Hinweis: Die Datenschutzkommission präsentiert die Informationen
auf dieser Seite als Hilfe für die Bürger. Alle diese Bestimmungen haben mit
Datenschutz nur am Rande zu tun, und werden nicht von der Datenschutzkommission
vollzogen. Bitte schicken Sie keine Beschwerden oder Anzeigen zum Gewerberecht oder
Telekommunikationsrecht an die Datenschutzkommission.
§ 151 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194,
idF. BGBl. I Nr. 111/2002
"Adressverlage und Direktmarketingunternehmen
§ 151. (1) Auf die Verwendung von personenbezogenen Daten
für Marketingzwecke Dritter durch die zur Ausübung des Gewerbes der
Adressverlage und Direktmarketingunternehmen berechtigten Gewerbetreibenden sind die
Bestimmungen des DSG 2000 anzuwenden, soweit im Folgenden nicht
Besonderes angeordnet ist.
(2) Die Tätigkeit als Mittler zwischen Inhabern und
Nutzern von Kunden- und Interessentendateien (Listbroking) ist den in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden vorbehalten.
(3) Die in Abs. 1
genannten
Gewerbetreibenden sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten gemäß
Abs. 1 und 2 Daten aus
öffentlich
zugänglichen Informationen, durch Befragung der Betroffenen, aus Kunden- und
Interessentendateien Dritter oder aus Marketingdateien anderer Adressverlage und
Direktmarketingunternehmen zu ermitteln, soweit dies unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit für
- die Vorbereitung und Durchführung von Marketingaktionen Dritter
einschließlich der Gestaltung und des Versands für Werbemitteln oder
- das Listbroking
erforderlich und gemäß Abs. 4 und
5 zulässig ist.
(4) Soweit gemäß § 9 DSG 2000 an
sensiblen Daten (§ 4 Z 2 DSG
2000) ein schutzwürdiges
Geheimhaltungsinteresse besteht, und soweit keine ausdrückliche Zustimmung
gemäß § 4 Z 14 DSG 2000
vorliegt, dürfen sensible Daten von den in Abs. 1
genannten
Gewerbetreibenden nur bei Vorliegen der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen
zur Verwendung seiner Daten für Marketingzwecke Dritter verwendet werden. Die
Ermittlung und Weiterverwendung von sensiblen Daten aus Kunden- und Interessentendateien
Dritter auf Grund einer solchen Einwilligung ist nur im Umfang des Abs. 5 und nur soweit zulässig, als der Inhaber der
Datei
gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1
schriftlich
unbedenklich erklärt hat, dass die Betroffenen in die Verwendung ihrer Daten
für Marketingzwecke Dritter ausdrücklich eingewilligt haben. Strafrechtlich
relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG
2000 dürfen von Gewerbetreibenden nach Abs. 1
für
Marketingzwecke nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Zustimmung gemäß
§ 4 Z 14 DSG 2000 verwendet werden.
(5) Soweit keine Zustimmung der Betroffenen gemäß
§ 4 Z 14 DSG 2000 zur Übermittlung
ihrer Daten für Marketingzwecke Dritter vorliegt, dürfen die in Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden aus einer Kunden- und
Interessentendatei eines Dritten nur die Daten
- Namen,
- Geschlecht,
- Titel,
- akademischer Grad,
- Anschrift,
- Geburtsdatum,
- Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung und
- Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Kunden- und Interessentendatei
ermitteln. Voraussetzung hiefür ist - soweit nicht die strengeren Bestimmungen
des Abs. 4 Anwendung finden -, dass der Inhaber
der Datei dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1 gegenüber
schriftlich
unbedenklich erklärt hat, dass die Betroffenen in geeigneter Weise über die
Möglichkeit informiert wurden, die Übermittlung ihrer Daten für
Marketingzwecke Dritter zu untersagen, und dass keine Untersagung erfolgt ist.
(6) Gewerbetreibende nach Abs. 1
dürfen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen und
-klassifikationen, die namentlich bestimmten Personen auf Grund von
Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, nur für Marketingzwecke verwenden
und sie insbesondere an Dritte nur dann übermitteln, wenn diese unbedenklich
erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich für
Marketingzwecke verwenden werden.
(7) Gewerbetreibende nach Abs. 1
haben Aussendungen im Zuge von Marketingaktionen, die sie mit von ihnen zur
Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten Daten durchführen, so zu
gestalten, dass durch entsprechende Kennzeichnung des ausgesendeten Werbematerials die
Identität der Auftraggeber jener Dateien, mit deren Daten die Werbeaussendung
adressiert wurde (Ursprungsdateien), nachvollziehbar ist; soweit Gewerbetreibende nach
Abs. 1 an Werbeaussendungen nur durch
Zurverfügungstellung
oder Vermittlung von Daten mitwirken, haben sie durch entsprechenden Hinweis an die
für die Werbeaussendung Verantwortlichen darauf hinzuwirken, dass die Identität
der Auftraggeber der benutzten Ursprungsdateien nachvollziehbar ist. Für
Gewerbetreibende nach Abs. 1 gilt, wenn sie die
Aussendung mit
von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten Daten selbst
durchgeführt haben, - unbeschadet ihrer allfälligen Auskunftsverpflichtungen
als Auftraggeber -, § 26 DSG 2000 mit der
Maßgabe, dass sie auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der
Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens anhand der vom Betroffenen zur
Verfügung gestellten Informationen über die Werbeaussendung zur
Auskunftserteilung nur über die Auftraggeber der Ursprungsdateien verpflichtet sind;
haben sie an der Aussendung nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von
Daten mitgewirkt, so haben sie nach Möglichkeit zur Auffindung der Auftraggeber der
Ursprungsdateien beizutragen Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der
Kennzeichnungspflicht durch Gewerbetreibende nach Abs. 1
genügt die Stellung eines fristgerechten Auskunftsbegehrens an den Werbenden zur
Wahrung des Auskunftsrechts gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1.
(8) Stellt der Betroffene an einen Gewerbetreibenden nach
Abs. 1 ein Begehren auf Löschung von Daten, die
dieser
für Zwecke von Marketingaktionen über ihn gespeichert hat, so hat dieser dem
Begehren in jedem Fall innerhalb von acht Wochen kostenlos zu entsprechen. Soweit der
Betroffene - nach entsprechender Information über die möglichen Folgen einer
physischen Löschung seiner Daten - auf der physischen Löschung seiner Daten
nicht besteht, hat die Löschung in Form einer Sperrung der Verwendung dieser Daten
für Marketingaussendungen zu erfolgen.
(9) Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation der
Bundessparte "Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung" der Wirtschaftskammer Österreich
hat eine Liste zu führen, in welche Personen kostenlos einzutragen sind, die die
Zustellung von Werbematerial für sich ausschließen wollen. Die Liste ist
mindestens monatlich zu aktualisieren und den Gewerbetreibenden nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Gewerbetreibende nach Abs. 1 dürfen an die in dieser Liste eingetragenen Personen
keine
adressierten Werbemittel versenden oder verteilen und deren Daten auch nicht vermitteln.
Die in der Liste enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des
Unterbindens der Zusendung von Werbemitteln verwendet werden.
(10) Inhaber von Kunden- und Interessentendateien
dürfen Daten aus diesen Dateien an Gewerbetreibende nach Abs. 1 für Marketingzwecke Dritter nur übermitteln und
insbesondere auch für Listbroking nur zur Verfügung stellen, wenn sie die
Betroffenen in geeigneter Weise darüber informiert haben, dass sie die Verwendung
dieser Daten für Marketingzwecke Dritter untersagen können, und wenn keine
Untersagung erfolgt ist; sensible Daten und strafrechtlich relevante Daten dürfen
unter den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen
an
Gewerbetreibende nach Abs. 1 übermittelt und
für
Listbroking zur Verfügung gestellt werden. Auf die Möglichkeit der Untersagung
ist ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen, wenn Daten schriftlich vom Betroffenen
ermittelt werden. Die Untersagung der Übermittlung hat auf ein
Vertragsverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Inhaber der Kunden- und
Interessentendatei keinen Einfluss.
(11) Jedermann hat das Recht, für sich die Zustellung
von adressiertem Werbematerial durch Untersagung der Verwendung seiner Daten für
Werbezwecke auszuschließen. Dies kann gegenüber Gewerbetreibenden nach
Abs. 1 insbesondere auch durch Eintragung in die im Abs. 9 bezeichnete Liste geschehen."
Die Robinson-Liste
Jedermann hat das Recht, die Verwendung seiner Daten für Werbezwecke durch
Adressverlage und Direktmarketingunternehmen auszuschließen. Es gibt dazu eine
spezielle Liste bei der Wirtschaftskammer Österreich, die so genannte
"Robinson-Liste" (§ 151 Abs. 9 GewO
1994).
Für eine Eintragung informieren Sie sich bitte auf der Seite des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation und schicken Sie erforderlichen
Informationen an den
Fachverband Werbung und Marktkommunikation
Wiedner Hauptstraße 73
1040 Wien
Bitte bedenken Sie, dass die Robinson-Liste erst an die Adressverlage und
Direktwerbeunternehmen übermittelt werden muss und eine Eintragung daher nicht
sofort wirkt.
An die Robinson-Liste sind weiters nur inländische Adressverlage und
Direktmarketingunternehmen (Gewerbetreibende nach § 151 GewO
1994) gebunden. Andere Unternehmen, die Marketing für eigene Zwecke betreiben
und zu diesem Zweck beispielsweise Werbebriefe an ihre Kunden und Interessenten, deren
Daten sie verarbeiten, verschicken, müssen sich nicht daran halten.
§ 107
Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF. BGBl. I
Nr. 133/2005 (in der ab 1. März 2006 gültigen Fassung)
"Unerbetene Nachrichten
§ 107. (1) Anrufe - einschließlich das Senden von
Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind
unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person,
die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich.
Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung
hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen
Einfluss.
(2) Die Zusendung einer elektronischen Post -
einschließlich SMS - ist ohne
vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn
- die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
- an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung
elektronischer Post gemäß Abs. 2
ist dann
nicht notwendig, wenn
- der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem
Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
- diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder
Dienstleistungen erfolgt und
- der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche
Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei
jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
- der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch
Eintragung in die in § 7 Abs. 2
E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
(4) [Anm.: aufgehoben durch BGBl. I
Nr. 133/2005]
(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der
Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in
dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird
oder bei der keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine
Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen,
an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht.
Diese Bestimmung bezieht sich auf Werbeanrufe und -telefaxe ("Junk Fax") und
unerbetene E-Mail-Werbung (auch bekannt als "Spam", "UCE" oder "Unsolicited Commercial
Advertising").
Wer entgegen
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu
37 000 Euro zu bestrafen (§ 109 Abs. 3 Z 19-20
TKG
2003).
§ 6 - 8 E-Commerce-Gesetz (ECG), BGBl. I
Nr. 152/2001
Informationen über kommerzielle Kommunikation
§ 6. (1) Ein Diensteanbieter hat dafür zu sorgen, dass
eine kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil eines Dienstes der
Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt, klar und eindeutig
- als solche erkennbar ist,
- die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in
Auftrag gegeben hat, erkennen lässt,
- Angebote zur Absatzförderung wie etwa Zugaben und Geschenke als solche erkennen
lässt und einen einfachen Zugang zu den Bedingungen für ihre Inanspruchnahme
enthält sowie
- Preisausschreiben und Gewinnspiele als solche erkennen lässt und einen einfachen
Zugang zu den Teilnahmebedingungen enthält.
(2) Sonstige Informationspflichten für kommerzielle Kommunikation sowie
Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit von Angeboten zur Absatzförderung
und von Preisausschreiben und Gewinnspielen bleiben unberührt.
Nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation
§ 7. (1) Ein Diensteanbieter, der eine kommerzielle
Kommunikation zulässigerweise ohne vorherige Zustimmung des Empfängers mittels
elektronischer Post versendet, hat dafür zu sorgen, dass die kommerzielle
Kommunikation bei ihrem Eingang beim Nutzer klar und eindeutig als solche erkennbar
ist.
(2) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
(RTR-GmbH) hat eine Liste zu
führen, in die sich diejenigen Personen und Unternehmen kostenlos eintragen
können, die für sich die Zusendung kommerzieller Kommunikation im Weg der
elektronischen Post ausgeschlossen haben. Die in Abs. 1 genannten Diensteanbieter haben
diese Liste zu beachten.
(3) Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit der
Übermittlung kommerzieller Kommunikation im Weg der elektronischen Post bleiben
unberührt.
Kommerzielle Kommunikation für Angehörige geregelter Berufe
§ 8. (1) Für Diensteanbieter, die berufsrechtlichen
Vorschriften unterliegen, ist eine kommerzielle Kommunikation, die Bestandteil eines von
ihnen bereitgestellten Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen
darstellt, zulässig.
(2) Berufsrechtliche Vorschriften, die kommerzielle Kommunikation für die
Angehörigen dieser Berufe insbesondere zur Wahrung der Unabhängigkeit,
Würde und Ehre des Berufs, zur Sicherung des Berufsgeheimnisses und zur Einhaltung
eines lauteren Verhaltens gegenüber Kunden und anderen Berufsangehörigen
einschränken, bleiben unberührt.
Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007), BGBl. I
Nr. 60/2007
Unerbetene Nachrichten
§ 62. Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener
Nachrichten zur Werbung für eines der in § 1 Z 6 genannten
Finanzinstrumente und für Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 3 KMG richtet sich nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003,
BGBl. I Nr. 70/2003.