Verordnung des Bundeskanzlers über das bei der Datenschutzkommission eingerichtete
Datenverarbeitungsregister
(Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2002 - DVRV 2002)
BGBl. II Nr. 24/2002
Aufgrund der §§ 16 bis 22 des
Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, wird
verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Diese Verordnung regelt das Verfahren zur
Registrierung von Datenanwendungen im Datenverarbeitungsregister (§ 16 DSG 2000,
BGBl. I Nr. 165/1999), die
Einrichtung und Führung des Registers sowie die Einsichtnahme in das Register.
§ 2. Das Datenverarbeitungsregister wird im Folgenden als
"Register", die Meldungen über Auftraggeber und deren Datenanwendungen
gemäß §§ 17 und 19 DSG 2000 (Link zu § 18) als "Meldungen" und die in das Register
aufgenommenen Meldungen als "registrierte Meldungen" bezeichnet.
§ 3. (1) Das Register ist bei der Datenschutzkommission
eingerichtet.
(2) Das Register besteht aus:
- den registrierten Meldungen über Auftraggeber und Datenanwendungen,
- einem gesonderten Verzeichnis der Informationsverbundsysteme (§ 11) sowie
- den Registrierungsakten.
(3) Der Registerinhalt gemäß Abs. 2 Z 1 besteht aus den in
das
Register aufgenommenen Formblättern nach Anlage 1 bis
3 (Link zu Anlage 2), die vom
Auftraggeber ausgefüllt und allenfalls im Registrierungsverfahren verbessert oder
aufgrund einer nach der Registrierung ergangenen Entscheidung der Datenschutzkommission
geändert wurden. Registrierte Meldungen, die gestrichene oder nicht mehr
meldepflichtige Datenanwendungen und ihre Auftraggeber betreffen, sind nicht
Registerinhalt.
(4) In den Registrierungsakt (
Abs. 2
Z 3) sind insbesondere aufzunehmen:
- die der Meldung beigeschlossenen Unterlagen,
- die unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 4
gemachten allgemeinen Angaben über getroffene Datensicherheitsmaßnahmen,
- Genehmigungsbescheide gemäß § 13 DSG
2000,
- Bescheide der Datenschutzkommission über Auflagen, die gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 anlässlich des
Prüfungsverfahrens erteilt wurden, sowie
- Bescheide der Datenschutzkommission über Änderungen des Registerinhalts
gemäß Abs. 2 Z 1.
§ 4.
Zum Zweck der Registrierung hat der Auftraggeber einer Datenanwendung der
Datenschutzkommission gemäß
§§ 17
und
19 DSG 2000
(Link zu § 18) zu melden:
- seine Identität und seine Rechtsgrundlagen (rechtliche Befugnis oder gesetzliche
Zuständigkeit) bei der erstmaligen Meldung einer Datenanwendung an die
Datenschutzkommission,
- jede meldepflichtige Datenanwendung vor deren Aufnahme,
- jede Änderung einer meldepflichtigen, bereits registrierten Datenanwendung vor
Aufnahme der geänderten Datenanwendung,
- jede Änderung des Namens oder der sonstigen Bezeichnung oder der Anschrift des
Auftraggebers, unverzüglich nach Eintritt der Änderung,
- den Eintritt eines Grundes für die Streichung einer registrierten
Datenanwendung, insbesondere den Wegfall ihrer Rechtsgrundlage, unverzüglich nachdem
er sich ereignet hat,
- den Wegfall einer geeigneten Rechtsgrundlage für die im Zusammenhang mit der
Registrierung relevanten Tätigkeiten des Auftraggebers, unverzüglich nach
Eintritt ihrer rechtlichen Wirksamkeit.
§ 5. (1) Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der
Meldungen hat die Datenschutzkommission Formblätter mit dem Inhalt der Anlagen 1 bis 4 (Link zu Anlage 2 und Anlage 3 ) aufzulegen,
deren formale Ausgestaltung von der Datenschutzkommission entsprechend den jeweiligen
Erfordernissen festgelegt wird. Die Formblätter sind auch in elektronischer Form,
insbesondere abrufbar über Internet, zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach Abs. 8 formlose
Änderungsmeldungen zulässig sind, ihre Meldungen mit Hilfe der gemäß
Abs. 1 aufgelegten Formblätter zu erstatten.
(3) Für jede Neu- oder Änderungsmeldung betreffend eine Datenanwendung ist -
abgesehen von den Fällen des Abs. 8 - ein Formblatt "Meldung einer
Datenanwendung" (Anlage 2) vollständig
auszufüllen; bei der Meldung einer Musteranwendung ist hiefür das Formblatt
"Meldung einer Musteranwendung" (Anlage 3) zu verwenden.
Meldet ein Auftraggeber erstmalig an die Datenschutzkommission, so hat er zusätzlich
das Formblatt "Angaben zum Auftraggeber" (Anlage 1)
auszufüllen. Dieses Formblatt ist, außer in den Fällen des Abs. 8,
auch bei Änderungen von Angaben zum Auftraggeber zu verwenden.
(4) Die Liste der Übermittlungsempfänger aus einer
Datenanwendung, deren Zweck die Teilnahme an einem Informationsverbundsystem ist, muss
insoweit nicht vom Auftraggeber gemeldet werden, als der Datenschutzkommission
nachgewiesen wurde, dass die am Informationsverbundsystem teilnehmenden Auftraggeber den
Betreiber des Informationsverbundsystems verpflichtet haben, der Datenschutzkommission
die jeweils aktuelle Liste der Teilnehmer am Informationsverbundsystem sowie
allfällige sonstige Übermittlungsempfänger einschließlich der
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen zu melden.
(5) Die gemäß § 19 Abs. 1
Z 7 DSG 2000 zu machenden allgemeinen Angaben
über die getroffenen
Datensicherheitsmaßnahmen sind unter Verwendung des gemäß Anlage 4 aufgelegten Formblatts zu erstatten.
(6) Meldungen sind nach Maßgabe technischer und organisatorischer
Möglichkeiten des Auftraggebers im Wege der automationsunterstützten
Datenübertragung einzubringen. Eine elektronische Meldung gilt als erstattet, wenn
sie an der von der Datenschutzkommission im elektronischen Formblatt hiefür
angegebenen E-Mail-Adresse eingegangen ist. Dem Auftraggeber ist das Einlangen seiner
elektronischen Meldung mittels E-Mail zu bestätigen.
(7) Weist eine Meldung keine eigenhändige und urschriftliche Unterschrift auf, so
kann die Datenschutzkommission, wenn sie Zweifel daran hat, dass die Meldung von dem
darin genannten Auftraggeber stammt, eine Bestätigung durch ein innerhalb
angemessener Frist vorzulegendes schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und
urschriftlicher Unterschrift auftragen. Diesem Auftrag kann auch durch elektronische
Bestätigung mit sicherer elektronischer Signatur im Sinne des § 4
Abs. 1 des Signaturgesetzes,
BGBl. I Nr. 190/1999, entsprochen werden.
Nach fruchtlosem Ablauf der von der Datenschutzkommission bestimmten Frist ist das
Anbringen nicht mehr zu behandeln.
(8) Meldungen, die die Streichung des Auftraggebers oder einer Datenanwendung aus dem
Register oder eine bloße Namens- oder Adressänderung des Auftraggebers zum
Gegenstand haben, können auch ohne Verwendung von Formblättern erfolgen; bei
einer Namensänderung ist in diesem Fall der Nachweis der Änderung
anzuschließen. Diese Änderungen sind von der Datenschutzkommission mit Hilfe
des Formblattes Anlage 1 im Register ersichtlich zu
machen.
§ 6. Den
Meldungen sind beizulegen:
- bei Datenanwendungen des öffentlichen Bereiches der Nachweis der gesetzlichen
Zuständigkeit des Auftraggebers und sonstiger allenfalls notwendiger
Rechtsgrundlagen für die Datenanwendung, soweit deren Vorhandensein nicht
außer Zweifel steht,
- bei Datenanwendungen des privaten Bereiches der Nachweis der Befugnis für die
Ausübung der Tätigkeit des Auftraggebers oder, wenn für diese keine
Befugnis erforderlich ist, eine diesbezügliche Begründung.
§ 7. Auf das Registrierungsverfahren ist gemäß
Art. II Abs. 2 EGVG das AVG anzuwenden, soweit das DSG 2000 nicht
ausdrücklich anderes bestimmt.
§ 8. (1) Die
Registrierung erfolgt durch Übernahme der anlässlich der Meldung vorgelegten
und im Registrierungsverfahren allenfalls verbesserten Formblätter gemäß
Anlage 1 bis
Anlage 3 (Link
zu Anlage 2) in das Register. Die Registrierung hat
unverzüglich zu erfolgen, sobald
- das Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat
oder
- zwei Monate seit dem Einlangen der Meldung bei der Datenschutzkommission verstrichen
sind, ohne dass ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 DSG 2000
erteilt wurde, oder
- der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht vorgenommen hat.
(2) Auflagen für die Vornahme einer Datenanwendung, die dem Auftraggeber
gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000
anlässlich der Registrierung mit Bescheid der Datenschutzkommission erteilt wurden,
sind durch Eintragung der Bescheidzahl in dem vom Auftraggeber eingereichten Formblatt
gemäß Anlage 2 von Amts wegen ersichtlich zu
machen. Der Spruchinhalt ist in der Registrierung als Beilage zur Anlage 2 wiederzugeben.
(3) Die Vornahme der Registrierung ist dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen
(§ 10).
§ 9. (1) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen
Registrierung eine Registernummer zuzuteilen. Diese Nummer wird dem Auftraggeber
schriftlich bekannt gegeben (§ 10). An einen Auftraggeber
darf nur eine Registernummer vergeben werden.
(2) Ein Auftraggeber darf nur eine Registernummer führen. In jenen Fällen,
in denen gemäß § 25 DSG 2000 eine
Registernummer zu führen ist, ist sie als siebenstellige Zahl mit der näheren
Kennzeichnung "DVR" zu führen. Zusätze zur Registernummer, die der internen
Bezeichnung von Datenanwendungen seitens des Auftraggebers dienen, sind zulässig;
sie sind jedoch so zu gestalten, dass die Registernummer als solche erkennbar bleibt.
§ 10. (1) Die Datenschutzkommission hat dem Auftraggeber
die erfolgte Registrierung einer gemeldeten Datenanwendung unter Anschluss einer Kopie
der ins Register übernommenen Formblätter schriftlich mitzuteilen. Wurde eine
Meldung elektronisch eingebracht, ist eine Kopie der registrierten Meldung elektronisch
zuzusenden.
(2) Bei Meldungen, die die Streichung eines Auftraggebers oder einer Datenanwendung
aus dem Register oder eine Namens- oder Adressenänderung eines Auftraggebers zum
Gegenstand haben, ist diesem schriftlich mitzuteilen, dass die Datenschutzkommission
diese Meldung zur Kenntnis genommen hat.
§ 11. (1) Aus den der Datenschutzkommission erstatteten
Meldungen über Datenanwendungen, die die Teilnahme an einem
Informationsverbundsystem zum Inhalt haben, hat die Datenschutzkommission ein Verzeichnis
der Informationsverbundsysteme zu erstellen, das die im Abs. 2 bezeichneten
Informationen auf dem jeweils neuesten Stand enthält.
(2) Im
Verzeichnis der Informationsverbundsysteme sind folgende Angaben einzutragen:
- Bezeichnung und Zweck des Informationsverbundsystems,
- Rechtsgrundlagen des Systems,
- Name oder sonstige Bezeichnung und Anschrift, weiters Telefon- und Faxnummer sowie
E-Mail-Adresse des Betreibers,
- Liste der am Informationsverbundsystem teilnehmenden Auftraggeber,
- die in der Anlage 2 unter Pkt. 7 bis 9 verlangten Meldeangaben mit Bezug auf das gesamte
Informationsverbundsystem sowie
- allfällige Auflagen für die Führung des Informationsverbundsystems,
die gemäß § 21 Abs. 2 DSG
2000 von der Datenschutzkommission erteilt wurden.
(3) Die Datenschutzkommission kann die Eintragung weiterer Angaben anordnen, soweit
dies zur zweckmäßigen Organisation und Führung des Verzeichnisses der
Informationsverbundsysteme notwendig ist.
(4) Weitere Angaben gemäß § 50
Abs. 2 DSG 2000 sind auf
Antrag der Auftraggeber bzw. ihres ausgewiesenen
Vertreters einzutragen.
(5) Der Betreiber des Informationsverbundsystems ist von den im Verzeichnis
vorgenommenen Eintragungen durch Zusendung einer Abschrift der Eintragung zu
verständigen.
§ 12. (1) Erlangt die Datenschutzkommission aus amtlichen
Verlautbarungen davon Kenntnis, dass ein eingetragener Auftraggeber verstorben oder
untergegangen ist, ist die Streichung aus dem Register von Amts wegen
durchzuführen.
(2) Die Datenschutzkommission kann Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende,
offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem
Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende
Unrichtigkeiten im Register jederzeit von Amts wegen berichtigen. Der betroffene
Auftraggeber ist von der Richtigstellung zu verständigen.
§ 13. Dem Rechtsnachfolger eines registrierten
Auftraggebers kann auf Antrag die Registernummer des Rechtsvorgängers
übertragen werden, wenn der Rechtsvorgänger jegliche Verarbeitung
personenbezogener Daten in Auftraggebereigenschaft eingestellt hat und die
Rechtsnachfolge glaubhaft gemacht wird. Der Rechtsnachfolger hat in diesem Fall eine neue
Meldung als Auftraggeber für die von ihm durchgeführten Datenanwendungen unter
Verwendung der Formblätter gemäß den Anlagen 1 bis 4 (Link zu Anlage 2 und Anlage 3 ) DVRV 2002
zu erstatten.
§ 14. (1) Jedermann hat das Recht, in die in § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 bezeichneten Teile des
Registers
Einsicht zu nehmen.
(2) In den Registrierungsakt (§ 3 Abs. 2
Z 3)
ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber glaubhaft macht, dass er
Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige
Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen. Keiner
Einsicht unterliegen jedenfalls die Angaben über
Datensicherheitsmaßnahmen.
(3) Die Einsicht in das Register ist gebührenfrei.
(4) Die Registerinhalte gemäß § 3 Abs. 2
Z 1 und 2 sind der Öffentlichkeit nach Maßgabe technischer und
organisatorischer Möglichkeiten auch über das Internet zur Einsicht
bereitzustellen. Dabei sind technische Vorkehrungen dahingehend zu treffen, dass zur
Abfrage als Suchkriterien hinsichtlich Z 1 nur der Name (die Bezeichnung) und die
Registernummer des Auftraggebers, als Suchkriterien hinsichtlich Z 2 die Bezeichnung
des Informationsverbundsystems, der Name (die Bezeichnung) des Betreibers und die Namen
(die Bezeichnungen) der Auftraggeber, verwendet werden können. Die Bereitstellung im
Internet hat unentgeltlich zu erfolgen.
§ 15. (1) Registerinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, die in Papierform vorhanden und
zusätzlich auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind, sind nur in
elektronischer Form aufzubewahren.
(2) Registrierte Meldungen, die gestrichene oder nicht mehr meldepflichtige
Datenanwendungen zum Gegenstand haben, sind für Zwecke des Nachweises der
Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung jedenfalls drei Jahre nach
Streichung bzw. Wegfall der Meldepflicht aufzubewahren.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die diesbezüglichen
Registrierungsakten
(§ 3 Abs. 4) anzuwenden.
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
2002 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundeskanzlers über das bei der Datenschutzkommission
eingerichtete Datenverarbeitungsregister (Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2000 -
DVRV), BGBl. II Nr. 520/1999, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001
außer Kraft.
Inhalt des Formblattes "Angaben zum Auftraggeber"
- Angabe, ob Erst-, Änderungs- oder Streichungsmeldung
- Registernummer (bei Erstmeldungen vom Register anlässlich der Registrierung einzutragen)
- Name oder sonstige Bezeichnung und Anschrift, weiters Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse des
Auftraggebers
- Rechtsgrundlagen des Auftraggebers im Sinne des § 7 Abs. 1 DSG 2000
Firmenbuchnummer des Auftraggebers (sofern vorhanden)
- Name oder sonstige Bezeichnung und Anschrift des Vertreters eines Auftraggebers, der keine Niederlassung in
der Europäischen Union hat
- Name und Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten
- Name und Telefonnummer des Sachbearbeiters beim Auftraggeber
- Angaben über die Unterlagen zur Meldung (im Sinne des § 6)
Inhalt des Formblattes "Meldung einer Datenanwendung"
- Angabe, ob Neu-, Änderungs- oder Streichungsmeldung
- Registernummer (sofern eine solche bereits zugeteilt wurde)
- Name oder sonstige Bezeichnung und Anschrift, weiters Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse des
Auftraggebers
- Name und Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten
- Name und Telefonnummer des Sachbearbeiters beim Auftraggeber
- Bezeichnung und Zweck der Datenanwendung
- allgemeine Angaben zur Datenanwendung betreffend:
- besondere Rechtsgrundlagen der Datenanwendung, soweit sich diese nicht bereits aus den
allgemeinen Rechtsgrundlagen des Auftraggebers ergeben
- Zugehörigkeit zum öffentlichen oder privaten Bereich
- Vorliegen automationsunterstützter oder manueller Datenanwendung
- Anwendbarkeit der Vorabkontrolle:
- aa. Verwendung von sensiblen Daten
- bb. Verwendung von strafrechtlich relevanten Daten
- cc. Vorliegen eines Kreditinformationssystems
- dd. Teilnahme an einem Informationsverbundsystem
- im Falle, dass die Datenanwendung die Teilnahme an einem Informationsverbundsystem darstellt:
- Bezeichnung des gesamten Informationsverbundsystems
- Rechtsgrundlagen des gesamten Informationsverbundsystems, soweit sich diese nicht bereits aus den
Angaben zu Punkt 7 a) ergeben und Name oder sonstige Bezeichnung und Anschrift, weiters Telefon-
und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse des Betreibers
- besondere Angaben zum Inhalt der Datenanwendung:
- die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten
- im Falle von beabsichtigten Übermittlungen:
- aa. die Kreise der Betroffenen
- bb. die zu übermittelnden Datenarten
- cc. die zugehörigen Empfängerkreise - einschließlich Angaben über allfällige ausländische Empfängerstaaten sowie Zugehörigkeit der Übermittlungsempfänger zum gleichen Informationsverbundsystem -
- dd. die Rechtsgrundlagen der Übermittlungen
- soweit die Angaben zu b. cc) und dd) vom Betreiber eines
Informationsverbundsystems gemäß § 5
Abs. 4 zu melden sind, erübrigt sich die Meldung durch den
Auftraggeber
- Geschäftszahlen der Bescheide der Datenschutzkommission,
mit welchen Auflagen gemäß § 21
Abs. 2 DSG 2000 erteilt
wurden (diese sind vom Register anlässlich der Registrierung einzutragen)
- soweit eine Genehmigung der Datenschutzkommission für Datenübermittlungen oder
Überlassungen ins Ausland notwendig ist, die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzkommission
- Angaben über die Unterlagen zur Meldung (im Sinne des
§ 6)
Inhalt des Formblattes "Meldung einer Musteranwendung"
- Angabe, ob Neu-, Änderungs- oder Streichungsmeldung
- Registernummer (sofern eine solche bereits zugeteilt wurde)
- Name oder sonstige Bezeichnung und Anschrift, weiters Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse des
Auftraggebers
- Bezeichnung der Musteranwendung
- Angaben über die Unterlagen zur Meldung (im Sinne des § 6)
Inhalt des Formblattes "Allgemeine Angaben zu ergriffenen
Datensicherheitsmaßnahmen"
Es ist insbesondere anzugeben, ob
- die Aufgabenverteilung bei der Datenverwendung zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den
Mitarbeitern ausdrücklich festgelegt ist,
- die Verwendung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten
Organisationseinheiten und Mitarbeiter gebunden ist,
- jeder Mitarbeiter über seine nach dem DSG 2000 und
nach innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften
bestehenden Pflichten belehrt wurde,
- die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder Dienstleisters geregelt ist und
Maßnahmen gegen den Zutritt Unbefugter ergriffen sind,
- die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme und der Schutz der Datenträger vor der Einsicht und
Verwendung durch Unbefugte geregelt ist,
- die Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festgelegt ist und jedes Gerät durch
Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen die unbefugte Inbetriebnahme abgesichert
ist,
- Protokoll geführt wird, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie
insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im
notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
- zur Erleichterung der Kontrolle und Beweissicherung eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 7
getroffenen Maßnahmen geführt wird.