicht die im
Strafrecht geltenden Territorialitätsregeln.
(22) Die Mitgliedstaaten können in ihren
Rechtsvorschriften oder bei der Durchführung der Vorschriften zur Umsetzung dieser
Richtlinie die allgemeinen Bedingungen präzisieren, unter denen die Verarbeitungen
rechtmäßig sind. Insbesondere nach Artikel 5 in
Verbindung mit den Artikeln 7 und 8
können die Mitgliedstaaten neben den allgemeinen Regeln besondere Bedingungen
für die Datenverarbeitung in spezifischen Bereichen und für die verschiedenen
Datenkategorien gemäß Artikel 8 vorsehen.
(23) Die Mitgliedstaaten können den Schutz von
Personen sowohl durch ein allgemeines Gesetz zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten als auch durch gesetzliche Regelungen für bestimmte
Bereiche, wie zum Beispiel die statistischen Ämter, sicherstellen.
(24) Diese Richtlinie berührt nicht die
Rechtsvorschriften zum Schutz juristischer Personen bei der Verarbeitung von Daten, die
sich auf sie beziehen.
(25) Die Schutzprinzipien finden zum einen ihren
Niederschlag in den Pflichten, die den Personen, Behörden, Unternehmen,
Geschäftsstellen oder anderen für die Verarbeitung verantwortlichen Stellen
obliegen; diese Pflichten betreffen insbesondere die Datenqualität, die technische
Sicherheit, die Meldung bei der Kontrollstelle und die Voraussetzungen, unter denen eine
Verarbeitung vorgenommen werden kann. Zum anderen kommen sie zum Ausdruck in den Rechten
der Personen, deren Daten Gegenstand von Verarbeitungen sind, über diese informiert
zu werden, Zugang zu den Daten zu erhalten, ihre Berichtigung verlangen bzw. unter
gewissen Voraussetzungen Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen zu können.
(26) Die Schutzprinzipien müssen für alle
Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare Person gelten. Bei der
Entscheidung, ob eine Person bestimmbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt
werden, die vernünftigerweise entweder von dem Verantwortlichen für die
Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden könnten, um die betreffende
Person zu bestimmen. Die Schutzprinzipien finden keine Anwendung auf Daten, die derart
anonymisiert sind, daß die betroffene Person nicht mehr identifizierbar ist. Die
Verhaltensregeln im Sinne des Artikels 27 können ein
nützliches Instrument sein, mit dem angegeben wird, wie sich die Daten in einer Form
anonymisieren und aufbewahren lassen, die die Identifizierung der betroffenen Person
unmöglich macht.
(27) Datenschutz muß sowohl für
automatisierte als auch für nicht automatisierte Verarbeitungen gelten. In der Tat
darf der Schutz nicht von den verwendeten Techniken abhängen, da andernfalls
ernsthafte Risiken der Umgehung entstehen würden. Bei manuellen Verarbeitungen
erfaßt diese Richtlinie lediglich Dateien, nicht jedoch unstrukturierte Akten.
Insbesondere muß der Inhalt einer Datei nach bestimmten personenbezogenen Kriterien
strukturiert sein, die einen leichten Zugriff auf die Daten ermöglichen. Nach der
Definition in Artikel 2 Buchstabe c) können die
Mitgliedstaaten die Kriterien zur Bestimmung der Elemente einer strukturierten Sammlung
personenbezogener Daten sowie die verschiedenen Kriterien zur Regelung des Zugriffs zu
einer solchen Sammlung festlegen. Akten und Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter,
die nicht nach bestimmten Kriterien strukturiert sind, fallen unter keinen Umständen
in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
(28) Die Verarbeitung personenbezogener Daten muß
gegenüber den betroffenen Personen nach Treu und Glauben erfolgen. Sie hat den
angestrebten Zweck zu entsprechen, dafür erheblich zu sein und nicht darüber
hinauszugehen. Die Zwecke müssen eindeutig und rechtmäßig sein und bei
der Datenerhebung festgelegt werden. Die Zweckbestimmungen der Weiterverarbeitung nach
der Erhebung dürfen nicht mit den ursprünglich festgelegten Zwecken unvereinbar
sein.
(29) Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten
für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke ist im allgemeinen nicht
als unvereinbar mit den Zwecken der vorausgegangenen Datenerhebung anzusehen, wenn der
Mitgliedstaat geeignete Garantien vorsieht. Diese Garantien müssen insbesondere
ausschließen, daß die Daten für Maßnahmen oder Entscheidungen
gegenüber einzelnen Betroffenen verwendet werden.
(30) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur
dann rechtmäßig, wenn sie auf der Einwilligung der betroffenen Person beruht
oder notwendig ist im Hinblick auf den Abschluß oder die Erfüllung eines
für die betroffene Person bindenden Vertrags, zur Erfüllung einer gesetzlichen
Verpflichtung, zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse, in
Ausübung hoheitlicher Gewalt oder wenn sie im Interesse einer anderen Person
erforderlich ist, vorausgesetzt, daß die Interessen oder die Rechte und Freiheiten
der betroffenen Person nicht überwiegen. Um den Ausgleich der in Frage stehenden
Interessen unter Gewährleistung eines effektiven Wettbewerbs sicherzustellen,
können die Mitgliedstaaten insbesondere die Bedingungen näher bestimmen, unter
denen personenbezogene Daten bei rechtmäßigen Tätigkeiten im Rahmen
laufender Geschäfte von Unternehmen und anderen Einrichtungen an Dritte
weitergegeben werden können. Ebenso können sie die Bedingungen festlegen, unter
denen personenbezogene Daten an Dritte zum Zweck der kommerziellen Werbung oder der
Werbung von Wohltätigkeitsverbänden oder anderen Vereinigungen oder Stiftungen,
z. B. mit politischer Ausrichtung, weitergegeben werden können, und zwar unter
Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Richtlinie, nach denen betroffene Personen
ohne Angabe von Gründen und ohne Kosten Widerspruch gegen die Verarbeitung von
Daten, die sie betreffen, erheben können.
(31) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist
ebenfalls als rechtmäßig anzusehen, wenn sie erfolgt, um ein für das
Leben der betroffenen Person wesentliches Interesse zu schützen.
(32) Es ist nach einzelstaatlichem Recht festzulegen,
ob es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, der mit der Wahrnehmung
einer Aufgabe betraut wurde, die im öffentlichen Interesse liegt oder in
Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, um eine Behörde oder um eine andere unter
das öffentliche Recht oder das Privatrecht fallende Person, wie beispielsweise eine
Berufsvereinigung, handeln soll.
(33) Daten, die aufgrund ihrer Art geeignet sind, die
Grundfreiheiten oder die Privatsphäre zu beeinträchtigen, dürfen nicht
ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Ausnahmen
von diesem Verbot müssen ausdrücklich vorgesehen werden bei spezifischen
Notwendigkeiten, insbesondere wenn die Verarbeitung dieser Daten für gewisse auf das
Gesundheitswesen bezogene Zwecke von Personen vorgenommen wird, die nach dem
einzelstaatlichen Recht dem Berufsgeheimnis unterliegen, oder wenn die Verarbeitung
für berechtigte Tätigkeiten bestimmter Vereinigungen oder Stiftungen
vorgenommen wird, deren Ziel es ist, die Ausübung von Grundfreiheiten zu
ermöglichen.
(34) Die Mitgliedstaaten können, wenn dies durch
ein wichtiges öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, Ausnahmen vom Verbot der
Verarbeitung sensibler Datenkategorien vorsehen in Bereichen wie dem öffentlichen
Gesundheitswesen und der sozialen Sicherheit - insbesondere hinsichtlich der Sicherung
von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Leistungen in
den sozialen Krankenversicherungssystemen -, der wissenschaftlichen Forschung und der
öffentlichen Statistik. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch geeignete besondere
Garantien zum Schutz der Grundrechte und der Privatsphäre von Personen vorsehen.
(35) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
staatliche Stellen für verfassungsrechtlich oder im Völkerrecht niedergelegte
Zwecke von staatlich anerkannten Religionsgesellschaften erfolgt ebenfalls im Hinblick
auf ein wichtiges öffentliches Interesse.
(36) Wenn es in bestimmten Mitgliedstaaten zum
Funktionieren des demokratischen Systems gehört, daß die politischen Parteien
im Zusammenhang mit Wahlen Daten über die politische Einstellung von Personen
sammeln, kann die Verarbeitung derartiger Daten aus Gründen eines wichtigen
öffentlichen Interesses zugelassen werden, sofern angemessene Garantien vorgesehen
werden.
(37) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten
zu journalistischen, literarischen oder künstlerischen Zwecken, insbesondere im
audiovisuellen Bereich, sind Ausnahmen von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie
vorzusehen, soweit sie erforderlich sind, um die Grundrechte der Person mit der Freiheit
der Meinungsäußerung und insbesondere der Freiheit, Informationen zu erhalten
oder weiterzugeben, die insbesondere in Artikel 10 der Europäischen Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten garantiert ist, in Einklang zu
bringen. Es obliegt deshalb den Mitgliedstaaten, unter Abwägung der Grundrechte
Ausnahmen und Einschränkungen festzulegen, die bei den allgemeinen Maßnahmen
zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten, bei den Maßnahmen zur
Übermittlung der Daten in Drittländer sowie hinsichtlich der
Zuständigkeiten der Kontrollstellen erforderlich sind, ohne daß jedoch
Ausnahmen bei den Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung
vorzusehen sind. Ferner sollte mindestens die in diesem Bereich zuständige
Kontrollstelle bestimmte nachträgliche Zuständigkeiten erhalten, beispielsweise
zur regelmäßigen Veröffentlichung eines Berichts oder zur Befassung der
Justizbehörden.
(38) Datenverarbeitung nach Treu und Glauben setzt
voraus, daß die betroffenen Personen in der Lage sind, das Vorhandensein einer
Verarbeitung zu erfahren und ordnungsgemäß und umfassend über die
Bedingungen der Erhebung informiert zu werden, wenn Daten bei ihnen erhoben werden.
(39) Bestimmte Verarbeitungen betreffen Daten, die der
Verantwortliche nicht unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben hat. Des weiteren
können Daten rechtmäßig an Dritte weitergegeben werden, auch wenn die
Weitergabe bei der Erhebung der Daten bei der betroffenen Person nicht vorgesehen war. In
diesen Fällen muß die betroffene Person zum Zeitpunkt der Speicherung der
Daten oder spätestens bei der erstmaligen Weitergabe der Daten an Dritte
unterrichtet werden.
(40) Diese Verpflichtung erübrigt sich jedoch,
wenn die betroffene Person bereits unterrichtet ist. Sie besteht auch nicht, wenn die
Speicherung oder Weitergabe durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn die
Unterrichtung der betroffenen Person unmöglich ist oder
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, was bei Verarbeitungen für
historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke der Fall sein kann.
Diesbezüglich können die Zahl der betroffenen Personen, das Alter der Daten und
etwaige Ausgleichsmaßnahmen in Betracht gezogen werden.
(41) Jede Person muß ein Auskunftsrecht
hinsichtlich der sie betreffenden Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, haben,
damit sie sich insbesondere von der Richtigkeit dieser Daten und der Zulässigkeit
ihrer Verarbeitung überzeugen kann. Aus denselben Gründen muß jede Person
außerdem das Recht auf Auskunft über den logischen Aufbau der automatisierten
Verarbeitung der sie betreffenden Daten, zumindest im Fall automatisierter Entscheidungen
im Sinne des Artikels 15 Absatz 1, besitzen. Dieses Recht
darf weder das Geschäftsgeheimnis noch das Recht an geistigem Eigentum, insbesondere
das Urheberrecht zum Schutz von Software, berühren. Dies darf allerdings nicht dazu
führen, daß der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.
(42) Die Mitgliedstaaten können die Auskunfts- und
Informationsrechte im Interesse der betroffenen Person oder zum Schutz der Rechte und
Freiheiten Dritter einschränken. Zum Beispiel können sie vorsehen, daß
Auskunft über medizinische Daten nur über ärztliches Personal erhalten
werden kann.
(43) Die Mitgliedstaaten können
Beschränkungen des Auskunfts- und Informationsrechts sowie bestimmter Pflichten des
für die Verarbeitung Verantwortlichen vorsehen, soweit dies beispielsweise für
die Sicherheit des Staates, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit,
für zwingende wirtschaftliche oder finanzielle Interessen eines Mitgliedstaats oder
der Union oder für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten oder von
Verstößen gegen Standesregeln bei reglementierten Berufen erforderlich ist.
Als Ausnahmen und Beschränkungen sind Kontroll-, Überwachungs- und
Ordnungsfunktionen zu nennen, die in den drei letztgenannten Bereichen in bezug auf
öffentliche Sicherheit, wirtschaftliches oder finanzielles Interesse und
Strafverfolgung erforderlich sind. Die Erwähnung der Aufgaben in diesen drei
Bereichen läßt die Zulässigkeit von Ausnahmen und Einschränkungen
aus Gründen der Sicherheit des Staates und der Landesverteidigung
unberührt.
(44) Die Mitgliedstaaten können aufgrund
gemeinschaftlicher Vorschriften gehalten sein, von den das Auskunftsrecht, die
Information der Personen und die Qualität der Daten betreffenden Bestimmungen dieser
Richtlinie abzuweichen, um bestimmte der obengenannten Zweckbestimmungen zu
schützen.
(45) Auch wenn die Daten Gegenstand einer
rechtmäßigen Verarbeitung aufgrund eines öffentlichen Interesses, der
Ausübung hoheitlicher Gewalt oder der Interessen eines einzelnen sein können,
sollte doch jede betroffene Person das Recht besitzen, aus überwiegenden,
schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen
Widerspruch dagegen einzulegen, daß die sie betreffenden Daten verarbeitet werden.
Die Mitgliedstaaten können allerdings innerstaatliche Bestimmungen vorsehen, die dem
entgegenstehen.
(46) Für den Schutz der Rechte und Freiheiten der
betroffenen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten müssen geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, und zwar sowohl zum
Zeitpunkt der Planung des Verarbeitungssystems als auch zum Zeitpunkt der eigentlichen
Verarbeitung, um insbesondere deren Sicherheit zu gewährleisten und somit jede
unrechtmäßige Verarbeitung zu verhindern. Die Mitgliedstaaten haben dafür
Sorge zu tragen, daß der für die Verarbeitung Verantwortliche diese
Maßnahmen einhält. Diese Maßnahmen müssen unter
Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei ihrer Durchführung
entstehenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung
ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist.
(47) Wird eine Nachricht, die personenbezogene Daten
enthält, über Telekommunikationsdienste oder durch elektronische Post
übermittelt, deren einziger Zweck darin besteht, Nachrichten dieser Art zu
übermitteln, so gilt in der Regel die Person, von der die Nachricht stammt, und
nicht die Person, die den Übermittlungsdienst anbietet, als Verantwortlicher
für die Verarbeitung der in der Nachricht enthaltenen personenbezogenen Daten.
Jedoch gelten die Personen, die diese Dienste anbieten, in der Regel als Verantwortliche
für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die zusätzlich für den
Betrieb des Dienstes erforderlich sind.
(48) Die Meldeverfahren dienen der Offenlegung der
Zweckbestimmungen der Verarbeitungen sowie ihrer wichtigsten Merkmale mit dem Zweck der
Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur
Umsetzung dieser Richtlinie.
(49) Um unangemessene Verwaltungsformalitäten zu
vermeiden, können die Mitgliedstaaten bei Verarbeitungen, bei denen eine
Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten der Betroffenen nicht zu erwarten ist,
von der Meldepflicht absehen oder sie vereinfachen, vorausgesetzt, daß diese
Verarbeitungen den Bestimmungen entsprechen, mit denen der Mitgliedstaat die Grenzen
solcher Verarbeitungen festgelegt hat. Eine Befreiung oder eine Vereinfachung kann ebenso
vorgesehen werden, wenn ein vom für die Verarbeitung Verantwortlichen benannter
Datenschutzbeauftragter sicherstellt, daß eine Beeinträchtigung der Rechte und
Freiheiten der Betroffenen durch die Verarbeitung nicht zu erwarten ist. Ein solcher
Beauftragter, ob Angestellter des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder
externer Beauftragter, muß seine Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit
ausüben können.
(50) Die Befreiung oder Vereinfachung kann vorgesehen
werden für Verarbeitungen, deren einziger Zweck das Führen eines Registers ist,
das gemäß einzelstaatlichem Recht zur Information der Öffentlichkeit
bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein
berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht.
(51) Die Vereinfachung oder Befreiung von der
Meldepflicht entbindet jedoch den für die Verarbeitung Verantwortlichen von keiner
der anderen sich aus dieser Richtlinie ergebenen Verpflichtungen.
(52) In diesem Zusammenhang ist die nachträgliche
Kontrolle durch die zuständigen Stellen im allgemeinen als ausreichende
Maßnahme anzusehen.
(53) Bestimmte Verarbeitungen können jedoch
aufgrund ihrer Art, ihrer Tragweite oder ihrer Zweckbestimmung - wie beispielsweise
derjenigen, betroffene Personen von der Inanspruchnahme eines Rechts, einer Leistung oder
eines Vertrags auszuschließen - oder aufgrund der besonderen Verwendung einer neuen
Technologie besondere Risiken im Hinblick auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen
Personen aufweisen. Es obliegt den Mitgliedstaaten, derartige Risiken in ihren
Rechtsvorschriften aufzuführen, wenn sie dies wünschen.
(54) Bei allen in der Gesellschaft durchgeführten
Verarbeitungen sollte die Zahl der Verarbeitungen mit solchen besonderen Risiken sehr
beschränkt sein. Die Mitgliedstaaten müssen für diese Verarbeitungen
vorsehen, daß vor ihrer Durchführung eine Vorabprüfung durch die
Kontrollstelle oder in Zusammenarbeit mit ihr durch den Datenschutzbeauftragten
vorgenommen wird. Als Ergebnis dieser Vorabprüfung kann die Kontrollstelle
gemäß einzelstaatlichem Recht eine Stellungnahme abgeben oder die Verarbeitung
genehmigen. Diese Prüfung kann auch bei der Ausarbeitung einer gesetzgeberischen
Maßnahme des nationalen Parlaments oder einer auf eine solche gesetzgeberische
Maßnahme gestützten Maßnahme erfolgen, die die Art der Verarbeitung und
geeignete Garantien festlegt.
(55) Für den Fall der Mißachtung der Rechte
der betroffenen Personen durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen ist im
nationalen Recht eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit vorzusehen.
Mögliche Schäden, die den Personen aufgrund einer unzulässigen
Verarbeitung entstehen, sind von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen zu
ersetzen, der von seiner Haftung befreit werden kann, wenn er nachweist, daß der
Schaden ihm nicht angelastet werden kann, insbesondere weil ein Fehlverhalten der
betroffenen Person oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Unabhängig davon, ob
es sich um eine Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts handelt,
müssen Sanktionen jede Person treffen, die die einzelstaatlichen Vorschriften zur
Umsetzung dieser Richtlinie nicht einhält.
(56) Grenzüberschreitender Verkehr von
personenbezogenen Daten ist für die Entwicklung des internationalen Handels
notwendig. Der in der Gemeinschaft durch diese Richtlinie gewährte Schutz von
Personen steht der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer, die ein
angemessenes Schutzniveau aufweisen, nicht entgegen. Die Angemessenheit des
Schutzniveaus, das ein Drittland bietet, ist unter Berücksichtigung aller
Umstände im Hinblick auf eine Übermittlung oder eine Kategorie von
Übermittlungen zu beurteilen.
(57) Bietet hingegen ein Drittland kein angemessenes
Schutzniveau, so ist die Übermittlung personenbezogener Daten in dieses Land zu
untersagen.
(58) Ausnahmen von diesem Verbot sind unter bestimmten
Voraussetzungen vorzusehen, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat oder
die Übermittlung im Rahmen eines Vertrags oder Gerichtsverfahrens oder zur Wahrung
eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich ist, wie zum Beispiel bei
internationalem Datenaustausch zwischen Steuer- oder Zollverwaltungen oder zwischen
Diensten, die für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit zuständig sind.
Ebenso kann eine Übermittlung aus einem gesetzlich vorgesehenen Register erfolgen,
das der öffentlichen Einsichtnahme oder der Einsichtnahme durch Personen mit
berechtigtem Interesse dient. In diesem Fall sollte eine solche Übermittlung nicht
die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen Daten umfassen. Ist ein
Register zur Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse bestimmt, so sollte
die Übermittlung nur auf Antrag dieser Person oder nur dann erfolgen, wenn diese
Person die Adressaten der Übermittlung sind.
(59) Besondere Maßnahmen können getroffen
werden, um das unzureichende Schutzniveau in einem Drittland auszugleichen, wenn der
für die Verarbeitung Verantwortliche geeignete Sicherheiten nachweist.
Außerdem sind Verfahren für die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und
den betreffenden Drittländern vorzusehen.
(60) Übermittlungen in Drittstaaten dürfen
auf jeden Fall nur unter voller Einhaltung der Rechtsvorschriften erfolgen, die die
Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie, insbesondere gemäß
Artikel 8, erlassen haben.
(61) Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen
in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die betroffenen Wirtschaftskreise
ermutigen, Verhaltensregeln auszuarbeiten, um unter Berücksichtigung der
Besonderheiten der Verarbeitung in bestimmten Bereichen die Durchführung dieser
Richtlinie im Einklang mit den hierfür vorgesehenen einzelstaatlichen Bestimmungen
zu fördern.
(62) Die Einrichtung unabhängiger Kontrollstellen
in den Mitgliedstaaten ist ein wesentliches Element des Schutzes der Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten.
(63) Diese Stellen sind mit den notwendigen Mitteln
für die Erfüllung dieser Aufgabe auszustatten, d. h. Untersuchungs- und
Einwirkungsbefugnissen, insbesondere bei Beschwerden, sowie Klagerecht. Die
Kontrollstellen haben zur Transparenz der Verarbeitungen in dem Mitgliedstaat
beizutragen, dem sie unterstehen.
(64) Die Behörden der verschiedenen
Mitgliedstaaten werden einander bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen
müssen, um sicherzustellen, daß die Schutzregeln in der ganzen
Europäischen Union beachtet werden.
(65) Auf Gemeinschaftsebene ist eine Arbeitsgruppe
für den Schutz der Rechte von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
einzusetzen, die ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrzunehmen hat.
Unter Berücksichtigung dieses besonderen Charakters hat sie die Kommission zu
beraten und insbesondere zur einheitlichen Anwendung der zur Umsetzung dieser Richtlinie
erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften beizutragen.
(66) Für die Übermittlung von Daten in
Drittländern ist es zur Anwendung dieser Richtlinie erforderlich, der Kommission
Durchführungsbefugnisse zu übertragen und ein Verfahren gemäß den
Bestimmungen des Beschlusses 87/373/EWG des Rates (FN 4: ABl. Nr. L 197 vom
18. Juli 1987, S. 33.) festzulegen.
(67) Am 20. Dezember 1994 wurde zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission ein Modus vivendi betreffend die
Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b des
EG-Vertrag erlassenen Rechtsakte vereinbart.
(68) Die in dieser Richtlinie enthaltenen
Grundsätze des Schutzes der Rechte und Freiheiten der Personen und insbesondere der
Achtung der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten können -
besonders für bestimmte Bereiche - durch spezifische Regeln ergänzt oder
präzisiert werden, die mit diesen Grundsätzen in Einklang stehen.
(69) Den Mitgliedstaaten sollte eine Frist von
längstens drei Jahren ab Inkrafttreten ihrer Vorschriften zur Umsetzung dieser
Richtlinie eingeräumt werden, damit sie die neuen einzelstaatlichen Vorschriften
fortschreitend auf alle bereits laufenden Verarbeitungen anwenden können. Um eine
kosteneffiziente Durchführung dieser Vorschriften zu erleichtern, wird den
Mitgliedstaaten eine weitere Frist von zwölf Jahren nach Annahme dieser Richtlinie
eingeräumt, um die Anpassung bestehender manueller Dateien an bestimmte Vorschriften
dieser Richtlinie sicherzustellen. Werden in solchen Dateien enthaltene Daten
während dieser erweiterten Umsetzungsfrist manuell verarbeitet, so sollten die
Dateien zum Zeitpunkt der Verarbeitung mit diesen Vorschriften in Einklang gebracht
werden.
(70) Die betroffene Person braucht nicht erneut ihre
Einwilligung zu geben, damit der Verantwortliche nach Inkrafttreten der einzelstaatlichen
Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie eine Verarbeitung sensibler Daten
fortführen kann, die für die Erfüllung eines in freier
Willenserklärung geschlossenen Vertrags erforderlich ist und vor Inkrafttreten der
genannten Vorschriften mitgeteilt wurde.
(71) Diese Richtlinie steht den gesetzlichen Regelungen
eines Mitgliedstaats im Bereich der geschäftsmäßigen Werbung
gegenüber in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Verbrauchern nicht entgegen,
sofern sich diese gesetzlichen Regelungen nicht auf den Schutz der Person bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen.
(72) Diese Richtlinie erlaubt bei der Umsetzung der mit
ihr festgelegten Grundsätze die Berücksichtigung des Grundsatzes des
öffentlichen Zugangs zu amtlichen Dokumenten -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 - Gegenstand der Richtlinie
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten nach den Bestimmungen dieser Richtlinie den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
(2) Die Mitgliedstaaten beschränken oder untersagen nicht den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten aus
Gründen des gemäß Absatz 1 gewährleisteten Schutzes.
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a. "personenbezogene Daten" alle Informationen
über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person ("betroffene Person"); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennummer oder zu einem oder mehreren
spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;
- b. "Verarbeitung personenbezogener Daten" ("Verarbeitung") jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das
Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten;
- c. "Datei mit personenbezogenen Daten" ("Datei") jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien
zugänglich sind, gleichgültig ob diese Sammlung zentral, dezentralisiert oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten aufgeteilt geführt wird;
- d. "für die Verarbeitung Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der
Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt, so können der für die
Verarbeitung Verantwortliche bzw. die spezifischen Kriterien für seine Benennung durch einzelstaatliche oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften bestimmt werden;
- e. "Auftragsverarbeiter" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet;
- f. "Dritter" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die Daten zu verarbeiten;
- g. "Empfänger" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die Daten erhält, gleichgültig, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines einzelnen Untersuchungsauftrags möglicherweise
Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger;
- h. "Einwilligung der betroffenen Person" jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, daß personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden.
Artikel 3 - Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten,
- die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union, und auf keinen Fall auf Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates (einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die Verarbeitung die Sicherheit des Staates berührt)
und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich;
- die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.
Artikel 4 - Anwendbares einzelstaatliches Recht
(1) Jeder Mitgliedstaat wendet die Vorschriften, die er zur Umsetzung dieser Richtlinie erläßt, auf alle Verarbeitungen personenbezogener Daten an,
- a. die im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt werden, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats besitzt. Wenn der Verantwortliche eine Niederlassung im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten besitzt, ergreift er die
notwendigen Maßnahmen, damit jede dieser Niederlassungen die im jeweils anwendbaren einzelstaatlichen Recht festgelegten Verpflichtungen einhält;
- b. die von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen ausgeführt werden, der nicht in seinem Hoheitsgebiet, aber an einem Ort niedergelassen ist, an dem das einzelstaatliche Recht dieses Mitgliedstaats gemäß dem internationalen öffentlichen Recht Anwendung findet;
- c. die von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen ausgeführt werden, der nicht im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassen ist und zum Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten auf automatisierte oder nicht automatisierte Mittel zurückgreift, die im Hoheitsgebiet
des betreffenden Mitgliedstaats belegen sind, es sei denn, daß diese Mittel nur zum Zweck der Durchfuhr durch das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft verwendet werden.
(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Fall hat der für die Verarbeitung Verantwortliche einen im Hoheitsgebiet des genannten Mitgliedstaats ansässigen Vertreter zu benennen, unbeschadet der
Möglichkeit eines Vorgehens gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen selbst.
KAPITEL II ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER VERARBEITUNG
PERSONENBEZOGENER DATEN
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten bestimmen nach Maßgabe dieses Kapitels die Voraussetzungen näher, unter denen die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist.
ABSCHNITT I GRUNDSÄTZE IN BEZUG AUF DIE QUALITÄT DER DATEN
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß personenbezogene Daten
- a. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden;
- b. für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Die Weiterverarbeitung von Daten
zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken ist im allgemeinen nicht als unvereinbar mit den Zwecken der vorausgegangenen Datenerhebung anzusehen, sofern die
Mitgliedstaaten geeignete Garantien vorsehen;
- c. den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen;
- d. sachlich richtig und, wenn nötig, auf den
neuesten Stand gebracht sind; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit
im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden,
nichtzutreffende oder unvollständige Daten gelöscht oder berichtigt
werden;
- e. nicht länger, als es für die
Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden,
erforderlich ist, in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der
betroffenen Personen ermöglicht. Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Garantien
für personenbezogene Daten vor, die über die vorgenannte Dauer hinaus für
historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke aufbewahrt werden.
(2) Der für die Verarbeitung Verantwortliche
hat für die Einhaltung des Absatzes 1 zu sorgen.
ABSCHNITT II GRUNDSÄTZE IN BEZUG AUF DIE ZULÄSSIGKEIT DER VERARBEITUNG
VON DATEN
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a. Die betroffene Person hat ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben;
- b. die Verarbeitung ist erforderlich für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Antrag der
betroffenen Person erfolgen;
- c. die Verarbeitung ist für die Erfüllung
einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung
Verantwortliche unterliegt;
- d. die Verarbeitung ist erforderlich für die
Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person;
- e. die Verarbeitung ist erforderlich für die
Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung
öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder
dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, übertragen wurde;
- f. die Verarbeitung ist erforderlich zur
Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung
Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und
Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 geschützt sind, überwiegen.
ABSCHNITT III BESONDERE KATEGORIEN DER VERARBEITUNG
Artikel 8 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
(1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder
philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben.
(2)
Absatz 1 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:
- a. Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Verarbeitung der genannten Daten eingewilligt, es sei denn, nach
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden; oder
- b. die Verarbeitung ist erforderlich, um den Rechten und Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts Rechnung zu tragen, sofern dies aufgrund von einzelstaatlichem Recht,
das angemessene Garantien vorsieht, zulässig ist; oder
- c. die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten erforderlich, sofern die Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre
Einwilligung zu geben; oder
- d. die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage angemessener Garantien durch eine politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation, die
keinen Erwerbszweck verfolgt, im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, daß sich die Verarbeitung nur auf die Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen an Dritte weitergegeben werden; oder
- e. die Verarbeitung bezieht sich auf Daten, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat, oder ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche vor Gericht
erforderlich.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Verarbeitung der Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen
Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal erfolgt, das nach dem einzelstaatlichen Recht, einschließlich der von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen
Regelungen, dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses entweder im Wege einer nationalen Rechtsvorschrift oder im Wege einer Entscheidung der
Kontrollstelle andere als die in Absatz 2 genannten Ausnahmen vorsehen.
(5) Die Verarbeitung von Daten, die Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln betreffen, darf nur unter behördlicher Aufsicht oder aufgrund von einzelstaatlichem Recht, das angemessene
Garantien vorsieht, erfolgen, wobei ein Mitgliedstaat jedoch Ausnahmen aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die geeignete besondere Garantien vorsehen, festlegen kann. Ein vollständiges Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf allerdings nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden. Die Mitgliedstaaten
können vorsehen, daß Daten, die administrative Strafen oder zivilrechtliche Urteile betreffen, ebenfalls unter behördlicher Aufsicht verarbeitet werden müssen.
(6) Die in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Abweichungen von Absatz 1 sind der Kommission mitzuteilen.
(7) Die Mitgliedstaaten bestimmen, unter welchen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen.
Artikel 9 - Verarbeitung personenbezogener Daten und Meinungsfreiheit
Die Mitgliedstaaten sehen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt,
Abweichungen und Ausnahmen von diesem Kapitel sowie von den Kapiteln IV und VI nur insofern vor, als sich dies als notwendig erweist, um das Recht auf Privatsphäre mit
den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.
ABSCHNITT IV INFORMATION DER BETROFFENEN PERSON
Artikel 10 - Information bei der Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person
Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die Person, bei der die sie betreffenden Daten erhoben werden, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen oder seinem Vertreter zumindest die nachstehenden Informationen erhält, sofern diese ihr noch nicht vorliegen:
- a. Identität des für die Verarbeitung
Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters,
- b. Zweckbestimmungen der Verarbeitung, für die die Daten bestimmt sind,
-
c. weitere Informationen, beispielsweise betreffend
- die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten,
- die Frage, ob die Beantwortung der Fragen obligatorisch oder freiwillig ist, sowie mögliche Folgen einer unterlassenen Beantwortung,
- das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten bezüglich sie betreffender Daten,
sofern sie unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die Daten erhoben werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.
Artikel 11 - Informationen für den Fall,
daß die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
(1) Für den Fall, daß die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben
wurden, sehen die Mitgliedstaaten vor, daß die betroffene Person bei Beginn der
Speicherung der Daten bzw. im Fall einer beabsichtigten Weitergabe der Daten an Dritte
spätestens bei der ersten Übermittlung vom für die Verarbeitung
Verantwortlichen oder seinem Vertreter zumindest die nachstehenden Informationen
erhält, sofern diese ihr noch nicht vorliegen:
- a. Identität des für die Verarbeitung
Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters,
- b. Zweckbestimmungen der Verarbeitung,
-
c. weitere Informationen, beispielsweise betreffend
- die Datenkategorien, die verarbeitet werden,
- die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten,
- das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten bezüglich sie betreffender
Daten,
sofern sie unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen
die Daten erhoben werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine
Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.
(2) Absatz 1 findet -
insbesondere bei Verarbeitungen für Zwecke der Statistik oder der historischen oder
wissenschaftlichen Forschung - keine Anwendung, wenn die Information der betroffenen
Person unmöglich ist, unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die
Speicherung oder Weitergabe durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. In diesen
Fällen sehen die Mitgliedstaaten geeignete Garantien vor.
ABSCHNITT V AUSKUNFTSRECHT DER BETROFFENEN PERSON
Artikel 12 - Auskunftsrecht
Die Mitgliedstaaten garantieren jeder betroffenen Person das Recht, vom für die
Verarbeitung Verantwortlichen folgendes zu erhalten:
-
a. frei und ungehindert in angemessenen
Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten
- die Bestätigung, daß es Verarbeitungen sie betreffender Daten gibt oder
nicht gibt, sowie zumindest Informationen über die Zweckbestimmungen dieser
Verarbeitungen, die Kategorien der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die
Empfänger oder Kategorien der Empfänger, an die die Daten übermittelt
werden;
- eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der
Verarbeitung sind, sowie die verfügbaren Informationen über die Herkunft der
Daten;
- Auskunft über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der sie
betreffenden Daten, zumindest im Fall automatisierter Entscheidungen im Sinne von
Artikel 15 Absatz 1;
- b. je nach Fall die Berichtigung, Löschung
oder Sperrung von Daten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie
entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind;
- c. die Gewähr, daß jede Berichtigung,
Löschung oder Sperrung, die entsprechend Buchstabe b)
durchgeführt wurde, den Dritten, denen die Daten übermittelt wurden, mitgeteilt
wird, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist oder kein
unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist.
ABSCHNITT VI AUSNAHMEN UND EINSCHRÄNKUNGEN
Artikel 13 - Ausnahmen und
Einschränkungen
(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und
Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1,
Artikel 12 und Artikel 21
beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für
- a. die Sicherheit des Staates;
- b. die Landesverteidigung;
- c. die öffentliche Sicherheit;
- d. die Verhütung, Ermittlung, Feststellung
und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen
Regeln bei reglementierten Berufen;
- e. ein wichtiges wirtschaftliches oder
finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union
einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten;v
- f. Kontroll-, Überwachungs- und
Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher
Gewalt für die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind;
- g. den Schutz der betroffenen Person und der
Rechte und Freiheiten anderer Personen.
(2) Vorbehaltlich angemessener rechtlicher
Garantien, mit denen insbesondere ausgeschlossen wird, daß die Daten für
Maßnahmen oder Entscheidungen gegenüber bestimmten Personen verwendet werden,
können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen offensichtlich keine Gefahr
eines Eingriffs in die Privatsphäre der betroffenen Person besteht, die in Artikel 12 vorgesehenen Rechte gesetzlich einschränken, wenn die
Daten ausschließlich für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet
werden oder personenbezogen nicht länger als erforderlich lediglich zur Erstellung
von Statistiken aufbewahrt werden.
ABSCHNITT VII WIDERSPRUCHSRECHT DER BETROFFENEN PERSON
Artikel 14 - Widerspruchsrecht der betroffenen Person
Die Mitgliedstaaten erkennen das Recht der betroffenen Person an,
- a. zumindest in den Fällen von Artikel 7 Buchstaben e) und f)
jederzeit aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen
Situation ergebenden Gründen dagegen Widerspruch einlegen zu können, daß
sie betreffende Daten verarbeitet werden; dies gilt nicht bei einer im einzelstaatlichen
Recht vorgesehenen entgegenstehenden Bestimmung. Im Fall eines berechtigten Widerspruchs
kann sich die vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgenommene Verarbeitung
nicht mehr auf diese Daten beziehen;
- b. auf Antrag kostenfrei gegen eine vom für
die Verarbeitung Verantwortlichen beabsichtigte Verarbeitung sie betreffender Daten
für Zwecke der Direktwerbung Widerspruch einzulegen oder vor der ersten Weitergabe
personenbezogener Daten an Dritte oder vor deren erstmaliger Nutzung im Auftrag Dritter
zu Zwecken der Direktwerbung informiert zu werden und ausdrücklich auf das Recht
hingewiesen zu werden, kostenfrei gegen eine solche Weitergabe oder Nutzung Widerspruch
einlegen zu können.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die betroffenen Personen vom Bestehen des unter Buchstabe b) Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechts Kenntnis haben.
Artikel 15 -Automatisierte
Einzelentscheidungen
(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie
rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich beeinträchtigenden
Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich aufgrund einer
automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte ihrer
Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer
Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese
- a. im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags ergeht und dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrags stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer
berechtigten Interessen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird oder
- b. durch ein Gesetz zugelassen ist, das
Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person festlegt.
ABSCHNITT VIII VERTRAULICHKEIT UND SICHERHEIT DER VERARBEITUNG
Artikel 16 - Vertraulichkeit der Verarbeitung
Personen, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem
Auftragsverarbeiter unterstellt sind und Zugang zu personenbezogenen Daten haben, sowie
der Auftragsverarbeiter selbst dürfen personenbezogene Daten nur auf Weisung des
für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, es bestehen
gesetzliche Verpflichtungen.
Artikel 17 - Sicherheit der Verarbeitung
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß der für die Verarbeitung
Verantwortliche die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen
durchführen muß, die für den Schutz gegen die zufällige oder
unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte
Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang - insbesondere
wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten in einem Netz übertragen werden - und gegen
jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten
erforderlich sind. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des
Standes der Technik und der bei ihrer Durchführung entstehenden Kosten ein
Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der
Art der zu schützenden Daten angemessen ist.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß
der für die Verarbeitung Verantwortliche im Fall einer Verarbeitung in seinem
Auftrag einen Auftragsverarbeiter auszuwählen hat, der hinsichtlich der für die
Verarbeitung zu treffenden technischen Sicherheitsmaßnahmen und organisatorischen
Vorkehrungen ausreichende Gewähr bietet; der für die Verarbeitung
Verantwortliche überzeugt sich von der Einhaltung dieser Maßnahmen.
(3) Die Durchführung einer Verarbeitung im
Auftrag erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder Rechtsakts, durch den der
Auftragsverarbeiter an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gebunden ist und in
dem insbesondere folgendes vorgesehen ist:
- Der Auftragsverarbeiter handelt nur auf Weisung des für die Verarbeitung
Verantwortlichen;
- die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen gelten auch
für den Auftragsverarbeiter, und zwar nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat.
(4) Zum Zwecke der Beweissicherung sind die
datenschutzrelevanten Elemente des Vertrags oder Rechtsakts und die Anforderungen in
bezug auf Maßnahmen nach Absatz 1 schriftlich oder in
einer anderen Form zu dokumentieren.
ABSCHNITT IX MELDUNG
Artikel 18 - Pflicht zur Meldung bei der Kontrollstelle
(1) Die Mitgliedstaaten sehen eine Meldung durch den für die Verarbeitung
Verantwortlichen oder gegebenenfalls seinen Vertreter bei der in Artikel 28 genannten Kontrollstelle vor, bevor eine vollständig
oder teilweise automatisierte Verarbeitung oder eine Mehrzahl von Verarbeitungen zur
Realisierung einer oder mehrerer verbundener Zweckbestimmungen durchgeführt
wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können eine
Vereinfachung der Meldung oder eine Ausnahme von der Meldepflicht nur in den folgenden
Fällen und unter folgenden Bedingungen vorsehen:
- Sie legen für Verarbeitungskategorien, bei denen unter Berücksichtigung der
zu verarbeitenden Daten eine Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten der
betroffenen Personen unwahrscheinlich ist, die Zweckbestimmungen der Verarbeitung, die
Daten oder Kategorien der verarbeiteten Daten, die Kategorie(n) der betroffenen Personen,
die Empfänger oder Kategorien der Empfänger, denen die Daten weitergegeben
werden, und die Dauer der Aufbewahrung fest, und/oder
- der für die Verarbeitung Verantwortliche bestellt entsprechend dem einzelstaatlichen Recht, dem er unterliegt, einen Datenschutzbeauftragten, dem insbesondere folgendes obliegt:
- die unabhängige Überwachung der Anwendung der zur Umsetzung dieser
Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen,
- die Führung eines Verzeichnisses mit den in Artikel 21
Absatz 2 vorgesehenen Informationen über die durch den für die
Verarbeitung Verantwortlichen vorgenommene Verarbeitung,
um auf diese Weise sicherzustellen, daß die Rechte und Freiheiten der
betroffenen Personen durch die Verarbeitung nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen,
daß Absatz 1 keine Anwendung auf Verarbeitungen findet,
deren einziger Zweck das Führen eines Register ist, das gemäß den Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und
entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes
Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht.
(4) Die Mitgliedstaaten können die in
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d) genannten
Verarbeitungen von der Meldepflicht ausnehmen oder die Meldung vereinfachen.
(5) Die Mitgliedstaaten können die
Meldepflicht für nicht automatisierte Verarbeitungen von personenbezogenen Daten
generell oder in Einzelfällen vorsehen oder sie einer vereinfachten Meldung
unterwerfen.
Artikel 19 - Inhalt der Meldung
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Angaben die Meldung zu enthalten hat. Hierzu gehört zumindest folgendes:
- a. Name und Anschrift des für die
Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters;
- b. die Zweckbestimmung(en) der Verarbeitung;
- c. eine Beschreibung der Kategorie(n) der
betroffenen Personen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien;
- d. die Empfänger oder Kategorien von
Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können;
- e. eine geplante Datenübermittlung in
Drittländer;
- f. eine allgemeine Beschreibung, die es
ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach Artikel 17 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung
angemessen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Verfahren
fest, nach denen Änderungen der in Absatz 1 genannten
Angaben der Kontrollstelle zu melden sind.
Artikel 20 - Vorabkontrolle
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Verarbeitungen spezifische Risiken für
die Rechte und Freiheiten der Personen beinhalten können, und tragen dafür
Sorge, daß diese Verarbeitungen vor ihrem Beginn geprüft werden.
(2) Solche Vorabprüfungen nimmt die
Kontrollstelle nach Empfang der Meldung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
vor, oder sie erfolgen durch den Datenschutzbeauftragten, der im Zweifelsfall die
Kontrollstelle konsultieren muß.
(3) Die Mitgliedstaaten können eine solche
Prüfung auch im Zuge der Ausarbeitung einer Maßnahme ihres Parlaments oder
einer auf eine solche gesetzgeberische Maßnahme gestützten Maßnahme
durchführen, die die Art der Verarbeitung festlegt und geeignete Garantien
vorsieht.
Artikel 21 - Öffentlichkeit der
Verarbeitungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, mit denen die Öffentlichkeit
der Verarbeitungen sichergestellt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß
die Kontrollstelle ein Register der gemäß Artikel 18
gemeldeten Verarbeitungen führt.
Das Register enthält mindestens die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a) bis e).
Das Register kann von jedermann eingesehen werden.
(3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß
für Verarbeitungen, die von der Meldung ausgenommen sind, der für die
Verarbeitung Verantwortliche oder eine andere von den Mitgliedstaaten benannte Stelle
zumindest die in Artikel 19 Absatz 1
Buchstaben a) bis e) vorgesehenen Angaben auf Antrag
jedermann in geeigneter Weise verfügbar macht.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß diese Bestimmungen keine Anwendung
auf Verarbeitungen findet, deren einziger Zweck das Führen von Registern ist, die
gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Information der
Öffentlichkeit bestimmt sind und die entweder der gesamten Öffentlichkeit oder
allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme
offenstehen.
KAPITEL III RECHTSBEHELFE, HAFTUNG UND SANKTIONEN
Artikel 22 - Rechtsbehelfe
Unbeschadet des verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, das vor Beschreiten des
Rechtsweges insbesondere bei der in Artikel 28 genannten
Kontrollstelle eingeleitet werden kann, sehen die Mitgliedstaaten vor, daß jede
Person bei der Verletzung der Rechte, die ihr durch die für die betreffende
Verarbeitung geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert sind, bei Gericht
einen Rechtsbehelf einlegen kann.
Artikel 23 - Haftung
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß jede Person, der wegen einer
rechtswidrigen Verarbeitung oder jeder anderen mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur
Umsetzung dieser Richtlinie nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden entsteht, das
Recht hat, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Schadenersatz zu
verlangen.
(2) Der für die Verarbeitung
Verantwortliche kann teilweise oder vollständig von seiner Haftung befreit werden,
wenn er nachweist, daß der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihm
nicht zur Last gelegt werden kann.
Artikel 24 - Sanktionen
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die volle Anwendung der
Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen, und legen insbesondere die Sanktionen
fest, die bei Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen
Vorschriften anzuwenden sind.
KAPITEL IV ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN IN DRITTLÄNDER
Artikel 25 - Grundsätze
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die Übermittlung personenbezogener
Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind oder nach der Übermittlung verarbeitet
werden sollen, in ein Drittland vorbehaltlich der Beachtung der aufgrund der anderen
Bestimmungen dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zulässig
ist, wenn dieses Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet.
(2) Die Angemessenheit des Schutzniveaus, das
ein Drittland bietet, wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die
bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen eine
Rolle spielen; insbesondere werden die Art der Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer
der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die in dem
betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen sowie die
dort geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission
unterrichten einander über die Fälle, in denen ihres Erachtens ein Drittland
kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Absatzes 2
gewährleistet.
(4) Stellt die Kommission nach dem Verfahren
des Artikels 31 Absatz 2 fest, daß ein Drittland
kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Absatzes 2 des
vorliegenden Artikels aufweist, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Maßnahmen, damit keine gleichartige Datenübermittlung in das Drittland
erfolgt.
(5) Zum geeigneten Zeitpunkt leitet die
Kommission Verhandlungen ein, um Abhilfe für die gemäß Absatz 4 festgestellte Lage zu schaffen.
(6) Die Kommission kann nach dem Verfahren des
Artikels 31 Absatz 2 feststellen, daß ein
Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationaler
Verpflichtungen, die es insbesondere infolge der Verhandlungen gemäß Absatz 5 eingegangen ist, hinsichtlich des Schutzes der
Privatsphäre sowie der Freiheiten und Grundrechte von Personen ein angemessenes
Schutzniveau im Sinne des Absatzes 2
gewährleistet.
Die Mitgliedstaaten treffen die aufgrund der Feststellung der Kommission gebotenen
Maßnahmen.
Artikel 26 - Ausnahmen
(1) Abweichend von
Artikel 25 sehen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich
entgegenstehender Regelungen für bestimmte Fälle im innerstaatlichen Recht vor,
daß eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen
personenbezogener Daten in ein Drittland, das kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des
Artikels 25 Absatz 2 gewährleistet, vorgenommen
werden kann, sofern
- a. die betroffene Person ohne jeden Zweifel ihre
Einwilligung gegeben hat oder
- b. die Übermittlung für die
Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem für die
Verarbeitung Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen
Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich ist oder
- c. die Übermittlung zum Abschluß oder
zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse der betroffenen
Person vom für die Verarbeitung Verantwortlichen mit einem Dritten geschlossen wurde
oder geschlossen werden soll, oder
- d. die Übermittlung entweder für die
Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung,
Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich oder
gesetzlich vorgeschrieben ist oder
- e. die Übermittlung für die Wahrung
lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist oder
- f. die Übermittlung aus einem Register
erfolgt, das gemäß den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Information
der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder
allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme
offensteht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einsichtnahme im
Einzelfall gegeben sind.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein Mitgliedstaat eine Übermittlung oder eine
Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland genehmigen,
das kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Artikels 25
Absatz 2 gewährleistet, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche
ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte
und der Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit
verbundenen Rechte bietet; diese Garantien können sich insbesondere aus
entsprechenden Vertragsklauseln ergeben.
(3) Der Mitgliedstaat unterrichtet die
Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die von ihm nach Absatz 2 erteilten Genehmigungen.
Legt ein anderer Mitgliedstaat oder die Kommission einen in bezug auf den Schutz der
Privatsphäre, der Grundrechte und der Personen hinreichend begründeten
Widerspruch ein, so erläßt die Kommission die geeigneten Maßnahmen nach
dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2.
Die Mitgliedstaaten treffen die aufgrund des Beschlusses der Kommission gebotenen Maßnahmen.
(4) Befindet die Kommission nach dem Verfahren
des Artikels 31 Absatz 2, daß bestimmte
Standardvertragsklauseln ausreichende Garantien gemäß Absatz 2 bieten, so treffen die Mitgliedstaaten die aufgrund der
Feststellung der Kommission gebotenen Maßnahmen.
KAPITEL V VERHALTENSREGELN
Artikel 27
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Ausarbeitung von
Verhaltensregeln, die nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Bereiche zur
ordnungsgemäßen Durchführung der einzelstaatlichen Vorschriften beitragen
sollen, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß
die Berufsverbände und andere Vereinigungen, die andere Kategorien von für die
Verarbeitung Verantwortlichen vertreten, ihre Entwürfe für einzelstaatliche
Verhaltensregeln oder ihre Vorschläge zur Änderung oder Verlängerung
bestehender einzelstaatlicher Verhaltensregeln der zuständigen einzelstaatlichen
Stelle unterbreiten können. Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß sich diese
Stellen insbesondere davon überzeugt, daß die ihr unterbreiteten Entwürfe
mit den zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in
Einklang stehen. Die Stelle holt die Stellungnahmen der betroffenen Personen oder ihrer
Vertreter ein, falls ihr dies angebracht erscheint.
(3) Die Entwürfe für
gemeinschaftliche Verhaltensregeln sowie Änderungen oder Verlängerungen
bestehender gemeinschaftlicher Verhaltensregeln können der in Artikel 29 genannten Gruppe unterbreitet werden. Die Gruppe nimmt
insbesondere dazu Stellung, ob die ihr unterbreiteten Entwürfe mit den zur Umsetzung
dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in Einklang stehen. Sie holt
die Stellungnahmen der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter ein, falls ihr dies
angebracht erscheint. Die Kommission kann dafür Sorge tragen, daß die
Verhaltensregeln, zu denen die Gruppe eine positive Stellungnahme abgegeben hat, in
geeigneter Weise veröffentlicht werden.
KAPITEL VI KONTROLLSTELLE UND GRUPPE FÜR DEN SCHUTZ VON PERSONEN BEI DER
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Artikel 28 - Kontrollstelle
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß eine oder mehrere öffentliche
Stellen beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser
Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu
überwachen.
Diese Stellen nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger
Unabhängigkeit wahr.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß
die Kontrollstellen bei der Ausarbeitung von Rechtsverordnungen oder
Verwaltungsvorschriften bezüglich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten angehört werden.
(3) Jede Kontrollstelle verfügt
insbesondere über:
- Untersuchungsbefugnisse, wie das Recht auf Zugang zu Daten, die Gegenstand von
Verarbeitungen sind, und das Recht auf Einholung aller für die Erfüllung ihres
Kontrollauftrags erforderlichen Informationen;
- wirksame Einwirkungsbefugnisse, wie beispielsweise die Möglichkeit, im Einklang
mit Artikel 20 vor der Durchführung der Verarbeitungen
Stellungnahmen abzugeben und für eine geeignete Veröffentlichung der
Stellungnahmen zu sorgen, oder die Befugnis, die Sperrung, Löschung oder Vernichtung
von Daten oder das vorläufige oder endgültige Verbot einer Verarbeitung
anzuordnen, oder die Befugnis, eine Verwarnung oder eine Ermahnung an den für die
Verarbeitung Verantwortlichen zu richten oder die Parlamente oder andere politische
Institutionen zu befassen;
- das Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis bei Verstößen gegen die
einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie.
Gegen beschwerende Entscheidungen der Kontrollstelle steht der Rechtsweg offen.
(4) Jede Person oder ein sie vertretender
Verband kann sich zum Schutz der die Person betreffenden Rechte und Freiheiten bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten an jede Kontrollstelle mit einer Eingabe wenden. Die
betroffene Person ist darüber zu informieren, wie mit der Eingabe verfahren
wurde.
Jede Kontrollstelle kann insbesondere von jeder Person mit dem Antrag befaßt
werden, die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung zu überprüfen, wenn
einzelstaatliche Vorschriften gemäß Artikel 13
Anwendung finden. Die Person ist unter allen Umständen darüber zu unterrichten,
daß eine Überprüfung stattgefunden hat.
(5) Jede Kontrollstelle legt
regelmäßig einen Bericht über ihre Tätigkeit vor. Dieser Bericht
wird veröffentlicht.
(6) Jede Kontrollstelle ist im Hoheitsgebiet
ihres Mitgliedstaats für die Ausübung der ihr gemäß Absatz 3 übertragenen Befugnisse zuständig,
unabhängig vom einzelstaatlichen Recht, das auf die jeweilige Verarbeitung anwendbar
ist. Jede Kontrollstelle kann von einer Kontrollstelle eines anderen Mitgliedstaats um
die Ausübung ihrer Befugnisse ersucht werden.
Die Kontrollstellen sorgen für die zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben
notwendige gegenseitige Zusammenarbeit, insbesondere durch den Austausch sachdienlicher
Informationen.
(7) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die Mitglieder und Bediensteten der Kontrollstellen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, zu denen sie Zugang haben, dem Berufsgeheimnis, auch nach Ausscheiden aus
dem Dienst, unterliegen.
Artikel 29 - Datenschutzgruppe
(1) Es wird eine Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingesetzt nachstehend "Gruppe" genannt).
Die Gruppe ist unabhängig und hat beratende Funktion.
(2) Die Gruppe besteht aus je einem Vertreter
der von den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmten Kontrollstellen und einem Vertreter der
Stelle bzw. der Stellen, die für die Institutionen und Organe der Gemeinschaft
eingerichtet sind, sowie einem Vertreter der Kommission.
Jedes Mitglied der Gruppe wird von der Institution, der Stelle oder den Stellen, die es vertritt, benannt. Hat ein Mitgliedstaat mehrere Kontrollstellen bestimmt, so ernennen diese einen gemeinsamen Vertreter. Gleiches gilt für die Stellen, die für die
Institutionen und die Organe der Gemeinschaft eingerichtet sind.
(3) Die Gruppe beschließt mit der
einfachen Mehrheit der Vertreter der Kontrollstellen.
(4) Die Gruppe wählt ihren Vorsitzenden. Die Dauer der Amtszeit des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(5) Die Sekretariatsgeschäfte der Gruppe
werden von der Kommission wahrgenommen.
(6) Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Die Gruppe prüft die Fragen, die der
Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Vertreters der Kontrollstellen oder auf
Antrag der Kommission auf die Tagesordnung gesetzt hat.
Artikel 30
(1) Die Gruppe hat die Aufgabe,
- a. alle Fragen im Zusammenhang mit den zur
Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu prüfen, um zu einer einheitlichen Anwendung beizutragen;
- b. zum Schutzniveau in der Gemeinschaft und in
Drittländern gegenüber der Kommission Stellung zu nehmen;
- c. die Kommission bei jeder Vorlage zur Änderung dieser Richtlinie, zu allen Entwürfen zusätzlicher oder spezifischer Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zu allen anderen Entwürfen von Gemeinschaftsmaßnahmen zu beraten, die sich auf diese Rechte und
Freiheiten auswirken;
- d. Stellungnahmen zu den auf Gemeinschaftsebene
erarbeiteten Verhaltensregeln abzugeben.
(2) Stellt die Gruppe fest, daß sich im Bereich des Schutzes von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen
den Rechtsvorschriften oder der Praxis der Mitgliedstaaten Unterschiede ergeben, die die Gleichwertigkeit des Schutzes in der Gemeinschaft beeinträchtigen könnten, so
teilt sie dies der Kommission mit.
(3) Die Gruppe kann von sich aus Empfehlungen zu allen Fragen abgeben, die den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Gemeinschaft betreffen.
(4) Die Stellungnahmen und Empfehlungen der Gruppe werden der Kommission und dem in Artikel 31 genannten Ausschuß übermittelt.
(5) Die Kommission teilt der Gruppe mit, welche Konsequenzen sie aus den Stellungnahmen und Empfehlungen gezogen hat. Sie erstellt hierzu einen Bericht, der auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird. Dieser Bericht wird veröffentlicht.
(6) Die Gruppe erstellt jährlich einen Bericht über den Stand des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten in der Gemeinschaft und in Drittländern, den sie der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Dieser Bericht
wird veröffentlicht.
KAPITEL VII GEMEINSCHAFTLICHE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN
[Anm.: Artikel 31 wurde geändert mit der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen
sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates, Amtsblatt Nr. L 284 vom 31/10/2003 S. 0001 - 0053 ]
Artikel 31
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(36) unter Beachtung von dessen Artikel 8 (*).
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
* Beschluss 1999/468/EG
des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die
Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl.
L 184 vom 17.7.1999, S. 23).
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 32
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen drei Jahren nach ihrer Annahme nachzukommen.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Verarbeitungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie bereits begonnen wurden, binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit diesen Bestimmungen in Einklang gebracht
werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die Verarbeitungen von Daten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie bereits in manuellen Dateien enthalten sind,
binnen zwölf Jahren nach Annahme dieser Richtlinie mit den Artikeln 6, 7 und 8 in Einklang zu bringen sind. Die Mitgliedstaaten gestatten jedoch, daß die betroffene Person auf Antrag und insbesondere bei Ausübung des Zugangsrechts die
Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten erreichen kann, die unvollständig, unzutreffend oder auf eine Art und Weise aufbewahrt sind, die mit den vom für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten rechtmäßigen Zwecken
unvereinbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich geeigneter
Garantien vorsehen, daß Daten, die ausschließlich zum Zwecke der historischen Forschung aufbewahrt werden, nicht mit den Artikeln 6, 7 und 8 in Einklang gebracht werden müssen.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 33
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, und zwar erstmals drei Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt, einen Bericht über die Durchführung
dieser Richtlinie vor und fügt ihm gegebenenfalls geeignete
Änderungsvorschläge bei. Dieser Bericht wird veröffentlicht.
Die Kommission prüft insbesondere die Anwendung dieser Richtlinie auf die Verarbeitung personenbezogener Bild- und Tondaten und unterbreitet geeignete Vorschläge, die sich unter Berücksichtigung der Entwicklung der Informationstechnologie und der Arbeiten über die Informationsgesellschaft als
notwendig erweisen könnten.
Artikel 34
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 1995.
Im Namen des Europäischen
Parlaments
Der Präsident
K. HÄNSCH
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. ATIENZA SERNA