Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000)
Die korrekte Zitierung des Gesetzes lautet: "Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000),
BGBl. I Nr. 165/1999".
- BGBl. I Nr. 165/1999
- (NR: GP XX RV 1613 AB 2028 S. 179. BR: 5992
AB 6034 S. 657.)
[CELEX-Nr.: 395L0046]
- BGBl. I Nr. 136/2001
- (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458
AB 6459 S. 681.)
- BGBl. I Nr. 13/2005
- (NR: GP XXII IA 515/A AB 821 S. 96. BR: AB 7228
S. 719.)
- BGBl. I Nr. 2/2008
- (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)
§ 1 Grundrecht auf Datenschutz
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Räumlicher Anwendungsbereich
Artikel 2
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 4 Definitionen
§ 5 Öffentlicher und privater Bereich
2. Abschnitt: Verwendung von Daten
§ 6 Grundsätze
§ 7 Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 8 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung
nichtsensibler Daten
§ 9 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung
sensibler Daten
§ 10 Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur
Erbringung von Dienstleistungen
§ 11 Pflichten des Dienstleisters
§ 12 Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von
Daten in das Ausland
§ 13 Genehmigungspflichtige Übermittlung und
Überlassung von Daten ins Ausland
3. Abschnitt: Datensicherheit
§ 14 Datensicherheitsmaßnahmen
§ 15 Datengeheimnis
4. Abschnitt: Publizität der
Datenverarbeitungen
§ 16 Datenverarbeitungsregister
§ 17 Meldepflicht des Auftraggebers
§ 18 Aufnahme der Verarbeitung
§ 19 Notwendiger Inhalt der Meldung
§ 20 Prüfungs- und Verbesserungsverfahren
§ 21 Registrierung
§ 22 Richtigstellung des Registers
§ 23 Pflicht zur Offenlegung nichtmeldepflichtiger
Datenanwendungen
§ 24 Informationspflicht des Auftraggebers
§ 25 Pflicht zur Offenlegung der Identität des
Auftraggebers
5. Abschnitt: Die Rechte des Betroffenen
§ 26 Auskunftsrecht
§ 27 Recht auf Richtigstellung oder Löschung
§ 28 Widerspruchsrecht
§ 29 Die Rechte des Betroffenen bei Verwendung nur indirekt
personenbezogener Daten
6. Abschnitt: Rechtsschutz
§ 30 Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission
§ 31 Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 32 Anrufung der Gerichte
§ 33 Schadenersatz
§ 34 Gemeinsame Bestimmungen
7. Abschnitt: Kontrollorgane
§ 35 Datenschutzkommission und Datenschutzrat
§ 36 Zusammensetzung der Datenschutzkommission
§ 37 Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission
§ 38 Organisation und Geschäftsführung der
Datenschutzkommission
§ 39 Beschlüsse der Datenschutzkommission
§ 40 Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des
geschäftsführenden Mitglieds
§ 41 Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates
§ 42 Zusammensetzung des Datenschutzrates
§ 43 Vorsitz und Geschäftsführung des
Datenschutzrates
§ 44 Sitzungen und Beschlußfassung des
Datenschutzrates
8. Abschnitt: Besondere Verwendungszwecke von
Daten
§ 45 Private Zwecke
§ 46 Wissenschaftliche Forschung und Statistik
§ 47 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung
und Befragung von Betroffenen
§ 48 Publizistische Tätigkeit
§ 48a Verwendung von Daten im Katastrophenfall
9. Abschnitt: Besondere Verwendungsarten von
Daten
§ 49 Automatisierte Einzelentscheidungen
§ 50 Informationsverbundsysteme
10. Abschnitt: Strafbestimmungen
§ 51 Datenverwendung in Gewinn- oder
Schädigungsabsicht
§ 52 Verwaltungsstrafbestimmung
11. Abschnitt: Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 53 Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und vom
Kostenersatz
§ 54 Mitteilungen an die anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und an die Europäische Kommission
§ 55 Feststellungen der Europäischen Kommission
§ 56 Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30
B-VG
§ 57 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 58 Manuelle Dateien
§ 59 Umsetzungshinweis
§ 60 Inkrafttreten
§ 61 Übergangsbestimmungen
§ 62 Verordnungserlassung
§ 63 Verweisungen
§ 64 Vollziehung
(Verfassungsbestimmung)
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf
die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn
betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran
besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge
ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden
Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht
zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im
lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind
Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender
berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer
staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8
Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind.
Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders
schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen
und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger
Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten,
zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten
zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h.
ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach
Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
- das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet,
woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie
übermittelt werden;
- das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung
unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten
Voraussetzungen zulässig.
(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts
eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden,
das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem
Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die
Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der
Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.
§ 2. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in
Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten
Datenverkehr.
(2) Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu.
Soweit solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von
juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung
hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt,
verwendet werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit
nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzkommission, der Datenschutzrat oder Gerichte mit
der Vollziehung betraut werden.
§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf
die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden. Darüber hinaus ist
dieses Bundesgesetz auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese
Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer
in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15) eines Auftraggebers (§ 4
Z 4) geschieht.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des
Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Inland anzuwenden, wenn ein
Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3) mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in
Österreich zu einem Zweck verwendet, der keiner in Österreich gelegenen
Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.
(3) Weiters ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit
personenbezogene Daten durch das Inland nur durchgeführt werden.
(4) Von den Abs. 1 bis 3 (Link zu Abs. 2) abweichende gesetzliche
Regelungen sind nur in Angelegenheiten zulässig, die nicht dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften unterliegen.
§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
- "Daten" ("personenbezogene Daten"): Angaben über Betroffene
(Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; "nur
indirekt personenbezogen" sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger
einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der
Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder
Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich
zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;
- "sensible Daten" ("besonders schutzwürdige Daten"): Daten
natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische
Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische
Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;
- "Betroffener": jede vom Auftraggeber (Z 4)
verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren
Daten verwendet (Z 8) werden;
- "Auftraggeber": natürliche oder juristische Personen,
Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die
Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die
Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten
(Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung
selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die
genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem
anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und
der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anläßlich der
Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich
untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der
Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf
Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß
§ 6 Abs. 4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt
der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;
- "Dienstleister": natürliche oder juristische Personen,
Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die
Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die ihnen zur Herstellung eines
aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden (Z 8);
- "Datei": strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens
einem Suchkriterium zugänglich sind;
- "Datenanwendung" (früher: "Datenverarbeitung"): die Summe der
in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z 8),
die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der
Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise
automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen
(automationsunterstützte Datenanwendung);
- "Verwenden von Daten": jede Art der Handhabung von Daten einer
Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das
Übermitteln (Z 12) von Daten.
- "Verarbeiten von Daten": das Ermitteln, Erfassen, Speichern,
Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen,
Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11),
Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer
Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des
Übermittelns (Z 12) von Daten;
- "Ermitteln von Daten": das Erheben von Daten in der Absicht, sie
in einer Datenanwendung zu verwenden;
- "Überlassen von Daten": die Weitergabe von Daten vom
Auftraggeber an einen Dienstleister;
- "Übermitteln von Daten": die Weitergabe von Daten einer
Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen
Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber
hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des
Auftraggebers;
- "Informationsverbundsystem": die gemeinsame Verarbeitung von Daten
in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der
Daten in der Art, daß jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat,
die von den anderen Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden;
- "Zustimmung": die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene
Willenserklärung des Betroffenen, daß er in Kenntnis der Sachlage für den
konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt;
- "Niederlassung": jede durch feste Einrichtungen an einem
bestimmten Ort räumlich und funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit oder
ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort ihrer Einrichtung auch tatsächlich
Tätigkeiten ausübt.
§ 5. (1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen
Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines
Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Abs. 2)
durchgeführt werden.
(2) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle
Auftraggeber,
- die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind,
insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
- soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts
in Vollziehung der Gesetze tätig sind.
(3) Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden
Auftraggeber gelten als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses
Bundesgesetzes.
§ 6. (1) Daten dürfen nur
- nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden;
- für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in
einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für
wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig;
- soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden
und über diesen Zweck nicht hinausgehen;
- so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis
sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;
- solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die
Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann
sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.
(2) Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen
die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten
Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister
heranzieht.
(3) Der Auftraggeber einer diesem Bundesgesetz unterliegenden
Datenanwendung hat, wenn er nicht im Gebiet der Europäischen Union niedergelassen
ist, einen in Österreich ansässigen Vertreter zu benennen, der unbeschadet der
Möglichkeit eines Vorgehens gegen den Auftraggeber selbst namens des Auftraggebers
verantwortlich gemacht werden kann.
(4) Zur näheren Festlegung dessen, was in einzelnen Bereichen
als Verwendung von Daten nach Treu und Glauben anzusehen ist, können für den
privaten Bereich die gesetzlichen Interessenvertretungen, sonstige Berufsverbände
und vergleichbare Einrichtungen Verhaltensregeln ausarbeiten. Solche Verhaltensregeln
dürfen nur veröffentlicht werden, nachdem sie dem Bundeskanzler zur
Begutachtung vorgelegt wurden und dieser ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes begutachtet und als gegeben erachtet hat.
§ 7 Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit
Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder
rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
- sie aus einer gemäß Abs. 1
zulässigen Datenanwendung stammen und
- der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende
gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer
Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat
und
- durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus,
daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im
erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln
erfolgen und daß die Grundsätze des
§ 6 eingehalten
werden.
§ 8 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen
bei Verwendung nichtsensibler Daten
§ 8. (1) Gemäß § 1
Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei
Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
- eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder
Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder
- der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat,
wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren
Verwendung der Daten bewirkt, oder
- lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung
erfordern oder
- überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder
eines Dritten die Verwendung erfordern.
(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise
veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten
schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die
Verwendung solcher Daten gemäß § 28 Widerspruch zu
erheben, bleibt unberührt.
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem
Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt,
wenn die Verwendung der Daten
- für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine
wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen
Aufgabe ist oder
- durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in
Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder
- zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten
erforderlich ist oder
- zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen
Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder
- zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die
Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
- ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen
Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder
- im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die
von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung
von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig
ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.
(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder
verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch
über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche
Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der
Bestimmungen des
Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige
Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
- eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder
Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder
- die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des
öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen
gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
- sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten
aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des
Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird,
die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz
gewährleistet.
§ 9 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler
Daten
§ 9. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei
der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wenn
- der Betroffene die Daten offenkundig selbst öffentlich gemacht
hat oder
- die Daten in nur indirekt personenbezogener Form verwendet werden
oder
- sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus
gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese der Wahrung eines wichtigen
öffentlichen Interesses dienen, oder
- die Verwendung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in
Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder
- Daten verwendet werden, die ausschließlich die Ausübung
einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand haben, oder
- der Betroffene seine Zustimmung zur Verwendung der Daten
ausdrücklich erteilt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die
Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
- die Verarbeitung oder Übermittlung zur Wahrung lebenswichtiger
Interessen des Betroffenen notwendig ist und seine Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt
werden kann oder
- die Verwendung der Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen
eines anderen notwendig ist oder
- die Verwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung
von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die
Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
- Daten für private Zwecke gemäß § 45 oder für wissenschaftliche Forschung oder Statistik
gemäß § 46, zur Benachrichtigung oder Befragung
des Betroffenen gemäß § 47 oder im
Katastrophenfall gemäß § 48a verwendet werden
oder
- die Verwendung erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten des
Auftraggebers auf dem Gebiet des Arbeits- oder Dienstrechts Rechnung zu tragen, und sie
nach besonderen Rechtsvorschriften zulässig ist, wobei die dem Betriebsrat nach dem
Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die Datenverwendung
unberührt bleiben, oder
- die Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen
Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder -behandlung oder für die Verwaltung von
Gesundheitsdiensten erforderlich ist, und die Verwendung dieser Daten durch
ärztliches Personal oder sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden
Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder
- nicht auf Gewinn gerichtete Vereinigungen mit politischem,
philosophischem, religiösem oder gewerkschaftlichem Tätigkeitszweck Daten, die
Rückschlüsse auf die politische Meinung oder weltanschauliche Überzeugung
natürlicher Personen zulassen, im Rahmen ihrer erlaubten Tätigkeit verarbeiten
und es sich hiebei um Daten von Mitgliedern, Förderern oder sonstigen Personen
handelt, die regelmäßig ihr Interesse für den Tätigkeitszweck der
Vereinigung bekundet haben; diese Daten dürfen, sofern sich aus gesetzlichen
Vorschriften nichts anderes ergibt, nur mit Zustimmung der Betroffenen an Dritte
weitergegeben werden.
§ 10 Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur
Erbringung von Dienstleistungen
§ 10. (1) Auftraggeber dürfen bei ihren
Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr
für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber
hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich
von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom
Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.
(2) Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters durch
einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Rahmen einer Datenanwendung, die der
Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2
unterliegt, ist der Datenschutzkommission mitzuteilen, es sei denn, daß die
Inanspruchnahme des Dienstleisters auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher
Ermächtigung erfolgt oder als Dienstleister eine Organisationseinheit tätig
wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem
Über- oder Unterordnungsverhältnis steht. Kommt die Datenschutzkommission zur
Auffassung, daß die geplante Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet ist,
schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, so hat sie
dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen gilt § 30 Abs. 6 Z 4.
§ 11. (1) Unabhängig von allfälligen
vertraglichen Vereinbarungen haben Dienstleister bei der Verwendung von Daten für
den Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten:
- die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des
Auftraggebers zu verwenden; insbesondere ist die Übermittlung der verwendeten Daten
ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;
- alle gemäß § 14
erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen
für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem
Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder
einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
- weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers
heranzuziehen und deshalb den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines
weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, daß er dies allenfalls
untersagen kann;
- - sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt -
im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen
Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und
Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen;
- nach Beendigung der Dienstleistung alle
Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu
übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren oder zu
vernichten;
- dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu
stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis
5 (Links zu Z 2, 3 und 4) genannten Verpflichtungen notwendig
sind.
(2) Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem
Dienstleister über die nähere Ausgestaltung der in Abs. 1
genannten Pflichten sind zum Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhalten.
§ 12 Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung
von Daten in das Ausland
§ 12. (1) Die Übermittlung und Überlassung von
Daten an Empfänger in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist keinen
Beschränkungen im Sinne des § 13 unterworfen. Dies gilt
nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in
Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
unterliegen.
(2) Keiner Genehmigung gemäß §
13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit
angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz
gewährleisten, wird unter Beachtung des § 55 Z 1 durch
Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Maßgebend für die Angemessenheit
des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 6
Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer
Garantien für ihre Durchsetzung.
(3) Darüberhinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann
genehmigungsfrei, wenn
- die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht
wurden oder
- Daten, die für den Empfänger nur indirekt
personenbezogen sind, übermittelt oder überlassen werden oder
- die Übermittlung oder Überlassung von Daten ins
Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang
eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind, oder
- Daten aus Datenanwendungen für private Zwecke (§ 45) oder für publizistische Tätigkeit (§ 48) übermittelt werden oder
- der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur
Übermittlung oder Überlassung seiner Daten ins Ausland gegeben hat oder
- ein vom Auftraggeber mit dem Betroffenen oder mit einem
Dritten eindeutig im Interesse des Betroffenen abgeschlossener Vertrag nicht anders als
durch Übermittlung der Daten ins Ausland erfüllt werden kann oder
- die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung von Rechtsansprüchen vor ausländischen Behörden erforderlich
ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder
- die Übermittlung oder Überlassung in einer
Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder
Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) ausdrücklich
angeführt ist oder
- es sich um Datenverkehr mit österreichischen
Dienststellen im Ausland handelt oder
- Übermittlungen oder Überlassungen aus
Datenanwendungen erfolgen, die gemäß § 17
Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.
(4) Wenn eine Übermittlung oder Überlassung von Daten
ins Ausland in Fällen, die von den vorstehenden Absätzen nicht erfaßt
sind,
- zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses
oder
- zur Wahrung eines lebenswichtigen Interesses einer Person
notwendig und so dringlich ist, daß die gemäß § 13 erforderliche
Genehmigung der Datenschutzkommission nicht eingeholt werden kann, ohne die genannten Interessen zu
gefährden, darf sie ohne
Genehmigung vorgenommen werden, muß aber der Datenschutzkommission umgehend mitgeteilt werden.
(5) Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder
Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeit
der Datenanwendung im Inland gemäß § 7. Bei
Überlassungen ins Ausland muß darüber hinaus die schriftliche Zusage des
ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber - oder in den
Fällen des § 13 Abs. 5 an den inländischen
Dienstleister - vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten gemäß
§ 11 Abs. 1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn
die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im
innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.
§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht
gemäß § 12 genehmigungsfrei ist, hat der
Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland
eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff)
einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von
Bedingungen und Auflagen binden.
(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß
§ 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn
die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und
wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen
Datenschutzniveaus,
- für die im Genehmigungsantrag angeführte
Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz
besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei
der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten,
die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das
Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder
sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder
- der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen
auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch
vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die
näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein.
(3) Im Genehmigungsverfahren haben Auftraggeber des
öffentlichen Bereichs auch hinsichtlich der Datenanwendungen, die sie in Vollziehung
der Gesetze durchführen, Parteistellung.
(4) Bei meldepflichtigen Datenanwendungen hat die
Datenschutzkommission eine Ausfertigung jedes Bescheides, mit dem eine Übermittlung
oder Überlassung von Daten in das Ausland genehmigt wurde, zum Registrierungsakt zu
nehmen und die Erteilung der Genehmigung im Datenverarbeitungsregister (§ 16) anzumerken.
(5) Abweichend von Abs. 1 kann auch ein
inländischer Dienstleister die Genehmigung beantragen, wenn er zur Erfüllung
seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber mehreren Auftraggebern jeweils einen
bestimmten weiteren Dienstleister im Ausland heranziehen will. Die tatsächliche
Überlassung darf jeweils nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Der
Auftraggeber hat der Datenschutzkommission mitzuteilen, aus welcher seiner
meldepflichtigen Datenanwendungen die dem Dienstleister genehmigte Überlassung
erfolgen soll; dies ist im Datenverarbeitungsregister anzumerken.
(6) Die Übermittlung von Daten an ausländische
Vertretungsbehörden oder zwischenstaatliche Einrichtungen in Österreich gilt
hinsichtlich der Pflicht zur Einholung von Genehmigungen nach Abs. 1 als Datenverkehr mit dem Ausland.
(7) Hat der Bundeskanzler trotz Fehlens eines im
Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Schutzniveaus durch Verordnung
festgestellt, daß für bestimmte Kategorien des Datenverkehrs mit diesem
Empfängerstaat die Voraussetzungen gemäß Abs. 2
Z 1 zutreffen, tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Einholung einer
Genehmigung die Pflicht zur Anzeige an die Datenschutzkommission. Die
Datenschutzkommission hat binnen sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den
angezeigten Datenverkehr zu untersagen, wenn er keiner der in der Verordnung geregelten
Kategorien zuzurechnen ist oder den Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 5 nicht entspricht; andernfalls ist die
Übermittlung oder Überlassung der Daten in das Ausland zulässig.
§ 14. (1) Für alle Organisationseinheiten eines
Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten verwenden, sind Maßnahmen zur
Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach der Art der
verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf
den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit
sicherzustellen, daß die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger
Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, daß ihre Verwendung
ordnungsgemäß erfolgt und daß die Daten Unbefugten nicht zugänglich
sind.
(2) Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs. 1 letzter Satz erforderlich ist,
- die Aufgabenverteilung bei der Datenverwendung zwischen den
Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,
- die Verwendung von Daten an das Vorliegen gültiger
Aufträge der anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu
binden,
- jeder Mitarbeiter über seine nach diesem Bundesgesetz und
nach innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich der
Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu belehren,
- die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten des
Auftraggebers oder Dienstleisters zu regeln,
- die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme und der
Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu
regeln,
- die Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte
festzulegen und jedes Gerät durch Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder
Programmen gegen die unbefugte Inbetriebnahme abzusichern,
- Protokoll zu führen, damit tatsächlich
durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen
und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen
Ausmaß nachvollzogen werden können,
- eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 7 (Links zu Z 2, 3, 4, 5 und 6) getroffenen Maßnahmen zu
führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.
Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik
und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau
gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu
schützenden Daten angemessen ist.
(3) Nicht registrierte Übermittlungen aus Datenanwendungen,
die einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 26 unterliegen, sind so zu protokollieren, daß dem
Betroffenen Auskunft gemäß § 26 gegeben werden
kann. In der Standardverordnung (§ 17 Abs. 2
Z 6) oder in der Musterverordnung (§ 19
Abs. 2) vorgesehene Übermittlungen bedürfen keiner
Protokollierung.
(4) Protokoll- und Dokumentationsdaten dürfen nicht für
Zwecke verwendet werden, die mit ihrem Ermittlungszweck - das ist die Kontrolle der
Zulässigkeit der Verwendung des protokollierten oder dokumentierten Datenbestandes -
unvereinbar sind. Unvereinbar ist insbesondere die Weiterverwendung zum Zweck der
Kontrolle von Betroffenen, deren Daten im protokollierten Datenbestand enthalten sind,
oder zum Zweck der Kontrolle jener Personen, die auf den protokollierten Datenbestand
zugegriffen haben, aus einem anderen Grund als jenem der Prüfung ihrer
Zugriffsberechtigung, es sei denn, daß es sich um die Verwendung zum Zweck der
Verhinderung oder Verfolgung eines Verbrechens nach § 278a StGB (kriminelle Organisation) oder eines
Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre
übersteigt, handelt.
(5) Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet
ist, sind Protokoll- und Dokumentationsdaten drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in
jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung oder Dokumentation
betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger
aufbewahrt wird.
(6) Datensicherheitsvorschriften sind so zu erlassen und zur
Verfügung zu halten, daß sich die Mitarbeiter über die für sie
geltenden Regelungen jederzeit informieren können.
§ 15. (1) Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter
- das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen
(dienstnehmerähnlichen) Verhältnis - haben Daten aus Datenanwendungen, die
ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung
anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher
Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund
für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten
besteht (Datengeheimnis).
(2) Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer
ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln.
Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter
nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, daß sie
Daten aus Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das
Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeits(Dienst)verhältnisses zum
Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden.
(3) Auftraggeber und Dienstleister dürfen Anordnungen zur
Übermittlung von Daten nur erteilen, wenn dies nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zulässig ist. Sie haben die von der Anordnung betroffenen Mitarbeiter
über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die
Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.
(4) Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf
einem Mitarbeiter aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur
Datenübermittlung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
kein Nachteil erwachsen.
4. Abschnitt - Publizität der Datenanwendungen
§ 16. (1) Bei der Datenschutzkommission ist ein Register
der Datenanwendungen zum Zweck der Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit und zum
Zweck der Information der Betroffenen eingerichtet.
(2) Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. In den
Registrierungsakt einschließlich darin allenfalls enthaltener Genehmigungsbescheide
ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber glaubhaft macht, daß er
Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige
Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen.
(3) Der Bundeskanzler hat die näheren Bestimmungen über
die Führung des Registers durch Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die
Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers, die Übersichtlichkeit und
Aussagekraft der Eintragungen und die Einfachheit der Einsichtnahme Bedacht zu nehmen. Es
ist die Möglichkeit vorzusehen, eine Meldung (§§ 17
und 19) auf automationsunterstütztem Wege vorzunehmen.
§ 17. (1) Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor
Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission mit dem in
§ 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im
Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für
Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer
Meldung bewirken.
(2) Nicht meldepflichtig sind Datenanwendungen, die
- ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten
oder
- die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt
haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei
Nachweis eines berechtigten Interesses oder
- nur indirekt personenbezogene Daten enthalten oder
- von natürlichen Personen ausschließlich für
persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 45) oder
- für publizistische Tätigkeit gemäß
§ 48 vorgenommen werden oder
- einer Standardanwendung entsprechen: Der Bundeskanzler kann
durch Verordnung Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen aus diesen zu
Standardanwendungen erklären, wenn sie von einer großen Anzahl von
Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und angesichts des
Verwendungszwecks und der verarbeiteten Datenarten die Gefährdung
schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist. In der
Verordnung sind für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die
Betroffenen- und Empfängerkreise und die Höchstdauer der zulässigen
Datenaufbewahrung festzulegen.
(3) Weiters sind Datenanwendungen für Zwecke
- des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen
der Republik Österreich oder
- der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres
oder
- der Sicherstellung der Interessen der umfassenden
Landesverteidigung oder
- des Schutzes wichtiger außenpolitischer,
wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der
Europäischen Union oder
- der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von
Straftaten
von der Meldepflicht ausgenommen, soweit dies zur Verwirklichung des Zweckes der
Datenanwendung notwendig ist.
§ 18 Aufnahme der Verarbeitung
§ 18. (1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen
Datenanwendung darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.
(2) Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer
Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch
innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die
Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn
sie
- sensible Daten enthalten oder
- strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder
- die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der
Betroffenen zum Zweck haben oder
- in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt
werden sollen,
erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzkommission nach
den näheren Bestimmungen des
§ 20 aufgenommen werden.
§ 19. (1) Eine Meldung im Sinne des § 17 hat zu enthalten:
- den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift des
Auftraggebers sowie eines allfälligen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 oder eines Betreibers gemäß § 50 Abs. 1, weiters die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm
eine solche bereits zugeteilt wurde, und
- den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der
rechtlichen Befugnis für die erlaubte Ausübung der Tätigkeit des
Auftraggebers, soweit dies erforderlich ist, und
- den Zweck der zu registrierenden Datenanwendung und ihre
Rechtsgrundlagen, soweit sich diese nicht bereits aus den Angaben nach Z 2 ergeben, und
- die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die
über sie verarbeiteten Datenarten und
- die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen
Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen
Empfängerkreise - einschließlich allfälliger ausländischer
Empfängerstaaten - sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung und
- - soweit eine Genehmigung der Datenschutzkommission notwendig
ist - die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzkommission sowie
- allgemeine Angaben über die getroffenen
Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14, die eine
vorläufige Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheitsvorkehrungen erlauben.
(2) Wenn eine größere Anzahl von Auftraggebern
gleichartige Datenanwendungen vorzunehmen hat und die Voraussetzungen für die
Erklärung zur Standardanwendung nicht vorliegen, kann der Bundeskanzler durch
Verordnung Musteranwendungen festlegen. Meldungen über Datenanwendungen, die
inhaltlich einer Musteranwendung entsprechen, müssen nur folgendes enthalten:
- die Bezeichnung der Datenanwendung gemäß der
Musterverordnung und
- die Bezeichnung und Anschrift des Auftraggebers sowie den
Nachweis seiner gesetzlichen Zuständigkeit oder seiner rechtlichen Befugnis, soweit
dies erforderlich ist, und
- die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche
bereits zugeteilt wurde.
(3) Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar
unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, daß Einsichtnehmer im Hinblick auf
die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Bundesgesetz keine hinreichende Information
darüber gewinnen können, ob durch die Datenanwendung ihre schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten. Unstimmigkeit liegt insbesondere
auch dann vor, wenn der Inhalt einer gemeldeten Datenanwendung durch die gemeldeten
Rechtsgrundlagen nicht gedeckt ist.
§ 20. (1) Die Datenschutzkommission hat alle Meldungen
binnen zwei Monaten zu prüfen. Kommt sie hiebei zur Auffassung, daß eine
Meldung im Sinne des § 19 Abs. 3 mangelhaft ist, so
ist dem Auftraggeber längstens innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung
die Verbesserung des Mangels unter Setzung einer Frist aufzutragen.
(2) Liegt wegen wesentlicher Gefährdung schutzwürdiger
Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen durch die gemeldete Datenanwendung Gefahr im
Verzug vor, so hat die Datenschutzkommission die Weiterführung der Datenanwendung
mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG
vorläufig zu untersagen.
(3) Bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegen, ist gleichzeitig mit
einem allfälligen Auftrag zur Verbesserung darüber abzusprechen, ob die
Verarbeitung bereits aufgenommen werden darf oder ob dies mangels Nachweises
ausreichender Rechtsgrundlagen für die gemeldete Datenanwendung nicht zulässig
ist.
(4) Wird einem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht
entsprochen, so hat die Datenschutzkommission die Registrierung mit Bescheid abzulehnen;
andernfalls gilt die Meldung als ursprünglich richtig eingebracht.
(5) Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Meldung
kein Auftrag zur Verbesserung erteilt, gilt die Meldepflicht als erfüllt. Bei
Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegen, darf die Verarbeitung aufgenommen
werden.
(6) Im Registrierungsverfahren haben Auftraggeber des
öffentlichen Bereichs auch hinsichtlich der Datenanwendungen, die sie in Vollziehung
der Gesetze durchführen, Parteistellung.
§ 21. (1) Meldungen gemäß § 19 sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wenn
- das Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der
Registrierung ergeben hat oder
- zwei Monate nach Einlangung der Meldung bei der
Datenschutzkommission verstrichen sind, ohne daß ein Verbesserungsauftrag
gemäß § 20 Abs. 1 erteilt wurde oder
- der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht
vorgenommen hat.
Die in der Meldung enthaltenen Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen sind
im Register nicht ersichtlich zu machen.
(2) Bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegen, können auf
Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen für die
Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der
durch dieses Bundesgesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.
(3) Dem Auftraggeber ist die Durchführung der Registrierung
schriftlich in Form eines Registerauszuges mitzuteilen.
(4) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine
Registernummer zuzuteilen.
§ 22. (1) Streichungen und Änderungen im
Datenverarbeitungsregister sind auf Antrag des Eingetragenen oder in den Fällen der
Abs. 2 und 4 von Amts wegen
durchzuführen.
(2) Gelangen der Datenschutzkommission aus amtlichen
Verlautbarungen Änderungen in der Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers
zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus
einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage des Auftraggebers, ist von
Amts wegen die Streichung aus dem Register anzuordnen.
(3) Änderungen oder Streichungen nach Abs. 2 sind ohne weiteres Ermittlungsverfahren durch Bescheid zu
verfügen.
(4) Werden der Datenschutzkommission andere als die in Abs. 2 bezeichneten Umstände bekannt, die den Verdacht der
Mangelhaftigkeit einer Registrierung im Sinne des § 19
Abs. 3 oder der rechtswidrigen Unterlassung einer Meldung begründen, so hat
die Datenschutzkommission ein Verfahren zur Feststellung des für die Erfüllung
der Meldepflicht erheblichen Sachverhalts einzuleiten und das Datenverarbeitungsregister
entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens zu berichtigen.
§ 23 Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen
§ 23. (1) Auftraggeber einer Standardanwendung haben jedermann auf Anfrage mitzuteilen, welche Standardanwendungen sie tatsächlich vornehmen.
(2) Nicht-meldepflichtige Datenanwendungen sind der Datenschutzkommission bei Ausübung ihrer Kontrollaufgaben gemäß § 30 offenzulegen.
§ 24 Informationspflicht des Auftraggebers
§ 24. (1) Der Auftraggeber einer Datenanwendung hat aus Anlaß der Ermittlung von Daten die Betroffenen in geeigneter Weise
- über den Zweck der Datenanwendung, für die die Daten
ermittelt werden, und
- über Namen und Adresse des Auftraggebers,
zu informieren, sofern diese Informationen dem Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht bereits vorliegen.
(2) Über Abs. 1 hinausgehende Informationen sind in geeigneter Weise zu geben, wenn dies für eine Verarbeitung nach Treu und Glauben erforderlich ist; dies gilt insbesondere dann, wenn
- gegen eine beabsichtigte Verarbeitung oder Übermittlung von Daten ein Widerspruchsrecht des Betroffenen gemäß § 28 besteht oder
- es für den Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht klar erkennbar ist, ob er zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen rechtlich verpflichtet ist, oder
- Daten in einem Informationsverbundsystem verarbeitet werden sollen, ohne daß dies gesetzlich vorgesehen ist.
(3) Werden Daten nicht durch Befragung des Betroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten aus anderen Aufgabengebieten desselben Auftraggebers oder aus Anwendungen anderer Auftraggeber ermittelt, darf die Information
gemäß Abs. 1 entfallen, wenn
- die Datenverwendung durch Gesetz oder Verordnung vorgesehen ist oder
- die Information im Hinblick auf die mangelnde Erreichbarkeit
von Betroffenen unmöglich ist oder
- wenn sie angesichts der Unwahrscheinlichkeit einer
Beeinträchtigung der Betroffenenrechte einerseits und der Kosten der Information
aller Betroffenen andererseits einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn Daten für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung oder Statistik gemäß § 46 oder Adreßdaten im Rahmen des § 47 ermittelt werden und die Information des Betroffenen in diesen
Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Der Bundeskanzler kann durch
Verordnung weitere Fälle festlegen, in welchen die Pflicht zur Information
entfällt.
(4) Keine Informationspflicht besteht bei jenen Datenanwendungen,
die gemäß § 17 Abs. 2 und 3 nicht meldepflichtig sind.
§ 25 Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers
§ 25. (1) Bei Übermittlungen und bei Mitteilungen an Betroffene hat der Auftraggeber seine Identität in geeigneter Weise offenzulegen, sodaß den Betroffenen die Verfolgung ihrer Rechte möglich ist. Bei
meldepflichtigen Datenanwendungen ist in Mitteilungen an Betroffene die Registernummer des Auftraggebers anzuführen.
(2) Werden Daten aus einer Datenanwendung für Zwecke einer
vom Auftraggeber verschiedenen Person verwendet, ohne daß diese ihrerseits ein
Verfügungsrecht über die verwendeten Daten und damit die Eigenschaft eines
Auftraggebers in Bezug auf die Daten erlangt, dann ist bei Mitteilungen an den
Betroffenen neben der Identität der Person, für deren Zwecke die Daten
verwendet werden, auch die Identität des Auftraggebers anzugeben, aus dessen
Datenanwendung die Daten stammen. Handelt es sich hiebei um eine meldepflichtige
Datenanwendung, ist die Registernummer des Auftraggebers beizufügen. Diese Pflicht
trifft sowohl den Auftraggeber als auch denjenigen, in dessen Namen die Mitteilung an den
Betroffenen erfolgt.
5. Abschnitt - Die Rechte des Betroffenen
§ 26 Auskunftsrecht
§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit
Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von
Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der
Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der
Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz
des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende
berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch
überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.
Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der
Notwendigkeit
- des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen
der Republik Österreich oder
- der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres
oder
- der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
- des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
- der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der
Z 1 bis 5 (Link zu Z 2, 3 und 4)
unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30
Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission
gemäß § 31 Abs. 4.
(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung
in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und
unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist
die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht
vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen
werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet
hat.
(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung
der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut
sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die
eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen
Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weil tatsächlich
keine Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis
zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den
Betroffenen verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der
Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30
Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach
§ 31 Abs. 4.
(6) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den
aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden
Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt
hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von
18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer
Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet
allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten
rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung
geführt hat.
(7) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen
darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier
Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen
Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.
(8) Soweit Datenanwendungen von Gesetzes wegen öffentlich
einsehbar sind, hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft in dem Umfang, in dem ein
Einsichtsrecht besteht. Für das Verfahren der Einsichtnahme gelten die näheren
Regelungen der das öffentliche Buch oder Register einrichtenden Gesetze.
(9) Für Auskünfte aus dem Strafregister gelten die
besonderen Bestimmungen des Strafregistergesetzes 1968 über
Strafregisterbescheinigungen.
(10) Im Falle der auf Grund von Rechtsvorschriften,
Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6
Abs. 4 eigenverantwortlichen Entscheidung über die Durchführung einer
Datenanwendung durch einen Auftragnehmer gemäß § 4 Z 4, dritter Satz, kann der Betroffene sein
Auskunftsbegehren zunächst auch an denjenigen richten, der die Herstellung des
Werkes aufgetragen hat. Dieser hat dem Betroffenen, soweit dies nicht ohnehin bekannt
ist, binnen zwei Wochen unentgeltlich Namen und Adresse des eigenverantwortlichen
Auftragnehmers mitzuteilen, damit der Betroffene sein Auskunftsrecht gemäß
Abs. 1 gegen diesen geltend machen kann.
§ 27 Recht auf Richtigstellung oder Löschung
§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu
löschen, und zwar
- aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die
Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder
- auf begründeten Antrag des Betroffenen.
Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur
solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist.
Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen
Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck
der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für
den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als
unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre
Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten
besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck
ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck
zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche
oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und
47.
(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt - sofern
gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist - dem Auftraggeber, soweit die
Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt
wurden.
(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist
ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche
Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind
diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf
Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen
davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte
Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.
(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung
der in § 26 Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten
Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen
notwendig ist, die eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder
Löschungsantrag folgendermaßen zu verfahren: Die Richtigstellung oder
Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren des Betroffenen nach Auffassung des
Auftraggebers berechtigt ist. Die gemäß Abs. 4
erforderliche Mitteilung an den Betroffenen hat in allen Fällen dahingehend zu
lauten, daß die Überprüfung der Datenbestände des Auftraggebers im
Hinblick auf das Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren durchgeführt wurde.
Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die
Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem
besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.
(6) Wenn die Löschung oder Richtigstellung von Daten auf
ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern aus
Gründen der Wirtschaftlichkeit nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden
kann, sind bis dahin die zu löschenden Daten für den Zugriff zu sperren und die
zu berichtigenden Daten mit einer berichtigenden Anmerkung zu versehen.
(7) Werden Daten verwendet, deren Richtigkeit der Betroffene
bestreitet, und läßt sich weder ihre Richtigkeit noch ihre Unrichtigkeit
feststellen, so ist auf Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über die Bestreitung
beizufügen. Der Bestreitungsvermerk darf nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf
Grund einer Entscheidung des zuständigen Gerichtes oder der Datenschutzkommission
gelöscht werden.
(8) Wurden im Sinne des Abs. 1
richtiggestellte oder gelöschte Daten vor der Richtigstellung oder Löschung
übermittelt, so hat der Auftraggeber die Empfänger dieser Daten hievon in
geeigneter Weise zu verständigen, sofern dies keinen
unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere im Hinblick auf das
Vorhandensein eines berechtigten Interesses an der Verständigung, bedeutet und die
Empfänger noch feststellbar sind.
(9) Die Regelungen der Abs. 1 bis 8 (Link zu Abs. 2, 3,
4, 5, 6 und 7) gelten für das gemäß Strafregistergesetz 1968
geführte Strafregister sowie für öffentliche Bücher und Register, die
von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs geführt werden, nur insoweit als
für
- die Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von
Amts wegen oder
- das Verfahren der Durchsetzung und die Zuständigkeit zur
Entscheidung über Berichtigungs- und Löschungsanträge von Betroffenen
durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
§ 28 Widerspruchsrecht
§ 28. (1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich
vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen
Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus
seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu
erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des
Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und
allfällige Übermittlungen zu unterlassen.
(2) Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine
öffentlich zugängliche Datei kann der Betroffene jederzeit auch ohne
Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen
zu löschen.
§ 29 Die Rechte des Betroffenen bei der Verwendung
nur indirekt personenbezogener Daten
§ 29. Die durch die §§ 26
bis 28 (Link zu § 27) gewährten
Rechte können nicht geltend gemacht werden, soweit nur indirekt personenbezogene
Daten verwendet werden.
§ 30 Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission
§ 30. (1) Jedermann kann sich wegen einer behaupteten
Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder
Dienstleisters nach diesem Bundesgesetz mit einer Eingabe an die Datenschutzkommission
wenden.
(2) Die Datenschutzkommission kann im Fall eines begründeten
Verdachtes auf Verletzung der im Abs. 1 genannten Rechte und
Pflichten Datenanwendungen überprüfen. Hiebei kann sie vom Auftraggeber oder
Dienstleister der überprüften Datenanwendung insbesondere alle notwendigen
Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenanwendungen und diesbezügliche
Unterlagen begehren.
(3) Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle gemäß
§ 18 Abs. 2 unterliegen, dürfen auch ohne
Vorliegen eines Verdachts auf rechtswidrige Datenverwendung überprüft werden.
Dies gilt auch für jene Bereiche der Vollziehung, in welchen ein Auftraggeber des
öffentlichen Bereichs die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 26 Abs. 5 und 27 Abs. 5
in Anspruch nimmt.
(4) Zum Zweck der Einschau ist die Datenschutzkommission nach
Verständigung des Inhabers der Räumlichkeiten und des Auftraggebers
(Dienstleisters) berechtigt, Räume, in welchen Datenanwendungen vorgenommen werden,
zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, die zu
überprüfenden Verarbeitungen durchzuführen sowie Kopien von
Datenträgern in dem für die Ausübung der Kontrollbefugnisse unbedingt
erforderlichen Ausmaß herzustellen. Der Auftraggeber (Dienstleister) hat die
für die Einschau notwendige Unterstützung zu leisten. Die
Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte des Auftraggebers
(Dienstleisters) und Dritter auszuüben.
(5) Informationen, die der Datenschutzkommission oder ihren
Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich
für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften
verwendet werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch gegenüber Gerichten
und Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings mit der
Maßgabe, daß dann, wenn die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung
nach den §§ 51 oder 52 dieses
Bundesgesetzes oder eines Verbrechens nach § 278a
StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe,
deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, ergibt, Anzeige zu erstatten
ist und hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen auch dem Ersuchen der Strafgerichte
nach § 26 StPO zu entsprechen ist.
(6) Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann
die Datenschutzkommission Empfehlungen aussprechen, für deren Befolgung
erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist. Wird einer solchen Empfehlung
innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, so kann die Datenschutzkommission je
nach der Art des Verstoßes von Amts wegen insbesondere
- ein Verfahren zur Überprüfung der Registrierung
gemäß § 22 Abs. 4 einleiten, oder
- Strafanzeige nach §§ 51 oder
52 erstatten, oder
- bei schwerwiegenden Verstößen durch Auftraggeber
des privaten Bereichs Klage vor dem zuständigen Gericht gemäß § 32 Abs. 5 erheben, oder
- bei Verstößen von Auftraggebern, die Organe einer
Gebietskörperschaft sind, das zuständige oberste Organ befassen. Dieses Organ
hat innerhalb einer angemessenen, jedoch zwölf Wochen nicht überschreitenden
Frist entweder dafür Sorge zu tragen, daß der Empfehlung der
Datenschutzkommission entsprochen wird, oder der Datenschutzkommission mitzuteilen, warum
der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Die Begründung darf von der
Datenschutzkommission der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht
werden, soweit dem nicht die Amtsverschwiegenheit entgegensteht.
(7) Der Einschreiter ist darüber zu informieren, wie mit
seiner Eingabe verfahren wurde.
§ 31 Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31. (1) Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des
Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß
§ 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich
das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung
oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte
eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach
diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der
Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs
richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig
ist.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Datenschutzkommission im Zuge
der Behandlung einer Beschwerde nach Abs. 2 die weitere
Verwendung von Daten zur Gänze oder teilweise untersagen oder auch - bei
Streitigkeiten über die Richtigkeit von Daten - dem Auftraggeber die Anbringung
eines Bestreitungsvermerks auftragen.
(4) Beruft sich ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs
bei einer Beschwerde wegen Verletzung des Auskunfts-, Richtigstellungs- oder
Löschungsrechts gegenüber der Datenschutzkommission auf die §§ 26 Abs. 5 oder 27 Abs. 5,
so hat diese nach Überprüfung der Notwendigkeit der Geheimhaltung die
geschützten öffentlichen Interessen in ihrem Verfahren zu wahren. Kommt sie zur
Auffassung, daß die Geheimhaltung von verarbeiteten Daten gegenüber dem
Betroffenen nicht gerechtfertigt war, ist die Offenlegung der Daten mit Bescheid
aufzutragen. Gegen diese Entscheidung der Datenschutzkommission kann die belangte
Behörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Wurde keine derartige
Beschwerde eingebracht und wird dem Bescheid der Datenschutzkommission binnen acht Wochen
nicht entsprochen, so hat die Datenschutzkommission die Offenlegung der Daten
gegenüber dem Betroffenen selbst vorzunehmen und ihm die verlangte Auskunft zu
erteilen oder ihm mitzuteilen, welche Daten bereits berichtigt oder gelöscht
wurden.
§ 32 Anrufung der Gerichte
§ 32. (1) Ansprüche gegen Auftraggeber des privaten
Bereichs wegen Verletzung der Rechte des Betroffenen auf Geheimhaltung, auf
Richtigstellung oder auf Löschung sind vom Betroffenen auf dem Zivilrechtsweg
geltend zu machen.
(2) Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
verwendet worden, so hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des
diesem Bundesgesetz widerstreitenden Zustandes.
(3) Zur Sicherung der auf dieses Bundesgesetz gestützten
Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen
werden, auch wenn die in § 381 EO bezeichneten
Voraussetzungen nicht zutreffen. Dies gilt auch für Verfügungen über die
Verpflichtung zur Anbringung eines Bestreitungsvermerks.
(4) Für Klagen und Anträge auf Erlassung einer
einstweiligen Verfügung nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz das mit der
Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute
Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Betroffene seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen des Betroffenen können aber auch bei dem
Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Auftraggeber oder der Dienstleister
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.
(5) Die Datenschutzkommission hat in Fällen, in welchen der
begründete Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch einen
Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diesen eine Feststellungsklage
(§ 228 ZPO) bei dem gemäß Abs. 4 zweiter Satz zuständigen Gericht zu erheben.
(6) Die Datenschutzkommission hat, wenn ein Betroffener es
verlangt und es zur Wahrung der nach diesem Bundesgesetz geschützten Interessen
einer größeren Zahl von Betroffenen geboten ist, einem Rechtsstreit auf Seiten
des Betroffenen als Nebenintervenient (§§ 17 ff
ZPO) beizutreten.
§ 33 Schadenersatz
§ 33. (1) Ein Auftraggeber oder Dienstleister, der Daten
schuldhaft entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet, hat dem Betroffenen
den erlittenen Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu
ersetzen. Werden durch die öffentlich zugängliche Verwendung der in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3
(Link zu § 18 Abs. 2 Z 2) genannten
Datenarten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen in einer Weise
verletzt, die einer Eignung zur Bloßstellung gemäß § 7 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl.
Nr. 314/1981, gleichkommt, so gilt diese Bestimmung auch in Fällen, in
welchen die öffentlich zugängliche Verwendung nicht in Form der
Veröffentlichung in einem Medium geschieht. Der Anspruch auf angemessene
Entschädigung für die erlittene Kränkung ist gegen den Auftraggeber der
Datenverwendung geltend zu machen.
(2) Der Auftraggeber und der Dienstleister haften auch für
das Verschulden ihrer Leute, soweit deren Tätigkeit für den Schaden
ursächlich war.
(3) Der Auftraggeber kann sich von seiner Haftung befreien, wenn
er nachweist, daß der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihm und
seinen Leuten (Abs. 2) nicht zur Last gelegt werden kann.
Dasselbe gilt für die Haftungsbefreiung des Dienstleisters. Für den Fall eines
Mitverschuldens des Geschädigten oder einer Person, deren Verhalten er zu vertreten
hat, gilt § 1304 ABGB.
(4) Die Zuständigkeit für Klagen nach Abs. 1 richtet sich nach § 32
Abs. 4.
§ 34 Gemeinsame Bestimmungen
§ 34. (1) Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach
§ 30, einer Beschwerde nach § 31 oder
einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie
nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt
hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen
stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten
Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete
Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind abzuweisen.
(2) Eingaben nach § 30, Beschwerden
nach § 31, Klagen nach § 32 sowie
Schadenersatzansprüche nach § 33 können nicht nur
auf die Verletzung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sondern auch auf die
Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union gegründet werden, soweit solche Vorschriften
gemäß § 3 im Inland anzuwenden sind.
(3) Ist die vermutete Verletzung schutzwürdiger
Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen im Inland gemäß §
3 nach der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu
beurteilen, so kann die Datenschutzkommission im Falle ihrer Befassung die
zuständige ausländische Datenschutzkontrollstelle um Unterstützung
ersuchen.
(4) Die Datenschutzkommission hat den Unabhängigen
Datenschutzkontrollstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
über Ersuchen Amtshilfe zu leisten.
§ 35 Datenschutzkommission und Datenschutzrat
§ 35. (1) Zur Wahrung des Datenschutzes sind nach den
näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - unbeschadet der Zuständigkeit des
Bundeskanzlers und der ordentlichen Gerichte - die Datenschutzkommission und der
Datenschutzrat berufen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission
übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19
B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.
§ 36 Zusammensetzung der Datenschutzkommission
§ 36. (1) Die Datenschutzkommission besteht aus sechs
Mitgliedern, die auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für
die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig.
Die Mitglieder müssen rechtskundig sein. Ein Mitglied muß dem Richterstand
angehören.
(2) Die Vorbereitung des Vorschlages der Bundesregierung für
die Bestellung der Mitglieder der Datenschutzkommission obliegt dem Bundeskanzler. Er hat
dabei Bedacht zu nehmen auf:
- einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten
Gerichtshofs für das richterliche Mitglied,
- einen Vorschlag der Länder für zwei Mitglieder,
- einen Dreiervorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und
Angestellte für ein Mitglied,
- einen Dreiervorschlag der Wirtschaftskammer Österreich
für ein Mitglied.
Alle vorgeschlagenen Personen sollen Erfahrung auf dem Gebiet des Datenschutzes
besitzen.
(3) Ein Mitglied ist aus dem Kreise der rechtskundigen
Bundesbeamten vorzuschlagen.
(4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle. Die
Funktionsperiode des Ersatzmitglieds endet mit der Funktionsperiode des Mitglieds;
für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode des Mitglieds gilt
Abs. 8.
(5) Der Datenschutzkommission können nicht
angehören:
- Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
sowie Staatssekretäre;
- Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.
(6) Hat ein Mitglied der Datenschutzkommission Einladungen zu
drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge
geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund des Abs. 5 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung
die Datenschutzkommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der
Mitgliedschaft zur Folge. Im übrigen kann ein Mitglied der Datenschutzkommission nur
aus einem schwerwiegenden Grund durch Beschluß der Datenschutzkommission, dem
mindestens drei ihrer Mitglieder zustimmen müssen, seines Amtes für verlustig
erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied seine Funktion
durch schriftliche Erklärung an den Bundeskanzler zurücklegt.
(7) Auf die Ersatzmitglieder sind die Abs. 2, 3, 5 und 6 wie auf Mitglieder anzuwenden.
(8) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder
gemäß Abs. 6 vorzeitig aus, so wird das betreffende
Ersatzmitglied (Abs. 4) Mitglied der Datenschutzkommission bis
zum Ablauf der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Unter Anwendung der
Abs. 2 und 3 ist für diese Zeit ein
neues Ersatzmitglied zu bestellen. Scheidet ein Ersatzmitglied vorzeitig aus, ist
unverzüglich eines neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(9) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Datenschutzkommission
haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe
der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf
eine dem Zeit und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die auf Antrag des
Bundeskanzlers von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.
§ 37 Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission
§ 37. (1) Die Mitglieder der Datenschutzkommission sind in
Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission
tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Vorsitzenden oder
des geschäftsführenden Mitglieds der Datenschutzkommission.
Anmerkung: Abs. 1 ist Verfassungsbestimmung.
§ 38 Organisation und Geschäftsführung der
Datenschutzkommission
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Die
Datenschutzkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der eines ihrer
Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist
(geschäftsführendes Mitglied). Diese Betrauung umfaßt auch die Erlassung
von verfahrensrechtlichen Bescheiden und von Mandatsbescheiden im Registrierungsverfahren
gemäß § 20 Abs. 2 oder § 22 Abs. 3. Inwieweit einzelne fachlich geeignete
Bedienstete der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission zum Handeln für die
Datenschutzkommission oder das geschäftsführende Mitglied ermächtigt
werden, bestimmt die Geschäftsordnung.
(2) Für die Unterstützung in der
Geschäftsführung der Datenschutzkommission hat der Bundeskanzler eine
Geschäftsstelle einzurichten und die notwendige Sach- und Personalausstattung
bereitzustellen.
(3) Die Datenschutzkommission ist vor Erlassung von Verordnungen
anzuhören, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehen oder sonst
wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen.
(4) Die Datenschutzkommission hat spätestens alle zwei Jahre
einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen und in geeigneter Weise zu
veröffentlichen. Der Bericht ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu
übermitteln.
§ 39 Beschlüsse der Datenschutzkommission
§ 39. (1) Die Datenschutzkommission ist bei Anwesenheit
aller sechs Mitglieder beschlußfähig. Für den Fall der Verhinderung eines
Mitglieds gilt § 36 Abs. 4.
(2) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz.
(3) Für einen gültigen Beschluß der
Datenschutzkommission ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist
unzulässig.
(4) Entscheidungen der Datenschutzkommission von
grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der
Datenschutzkommission unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in
geeigneter Weise zu veröffentlichen.
§ 40 Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und
des geschäftsführenden Mitglieds
§ 40. (1) Gegen Bescheide, die das
geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission gemäß § 20 Abs. 2 oder § 22
Abs. 3 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 erlassen
hat, ist die Vorstellung an die Datenschutzkommission gemäß § 57
Abs. 2 AVG zulässig. Eine Vorstellung gegen einen gemäß § 22 Abs. 3 ergangenen Bescheid hat aufschiebende
Wirkung.
(2) Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein
Rechtsmittel zulässig. Sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im
Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Parteien des
Verfahrens ist außer in den Fällen des Abs. 1
zulässig. Dies gilt auch für die in Vollziehung der Gesetze tätigen
Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in jenen Fällen, in welchen ihnen
gemäß § 13 Abs. 3 oder § 20 Abs. 6 Parteistellung zukommt oder durch Gesetz
ausdrücklich ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt
wurde.
(3) Bescheide, mit welchen gemäß §
13 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt
wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen
für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß
§ 55 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr
bestehen.
(4) Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen
Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen
Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission
entsprechenden Zustand herzustellen.
§ 41 Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates
§ 41. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Datenschutzrat eingerichtet.
(2) Der Datenschutzrat berät die Bundesregierung und die Landesregierungen auf
deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes. Zur Erfüllung dieser Aufgabe
- kann der Datenschutzrat Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den
Datenschutz in Beratung ziehen;
- ist dem Datenschutzrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu
Gesetzesentwürfen der Bundesministerien zu geben, soweit diese datenschutzrechtlich
von Bedeutung sind;
- haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ihre
Vorhaben dem Datenschutzrat zur Stellungnahme zuzuleiten, soweit diese
datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;
- hat der Datenschutzrat das Recht, von Auftraggebern des
öffentlichen Bereichs Auskünfte und Berichte sowie die Einsicht in Unterlagen
zu verlangen, soweit dies zur datenschutzrechtlichen Beurteilung von Vorhaben mit
wesentlichen Auswirkungen auf den Datenschutz in Österreich notwendig ist;
- kann der Datenschutzrat Auftraggeber des privaten Bereichs
oder auch ihre gesetzliche Interessenvertretung zur Stellungnahme zu Entwicklungen von
allgemeiner Bedeutung auffordern, die aus datenschutzrechtlicher Sicht Anlaß zu
Bedenken, zumindest aber Anlaß zur Beobachtung geben;
- kann der Datenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und
allfälligen Anregungen zur Verbesserung des Datenschutzes in Österreich der
Bundesregierung und den Landesregierungen mitteilen, sowie über Vermittlung dieser
Organe den gesetzgebenden Körperschaften zur Kenntnis bringen.
(3) Abs. 2 Z 3 und 4 gilt nicht, soweit innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften betroffen sind.
§ 42 Zusammensetzung des Datenschutzrates
§ 42. (1) Dem Datenschutzrat gehören an:
- Vertreter der politischen Parteien: Von der im Hauptausschuß des Nationalrates
am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei
Vertreter und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein Vertreter in den
Datenschutzrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien
entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter;
- je ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der
Wirtschaftskammer Österreich;
- zwei Vertreter der Länder;
- je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes;
- ein vom Bundeskanzler zu ernennender Vertreter des Bundes.
(2) Die in Abs. 1 Z 3, 4 und 5 genannten Vertreter sollen berufliche Erfahrung auf dem Gebiet
der Informatik und des Datenschutzes haben.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.
(4) Dem Datenschutzrat können Mitglieder der Bundesregierung oder einer
Landesregierung sowie Staatssekretäre und weiters Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind, nicht
angehören.
(5) Die Mitglieder gehören dem Datenschutzrat solange an, bis sie dem
Bundeskanzler schriftlich ihr Ausscheiden mitteilen oder, mangels einer solchen Mitteilung, von der entsendenden Stelle
(Abs. 1) dem
Bundeskanzler ein anderer Vertreter namhaft gemacht wird.
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Datenschutzrates ist
ehrenamtlich. Mitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben
im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf Ersatz der
Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte
geltenden Rechtsvorschriften.
§ 43 Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates
§ 43. (1) Der Datenschutzrat gibt sich mit Beschluß eine
Geschäftsordnung.
(2) Der Datenschutzrat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Die Funktionsperiode des
Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden dauert - unbeschadet des § 42 Abs. 5 - fünf Jahre. Wiederbestellungen sind
zulässig.
(3) Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt
dem Bundeskanzleramt. Der Bundeskanzler hat das hiefür notwendige Personal zur
Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat sind die
Bediensteten des Bundeskanzleramtes fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des
Datenschutzrates gebunden.
§ 44 Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates
§ 44. (1) Die Sitzungen des Datenschutzrates werden vom
Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Begehrt ein Mitglied die Einberufung einer Sitzung,
so hat der Vorsitzende die Sitzung so einzuberufen, daß sie binnen vier Wochen
stattfinden kann.
(2) Zu den Sitzungen kann der Vorsitzende nach Bedarf Sachverständige
zuziehen.
(3) Für Beratungen und Beschlußfassungen im Datenschutzrat ist die
Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung genügt die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Beifügung von Minderheitenvoten ist zulässig.
(4) Der Datenschutzrat kann aus seiner Mitte ständige oder
nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung
und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt,
die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner
Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.
(5) Jedes Mitglied des Datenschutzrates ist verpflichtet, an den
Sitzungen - außer im Fall der gerechtfertigten Verhinderung - teilzunehmen. Ist ein
Mitglied an der Teilnahme verhindert, hat es hievon unverzüglich das Ersatzmitglied
zu verständigen.
(6) Mitglieder der Datenschutzkommission, die dem Datenschutzrat
nicht angehören, sind berechtigt, an den Sitzungen des Datenschutzrates oder seiner
Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
(7) Die Beratungen in der Sitzung des Datenschutzrates sind,
soweit er nicht selbst anderes beschließt, vertraulich.
(8) Die Mitglieder des Datenschutzrates, die anwesenden
Mitglieder der Datenschutzkommission und die zur Sitzung gemäß Abs. 2 zugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit
über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Datenschutzrat
bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung im öffentlichen
Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.
8. Abschnitt - Besondere Verwendungszwecke von Daten
§ 45 Private Zwecke
§ 45. (1) Für ausschließlich persönliche
oder familiäre Tätigkeiten dürfen natürliche Personen Daten
verarbeiten, wenn sie ihnen vom Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder ihnen sonst
rechtmäßigerweise, insbesondere in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 2, zugekommen sind.
(2) Daten, die eine natürliche Person für
ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeitet,
dürfen, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, für
andere Zwecke nur mit Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden.
§ 46 Wissenschaftliche Forschung und Statistik
§ 46. (1) Für Zwecke wissenschaftlicher oder
statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf
der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, die
- öffentlich zugänglich sind oder
- der Auftraggeber für andere Untersuchungen oder auch
andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat oder
- für den Auftraggeber nur indirekt personenbezogen
sind.
Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 3 (Link zu Z 2) verwendet werden.
(2) Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher
Forschung und Statistik, die nicht unter Abs. 1 fallen,
dürfen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, nur
- gemäß besonderen gesetzlichen Vorschriften
oder
- mit Zustimmung des Betroffenen oder
- mit Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß
Abs. 3
verwendet werden.
(3) Eine Genehmigung der Datenschutzkommission für die
Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik ist
zu erteilen, wenn
- die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer
Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen
Aufwand bedeutet und
- ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung
besteht und
- die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht
wird.
Sollen sensible Daten übermittelt werden, muß ein wichtiges
öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen; weiters muß
gewährleistet sein, daß die Daten beim Empfänger nur von Personen
verwendet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche
Verläßlichkeit sonst glaubhaft ist. Die Datenschutzkommission kann die
Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies
zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der
Verwendung sensibler Daten, notwendig ist.
(4) Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der
Benützung von Daten aus anderen, insbesondere urheberrechtlichen Gründen
bleiben unberührt.
(5) Auch in jenen Fällen, in welchen gemäß den
vorstehenden Bestimmungen die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, ist der direkte
Personsbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der
wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit nur indirekt personenbezogenen Daten das
Auslangen gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes
vorgesehen ist, ist der Personsbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er
für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.
§ 47 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung
und Befragung von Betroffenen
§ 47. (1) Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes
bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises
von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Zustimmung der
Betroffenen.
(2) Wenn allerdings angesichts der Auswahlkriterien für den
Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung eine
Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist,
bedarf es keiner Zustimmung, wenn
- Daten desselben Auftraggebers verwendet werden oder
-
bei einer beabsichtigten Übermittlung der Adreßdaten an
Dritte
- an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein
öffentliches Interesse besteht oder
- der Betroffene nach entsprechender Information über
Anlaß und Inhalt der Übermittlung innerhalb angemessener Frist keinen
Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die Einholung der Zustimmung der
Betroffenen gemäß Abs. 1 einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adreßdaten mit Genehmigung der
Datenschutzkommission gemäß Abs. 4 zulässig,
falls die Übermittlung an Dritte
- zum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem
wichtigen Interesse des Betroffenen selbst oder
- aus einem wichtigen öffentlichen Benachrichtigungs oder
Befragungsinteresse oder
- zur Befragung der Betroffenen für wissenschaftliche oder
statistische Zwecke
erfolgen soll.
(4) Die Datenschutzkommission hat die Genehmigung zur
Übermittlung zu erteilen, wenn der Antragsteller das Vorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende
schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen der Übermittlung nicht
entgegenstehen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von
Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen
Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler Daten als
Auswahlkriterium, notwendig ist.
(5) Die übermittelten Adreßdaten dürfen
ausschließlich für den genehmigten Zweck verwendet werden und sind zu
löschen, sobald sie für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr
benötigt werden.
(6) In jenen Fällen, in welchen es gemäß den
vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, Namen und Adresse von Personen, die einem
bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die zum
Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adreßdaten notwendigen Verarbeitungen
vorgenommen werden.
§ 48 Publizistische Tätigkeit
§ 48. (1) Soweit Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre
Mitarbeiter Daten unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit im Sinne des
Mediengesetzes verwenden, sind von den einfachgesetzlichen Bestimmungen des vorliegenden
Bundesgesetzes nur die §§ 4 bis 6
(Link zu § 5), 10, 11, 14 und 15 anzuwenden.
(2) Die Verwendung von Daten für Tätigkeiten nach
Abs. 1 ist insoweit zulässig, als dies zur Erfüllung der
Informationsaufgabe der Medienunternehmer, Mediendienste und ihrer Mitarbeiter in
Ausübung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung gemäß
Art. 10 Abs. 1 EMRK erforderlich ist.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Mediengesetzes,
insbesondere seines dritten Abschnitts über den Persönlichkeitsschutz.
§ 48a Verwendung von Daten im Katastrophenfall
§ 48a. (1) Auftraggeber des öffentlichen Bereiches
sind im Katastrophenfall ermächtigt, Daten zu verwenden, soweit dies zur
Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur
Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information
von Angehörigen notwendig ist. Zu diesem Zweck sind auch Hilfsorganisationen
(Abs. 6) nach Maßgabe der ihnen zukommenden Aufgaben
und rechtlichen Befugnis ermächtigt, Daten zu verwenden. Wenn dies zur raschen
Bewältigung der Katastrophe notwendig ist, darf eine Datenverwendung in Form der
Teilnahme an einem Informationsverbundsystem erfolgen. Wer rechtmäßig
über Daten verfügt, darf diese an Auftraggeber des öffentlichen Bereiches
und Hilfsorganisationen übermitteln, sofern diese die Daten zur Bewältigung der
Katastrophe für die genannten Zwecke benötigen. Die Daten sind
unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten
Zwecks nicht mehr benötigt werden.
(2) Eine Überlassung oder Übermittlung von Daten in
das Ausland ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke notwendig ist. Wenn dies zur raschen
Bewältigung der Katastrophe notwendig ist, darf eine Datenverwendung durch
Auftraggeber des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen in Form der Teilnahme
an einem Informationsverbundsystem, an dem auch ausländische Auftraggeber beteiligt
sind, erfolgen. Die Übermittlung erkennungsdienstlicher und sensibler Daten zu
Identifizierungszwecken an ein derartiges System darf erst stattfinden, wenn auf Grund
von Erhebungen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die vermisste Person
verstorben sein dürfte. Daten, die für sich allein den Betroffenen
strafrechtlich belasten, dürfen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass
diese zur Identifizierung im Einzelfall unbedingt notwendig sind. Die Übermittlung
von Daten Angehöriger darf nur in pseudonymisierter Form erfolgen. Daten dürfen
in Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau nur übermittelt oder überlassen
werden, wenn der Auftraggeber auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit dem
Empfänger oder auf Grund schriftlicher Zusagen des Empfängers oder, wenn dies
nach den Umständen nicht oder nicht in angemessener Zeit möglich ist, durch
Erteilung von Auflagen an den Empfänger davon ausgehen kann, dass die
schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen
auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Eine Übermittlung oder Überlassung
hat dann zu unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Empfänger nicht
für den gebotenen Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen Sorge tragen
oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen des Auftraggebers missachten
werde. Während der Dauer der Katastrophensituation entfällt im Hinblick auf
§ 12 Abs. 3 Z 3 die Genehmigungspflicht. Die
Datenschutzkommission ist von den veranlassten Übermittlungen und Überlassungen
und den näheren Umständen des Anlass gebenden Sachverhaltes jedoch
unverzüglich zu verständigen. Die Datenschutzkommission kann zum Schutz der
Betroffenenrechte Datenübermittlungen oder -überlassungen untersagen, wenn der
durch die Datenweitergabe bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch die
besonderen Umstände der Katastrophensituation nicht gerechtfertigt ist.
(3) Auf Grund einer konkreten Anfrage eines nahen
Angehörigen einer tatsächlich oder vermutlich von der Katastrophe unmittelbar
betroffenen Person sind Auftraggeber ermächtigt, dem Anfragenden Daten über die
Reise in das und aus dem Katastrophengebiet, Aufenthaltsdaten im Katastrophengebiet sowie
Daten über den Stand der Ausforschung von betroffenen Personen zu übermitteln,
wenn der Angehörige folgende Daten bekannt gibt:
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum sowie Wohnadresse der
tatsächlich oder vermutlich von der Katastrophe betroffenen Person und
- seinen Vor- und Zunamen, sein Geburtsdatum, seine Wohnadresse
und sonstige Erreichbarkeit sowie seine Angehörigeneigenschaft zur betroffenen
Person.
Bestehen Zweifel an der Angehörigeneigenschaft und können diese durch
Überprüfungen nicht ausgeräumt werden, ist ein Nachweis der Identität
und Angehörigeneigenschaft notwendig.
(4) Über Abs. 3 hinaus
dürfen nahen Angehörigen von Auftraggebern des öffentlichen Bereiches und
Hilfsorganisationen Daten einschließlich sensibler Daten über tatsächlich
oder vermutlich unmittelbar von der Katastrophe betroffene Personen nur übermittelt
werden, wenn sie ihre Identität und ihre Angehörigeneigenschaft nachweisen und
die Auskunft zur Wahrung ihrer Rechte oder jener der betroffenen Person erforderlich ist.
Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die Auftraggeber des
öffentlichen Bereiches und Hilfsorganisationen bei der Überprüfung der
Daten gemäß Abs. 3 und der
Angehörigenbeziehung zu unterstützen. Behörden sind ermächtigt, die
zur Überprüfung dieser Angaben notwendigen Daten im Wege der Amtshilfe zu
ermitteln und für diesen Zweck zu verwenden.
(5) Als nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind
Eltern, Kinder, Ehegatten und Lebensgefährten der Betroffenen zu verstehen. Andere
Angehörige dürfen die erwähnten Auskünfte unter denselben
Voraussetzungen wie nahe Angehörige dann erhalten, wenn sie eine besondere
Nahebeziehung zu der von der Katastrophe tatsächlich oder vermutlich unmittelbar
betroffenen Person glaubhaft machen.
(6) Eine Hilfsorganisation im Sinne dieser Bestimmung ist eine
allgemein anerkannte gemeinnützige Organisation, die statuten- oder
satzungsgemäß das Ziel hat, Menschen in Notsituationen zu unterstützen
und von der angenommen werden kann, dass sie in wesentlichem Ausmaß eine
Hilfeleistung im Katastrophenfall erbringen kann.
(7) Alle Datenverwendungen sind im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 7 zu protokollieren.
(8) Die Zulässigkeit von Datenverwendungen auf der
Grundlage anderer in den §§ 8 und 9
genannter Tatbestände bleibt unberührt.
9. Abschnitt - Besondere Verwendungsarten von Daten
§ 49 Automatisierte Einzelentscheidungen
§ 49. (1) Niemand darf einer für ihn rechtliche Folgen
nach sich ziehenden oder einer ihn erheblich beeinträchtigenden Entscheidung
unterworfen werden, die ausschließlich auf Grund einer
automationsunterstützten Verarbeitung von Daten zum Zweck der Bewertung einzelner
Aspekte seiner Person ergeht, wie beispielsweise seiner beruflichen
Leistungsfähigkeit, seiner Kreditwürdigkeit, seiner Zuverlässigkeit oder
seines Verhaltens.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf eine Person
einer ausschließlich automationsunterstützt erzeugten Entscheidung unterworfen
werden, wenn
- dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder
- die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der
Erfüllung eines Vertrages ergeht und dem Ersuchen des Betroffenen auf Abschluß
oder Erfüllung des Vertrages stattgegeben wurde oder
- die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch
geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, seinen Standpunkt
geltend zu machen - garantiert wird.
(3) Dem Betroffenen ist bei automatisierten
Einzelentscheidungen auf Antrag der logische Ablauf der automatisierten
Entscheidungsfindung in allgemein verständlicher Form darzulegen.
§ 50 Informationsverbundsysteme
§ 50. (1) Die Auftraggeber eines Informationsverbundsystems
haben, soweit dies nicht bereits durch Gesetz geregelt ist, einen geeigneten Betreiber
für das System zu bestellen. Name (Bezeichnung) und Anschrift des Betreibers sind in
der Meldung zwecks Eintragung in das Datenverarbeitungsregister bekannt zu geben.
Unbeschadet des Rechtes des Betroffenen auf Auskunft nach § 26 hat der Betreiber jedem Betroffenen auf Antrag binnen zwölf
Wochen alle Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um den für die Verarbeitung
seiner Daten im System verantwortlichen Auftraggeber festzustellen; in Fällen, in
welchen der Auftraggeber gemäß § 26
Abs. 5 vorzugehen hätte, hat der Betreiber mitzuteilen, daß kein der
Pflicht zur Auskunftserteilung unterliegender Auftraggeber benannt werden kann. Die
Unterstützungspflicht des Betreibers gilt auch bei Anfragen von Behörden. Den
Betreiber trifft überdies die Verantwortung für die notwendigen Maßnahmen
der Datensicherheit (§ 14) im Informationsverbundsystem. Von
der Haftung für diese Verantwortung kann sich der Betreiber unter den gleichen
Voraussetzungen, wie sie in § 33 Abs. 3 vorgesehen
sind, befreien. Wird ein Informationsverbundsystem geführt, ohne daß eine
entsprechende Meldung an die Datenschutzkommission unter Angabe eines Betreibers erfolgt
ist, treffen jeden einzelnen Auftraggeber die Pflichten des Betreibers.
(2) Durch entsprechenden Rechtsakt können auch weitere
Auftraggeberpflichten auf den Betreiber übertragen werden. Soweit dies nicht durch
Gesetz geschehen ist, ist dieser Pflichtenübergang gegenüber den Betroffenen
und den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden nur
wirksam, wenn er - auf Grund einer entsprechenden Meldung an die Datenschutzkommission -
aus der Registrierung im Datenverarbeitungsregister ersichtlich ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und
2 gelten nicht, soweit infolge der besonderen, insbesondere
internationalen Struktur eines bestimmten Informationsverbundsystems gesetzlich
ausdrücklich anderes vorgesehen ist.
10. Abschnitt - Strafbestimmungen
§ 51 Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht
§ 51. (1) Wer in der Absicht, sich einen
Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen,
personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner
berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind
oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen
zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein
schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer
anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten
zu verfolgen.
§ 52 Verwaltungsstrafbestimmung
§ 52. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine
Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 18 890 Euro zu ahnden
ist, wer
- sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer
Datenanwendung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich
aufrechterhält oder
- Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses
(§ 15) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm
gemäß §§ 46 oder 47
anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet oder
- Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid
verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtigstellt oder nicht löscht oder
- Daten vorsätzlich entgegen § 26
Abs. 7 löscht;
- sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen
vorsätzlich Daten gemäß § 48a
verschafft.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine
Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 9 445 Euro zu ahnden
ist, wer
- Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine
Meldepflicht gemäß § 17 erfüllt zu haben
oder
- Daten ins Ausland übermittelt oder
überläßt, ohne die erforderliche Genehmigung der Datenschutzkommission
gemäß § 13 eingeholt zu haben oder
- seine Offenlegungs- oder Informationspflichten
gemäß den §§ 23, 24 oder
25 verletzt oder
- die gemäß § 14
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht
läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen
kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese
Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1
oder 2 in Zusammenhang stehen.
(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 (Link zu Abs. 2 und 3) ist die
Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Inland nicht gegeben
ist, ist die am Sitz der Datenschutzkommission eingerichtete
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
11. Abschnitt - Übergangs- und
Schlußbestimmungen
§ 53 Befreiung von Gebühren, Abgaben und vom Kostenersatz
§ 53. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sowie die
Eingaben im Registrierungsverfahren und die gemäß § 21 Abs. 3 zu erstellenden Registerauszüge sind von
den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(2) Für Abschriften aus dem Datenverarbeitungsregister, die
ein Betroffener zur Verfolgung seiner Rechte benötigt, ist kein Kostenersatz zu
verlangen.
§ 54 Mitteilungen an die Europäische Kommission und
an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 54. (1) Von der Erlassung eines Bundesgesetzes, das die
Zulässigkeit der Verarbeitung sensibler Daten betrifft, hat der Bundeskanzler
anläßlich der Kundmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt der
Europäischen Kommission Mitteilung zu machen.
(2) Die Datenschutzkommission hat den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und der Europäischen Kommission mitzuteilen, in welchen
Fällen
- keine Genehmigung für den Datenverkehr in ein Drittland
erteilt wurde, weil die Voraussetzungen des § 13
Abs. 2 Z 1 nicht als gegeben erachtet wurden;
- der Datenverkehr in ein Drittland ohne angemessenes
Datenschutzniveau genehmigt wurde, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 2 als gegeben erachtet wurden.
§ 55 Feststellungen der Europäischen Kommission
§ 55. Der Inhalt der in einem Verfahren gemäß
Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Abl. Nr. L 281 vom
23. November 1995, S. 31, getroffenen Feststellungen der Europäischen
Kommission über
- das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines angemessenen
Datenschutzniveaus in einem Drittland oder
- die Eignung bestimmter Standardvertragsklauseln oder
Verpflichtungserklärungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der
Datenverwendung in einem Drittland
ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt gemäß § 2 Abs. 3 BGBlG, BGBl. Nr. 660/1996,
kundzumachen.
§ 56 Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG
§ 56. Der Präsident des Nationalrats ist Auftraggeber
jener Datenanwendungen, die für Zwecke der ihm gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Angelegenheiten durchgeführt
werden. Übermittlungen von Daten aus solchen Datenanwendungen dürfen nur
über Auftrag des Präsidenten des Nationalrats vorgenommen werden. Der
Präsident trifft Vorsorge dafür, daß im Falle eines
Übermittlungsauftrags die Voraussetzungen des § 7
Abs. 2 vorliegen und insbesondere die Zustimmung des Betroffenen in jenen
Fällen eingeholt wird, in welchen dies gemäß § 7 Abs. 2 mangels einer anderen Rechtsgrundlage für die
Übermittlung notwendig ist.
§ 57 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 57. Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen
bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich
auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf
bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.
§ 58 Manuelle Dateien
§ 58. Soweit manuell, dh. ohne
Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher
Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache
ist, gelten sie als Datenanwendungen im Sinne des § 4
Z 7. § 17 gilt mit der Maßgabe, daß die
Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegt.
§ 59 Umsetzungshinweis
§ 59. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 95/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S 31, umgesetzt.
§ 60 Inkrafttreten
§ 60. (1) (Anmerkung: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 24 und Abs. 2 Z 71, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten
ebenfalls mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(3) §§ 26 Abs. 6 und
52 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 61 Übergangsbestimmungen
§ 61. (1) Meldungen, die vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes an das Datenverarbeitungsregister erstattet wurden, gelten als Meldungen
im Sinne des § 17, soweit sie nicht im Hinblick auf das
Entfallen von Meldepflichten gemäß § 17
Abs. 2 oder 3 gegenstandslos geworden sind. Desgleichen
gelten vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführte Registrierungen als
Registrierungen im Sinne des § 21.
(2) Soweit nach der neuen Rechtslage eine Genehmigung für
die Übermittlung von Daten ins Ausland erforderlich ist, muß für
Übermittlungen, für die eine Genehmigung vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes erteilt wurde, eine Genehmigung vor dem 1. Jänner 2003 neu
beantragt werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dürfen solche
Übermittlungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den
Genehmigungsantrag fortgeführt werden.
(3) Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes stattgefunden haben, sind, soweit es sich um die Feststellung der
Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhalts handelt, nach der
Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts zu beurteilen; soweit es
sich um die Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung handelt, ist die Rechtslage
im Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz zugrundezulegen. Ein strafbarer
Tatbestand ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer
Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das
Rechtsmittelverfahren.
(4) (Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für
die in § 17 Abs. 3 genannten Zwecke notwendig sind,
dürfen auch bei Fehlen einer im Sinne des § 1
Abs. 2 ausreichenden gesetzlichen Grundlage bis 31. Dezember 2007
vorgenommen werden, in den Fällen des § 17 Abs. 3
Z 1 bis 3 (Link zu § 17
Abs. 3 Z 2) jedoch bis zur Erlassung von bundesgesetzlichen Regelungen
über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.
(5) Manuelle Datenanwendungen, die gemäß § 58 der Meldepflicht unterliegen, sind, soweit sie schon im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestanden haben, dem
Datenverarbeitungsregister bis spätestens 1. Jänner 2003 zu melden.
Dasselbe gilt für automationsunterstützte Datenanwendungen gemäß
§ 17 Abs. 3, für die durch die nunmehr geltende
Rechtslage die Meldepflicht neu eingeführt wurde.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt
befindliche Datenschutzkommission übernimmt für den Zeitraum von sechs Monaten
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Funktion der Datenschutzkommission gemäß
§ 35.
(7) Soweit in einzelnen Vorschriften Verweise auf das Datenschutzgesetz, BGBl.
Nr. 565/1978, enthalten sind, gelten diese bis zu ihrer Anpassung an dieses Bundesgesetz sinngemäß
weiter.
§ 62 Verordnungserlassung
§ 62. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in
seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der
Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch
nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
§ 63 Verweisungen
§ 63. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen
anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
§ 64 Vollziehung
§ 64. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind,
soweit sie nicht der Bundesregierung oder den Landesregierungen obliegt, der
Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereiches
betraut.
Die folgenden Gesetze sind Auszüge aus Normen, auf die im Datenschutzgesetz 2000 verwiesen wird:
Auszug aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, JGS
Nr. 946/1811
Stand: BGBl. I Nr. 91/2003
§ 1304. Wenn bey einer Beschädigung zugleich ein
Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem
Beschädiger den Schaden verhältnißmäßig; und wenn sich das
Verhältniß nicht bestimmen läßt, zu gleichen Theilen.
***
1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre
§ 1328a. (1) Wer rechtswidrig und schuldhaft in die
Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre
eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch entstandenen Schaden zu
ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn Umstände
daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der
Öffentlichkeit bloßzustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine
Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, sofern eine Verletzung der Privatsphäre
nach besonderen Bestimmungen zu beurteilen ist. Die Verantwortung für Verletzungen
der Privatsphäre durch Medien richtet sich allein nach den Bestimmungen des
Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, in der jeweils geltenden Fassung.
Auszug aus dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.
Nr. 51
Stand: BGBl. I Nr. 117/2002
§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von
Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig
feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen
handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes
Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die
den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung
hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung
gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das
Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes
wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten
des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
Auszug aus dem Bundesgesetzblattgesetz (Kundmachungsreformgesetz
2004), BGBl. I Nr. 100/2003
Stand: BGBl. I Nr. 100/2003
§ 55 DSG 2000 verweist auf die Veröffentlichung in
Teil II des Bundesgesetzblattes. Die Regelung über Teil II des
Bundesgesetzblattes befand sich ursprünglich in § 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl.
Nr. 660. Im neuen Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004
(Bundesgesetzblattgesetz - BGBlG) ist Teil II des Bundesgesetzblattes in
§ 4 geregelt:
§ 4 Bundesgesetzblatt II
§ 4. (1) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist
bestimmt zur Verlautbarung
- der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten;
- der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister, des Präsidenten des
Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des
Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des
Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt III zu
verlautbaren sind, nicht jedoch der an unterstellte Verwaltungsorgane gerichteten
allgemeinen Weisungen (Verwaltungsverordnungen);
- der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister
über das Außer-Kraft-Treten einer im Bundesgesetzblatt kundgemachten
Verordnung infolge des In-Kraft-Tretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer
Landesbehörde (Art. 16 Abs. 4 B-VG und Art. 23d Abs. 5
B-VG);
- der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister
über die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof und über
den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war,
einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes (Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG; §§ 60
Abs. 2 und 61 VfGG);
- der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 136 B-VG;
§ 19 VwGG) und der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
(Art. 148 B-VG; § 14 VfGG);
- der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft
(Art. 148h Abs. 3 B-VG; § 4 VolksanwG);
- der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und
einzelnen Ländern (Art. 15a Abs. 1 B-VG), soweit sie nicht unter
§ 3 Z 6 fallen;
- von Kundmachungen über das In-Kraft-Treten oder das Außer-Kraft-Treten
einer in § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 5 genannten Rechtsvorschrift,
soweit an deren In-Kraft-Treten oder Außer-Kraft-Treten in den im
Bundesgesetzblatt II zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen
geknüpft sind.
(2) Sonstige Kundmachungen der Bundesregierung oder der Bundesminister, des
Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des
Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des
Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, können, soweit
sie nicht im Bundesgesetzblatt III zu verlautbaren sind, im
Bundesgesetzblatt II dann verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben oder
wenn ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet
ist.
(3) Durch Verordnung des Bundeskanzlers kann im Einvernehmen mit dem zuständigen
Bundesminister die Verlautbarung der Verordnungen anderer Bundesbehörden im
Bundesgesetzblatt II angeordnet werden, wenn dies im Interesse der erleichterten
Zugänglichkeit gelegen ist. Die sonstigen Kundmachungen der in einer solchen
Verordnung genannten Bundesbehörden können im Bundesgesetzblatt II dann
verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben oder wenn ihre Verlautbarung im
Bundesgesetzblatt II in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist.
***
Auszug aus dem Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996,
BGBl. Nr. 660 (außer Kraft!)
Stand: BGBl. I Nr. 24/2003
§ 2. (1) Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist
bestimmt zur Verlautbarung
- der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates;
- der Kundmachungen über die Wiederverlautbarungen von Bundesgesetzen;
- der Kundmachungen der Bundesregierung über das Außerkrafttreten von
Ausführungsgesetzen des Bundes infolge des Inkrafttretens von
Ausführungsgesetzen der Länder (Art. 15 Abs. 6 B-VG) oder über
das Außerkrafttreten von Bundesgesetzen infolge des Inkrafttretens von
Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Art. 16
Abs. 4 B-VG;
- der Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung verfassungswidriger
Bundesgesetze durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140 Abs. 5
B-VG) oder über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß bei der
Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes die Grenzen der erteilten Ermächtigung
überschritten wurden (Art. 139a B-VG);
- von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Art. 15a
Abs. 1 B-VG), die von der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates
abgeschlossen worden sind;
- unbeschadet des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 5 Z 5 von Kundmachungen
über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten von in Abs. 1 Z 1
und Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften, soweit an deren
Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt I zu
verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft werden.
(2) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung
- der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten auf Grund seiner
verfassungsrechtlich festgelegten Befugnisse;
- der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister - jedoch mit Ausnahme der
Verordnungen nach Abs. 6 und der ausschließlich an unterstellte
Verwaltungsbehörden ergehenden allgemeinen Verordnungen - sowie der Verordnungen des
Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des
Rechnungshofes;
- der Kundmachung des zuständigen Bundesministers über das
Außerkraftsetzen von im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnungen infolge des
Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde
gemäß Art. 16 Abs. 4 B-VG;
- der Kundmachung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers
über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen einer Bundesbehörde
(Art. 139 Abs. 5 B-VG);
- von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Art. 15a
Abs. 1 B-VG), soweit sie nicht unter Abs. 1 Z 5 fallen;
- unbeschadet des Abs. 5 Z 5 von Kundmachungen über das Inkrafttreten
oder das Außerkrafttreten von in Abs. 5 Z 1 und 2 genannten
Rechtsvorschriften, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im
Bundesgesetzblatt II zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft
werden.
(3) Ferner können auch sonstige Kundmachungen der Bundesregierung, der
Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des
Präsidenten des Rechnungshofes, sofern sie rechtsverbindlichen Inhalt haben oder
ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist, im
Bundesgesetzblatt II verlautbart werden.
(4) Für Verordnungen im Sinne des Abs. 2 Z 2 kann der Bundeskanzler im
Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung bestimmen,
daß sie nicht im Bundesgesetzblatt, sondern im Amtsblatt des zuständigen
Bundesministeriums zu verlautbaren sind. Eine solche Verordnung kann erlassen werden,
wenn die nicht im Bundesgesetzblatt kundzumachende Verordnung bloß für einen
beschränkten Kreis von Personen von Interesse ist. Dies ist insbesondere bei
Lehrplänen sowie bei einzelne Berufe betreffenden Ausbildungs- und
Prüfungsvorschriften der Fall. Auf derartige Kundmachungen ist im BGBl. II
unter Angabe des Titels der Verordnung und ihrer Fundstelle im Amtsblatt des
zuständigen Bundesministeriums hinzuweisen.
(5) Das Bundesgesetzblatt III (BGBl. III) ist bestimmt zur Verlautbarung
- der Staatsverträge einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche
Sprache und der Erklärung des Beitrittes zu Staatsverträgen sowie darauf
bezüglicher Beschlüsse nach Art. 49 Abs. 2, nach Art. 50
Abs. 2 oder darauf bezüglicher Anordnungen nach Art. 65 Abs. 1
zweiter Satz B-VG;
- der Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche
Sprache, die auf Grund besonderer verfassungsrechtlicher Ermächtigung von
internationalen Organen mit unmittelbarer Wirkung für Österreich erlassen
werden und nicht andernorts allgemein zugänglich verlautbart werden;
- der Kundmachung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers
über die Feststellung der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages
durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140a B-VG);
- der Verordnungen nach Abs. 6;
- von sonstigen Kundmachungen, die sich auf die in Z 1 und 2 genannten
Rechtsvorschriften beziehen.
(6) Bei Staatsverträgen, die nicht nach Art. 50 B-VG zu genehmigen sind, bei
Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 5 Z 2 sowie bei ausländischen
Rechtsvorschriften, die auf Grund von Staatsverträgen oder Bundesgesetzen
kundzumachen sind, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache,
kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, daß sie zur Gänze oder
einzelne genau bezeichnete Teile nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer
zweckentsprechender Weise, insbesondere durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht
während der Amtsstunden, kundzumachen sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen
werden, wenn die so kundzumachende Rechtsvorschrift bloß für einen
beschränkten Kreis von Personen von Interesse ist und die Kundmachung im
Bundesgesetzblatt im Hinblick auf den Umfang oder die technische Gestaltung einen
wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde. Die Verordnung hat die
Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit der Rechtsvorschriften für die Dauer
ihrer Geltung gewährleisten muß, genau zu bezeichnen.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2001)
Auszug aus dem Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930
Stand: BGBl. I Nr. 106/2005
Artikel 19. (1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der
Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder
der Landesregierungen.
(2) Durch Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der im
Abs. 1 bezeichneten Organe und von sonstigen öffentlichen Funktionären in
der Privatwirtschaft beschränkt werden.
***
Artikel 30. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner
Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.
(2) Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen
Bundesgesetzes geführt. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der
Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes sowie
gleichartiger Aufgaben und Verwaltungsangelegenheiten, die die von der Republik
Österreich entsendeten Abgeordneten zum Europäischen Parlament betreffen, ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht. Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der auf Grund dieses Gesetzes dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt.
(4) Dem Präsidenten des Nationalrates stehen insbesondere auch die Ernennung der
Bediensteten der Parlamentsdirektion und alle übrigen Befugnisse in
Personalangelegenheiten dieser Bediensteten zu.
(5) Der Präsident des Nationalrates kann den parlamentarischen Klubs zur
Erfüllung parlamentarischer Aufgaben Bedienstete der Parlamentsdirektion zur
Dienstleistung zuweisen.
(6) Bei der Vollziehung der nach diesem Artikel dem Präsidenten des Nationalrates
zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes Verwaltungsorgan und übt
diese Befugnisse allein aus. Die Erlassung von Verordnungen steht dem Präsidenten
des Nationalrates insoweit zu, als diese ausschließlich in diesem Artikel geregelte
Verwaltungsangelegenheiten betreffen.
Auszug aus der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Stand: BGBl. I Nr. 56/2006
§ 381
Zur Sicherung anderer Ansprüche können einstweilige Verfügungen
getroffen werden:
- wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des
fraglichen Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden
Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde; als solche Erschwerung
ist es anzusehen, wenn das Urteil in Staaten vollstreckt werden müßte, die
weder das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen noch das Übereinkommen vom 16. September 1988 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen ratifiziert haben;
- wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur
Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nöthig erscheinen.
Auszug aus dem Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981
Stand: BGBl. I Nr. 49/2005
§ 7 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches
§ 7. (1) Wird in einem Medium der
höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert
oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen,
so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung
für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro
nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz
anzuwenden.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
- es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer
öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung,
eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper
handelt,
- die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
öffentlichen Leben steht,
- nach den Umständen angenommen werden konnte, daß der Betroffene mit der
Veröffentlichung einverstanden war, oder
- es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne
daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische
Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder
- es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber
oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht
gelassen hat.
Auszug aus dem Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
Stand: BGBl. I Nr. 15/2004
§ 278 Kriminelle Vereinigung
§ 278. (1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet
oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter
Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem
oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche
Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen,
Diebstähle oder Betrügereien, oder Vergehen nach den §§ 104a,
165, 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 304 oder 307 oder nach den
§§ 104 oder 105 des Fremdengesetzes ausgeführt werden.
(3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer
kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren
Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten
oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren
strafbare Handlungen fördert.
(4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt,
so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder
sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat.
Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der
Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder
versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur
dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3)
oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt
wird.
§ 278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte
unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen
gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt
(§ 278 Abs. 3),
- die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante
Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche
Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender
strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei
oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen,
gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,
- die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen Einfluß
auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und
- die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise
gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 278 Abs. 4 gilt entsprechend.
Auszug aus der Strafprozeßordnung 1975, BGBl.
Nr. 631
Stand: BGBl. I Nr. 29/2003
§ 26. (1) Die Strafgerichte sind berechtigt, zur Durchführung der Strafrechtspflege mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften, mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes
sowie mit den von ihnen betriebenen Anstalten unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchen zu pflegen. Solchen Ersuchen ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen, oder
es sind die entgegenstehenden Hindernisse unverzüglich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.
(2) Ersuchen gemäß Abs. 1, die sich auf Straftaten einer bestimmten
Person beziehen, dürfen mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen
zur Verschwiegenheit oder darauf, daß es sich um automationsunterstützt
verarbeitete personenbezogene Daten handelt, nur dann abgelehnt werden, wenn entweder
diese Verpflichtungen ausdrücklich auch gegenüber Strafgerichten auferlegt sind
oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen,
die im einzelnen anzuführen und zu begründen sind.
(3) Die Strafgerichte können sich nach Maßgabe des Auslieferungs- und
Rechtshilfegesetzes mit Ersuchen im Sinn der vorstehenden Bestimmungen auch an
ausländische Behörden wenden, und zwar auf dem durch zwischenstaatliche
Vereinbarungen oder allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechtes vorgesehenen
Weg.
Auszug aus dem Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.
Nr. 52
Stand: BGBl. I Nr. 117/2002
§ 10 Strafen
§ 10. Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
***
§ 17. (1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die
im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer
mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.
(2) Gegenstände, die nach Abs. 1 verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für
verfallen erklärt werden, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu beigetragen hat, daß mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wußte oder hätte wissen müssen.
(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche
Bekanntmachung bewirkt werden.
§ 18. Verfallene Gegenstände sind, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist oder die Gegenstände nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen, nutzbringend zu verwerten. Nähere Vorschriften darüber können durch Verordnung getroffen werden.
Auszug aus der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895
Stand: BGBl. I Nr. 114/2003
§ 17 Nebenintervention
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Rechtsstreite beitreten (Nebenintervention).
(2) Zu solchem Beitritte sind ferner alle Personen befugt, welchen durch gesetzliche Vorschriften die Berechtigung zur Nebenintervention eingeräumt ist.
§ 18
(1) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Der Intervenient hat das Interesse, welches er am Siege einer der Processparteien hat, bestimmt anzugeben.
(2) Über den von einer der Processparteien gestellten Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten ist nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zwischen dem Bestreitenden und dem Intervenienten durch Beschluss zu
entscheiden. Hiedurch wird der Fortgang des Hauptverfahrens nicht gehemmt.
(3) Solange dem Zurückweisungsantrage nicht rechtskräftig stattgegeben ist, muss der Intervenient dem Hauptverfahren zugezogen werden und können
Processhandlungen desselben nicht ausgeschlossen werden.
(4) Die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, kann nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden.
§ 19
(1) Der Intervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in welcher sich
derselbe zur Zeit seines Beitrittes befindet. Er ist berechtigt, zur Unterstützung
derjenigen Partei, an deren Sieg er ein rechtliches Interesse hat (Hauptpartei),
Angriffs- und Vertheidigungsmittel geltend zu machen, Beweise anzubieten und alle
sonstigen Processhandlungen vorzunehmen. Seine Processhandlungen sind insoweit für
die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren eigenen Processhandlungen im
Widerspruche stehen.
(2) Mit Einwilligung beider Processparteien kann der Intervenient auch an Stelle
desjenigen, dem er beigetreten ist, in den Rechtsstreit als Partei eintreten.
§ 20
Wenn das in einem Processe ergehende Urteil kraft der Beschaffenheit des streitigen
Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auch in Bezug auf das
Rechtsverhältnis des Intervenienten zum Gegner der Hauptpartei rechtlich wirksam
ist, kommt dem Intervenienten die Stellung eines Streitgenossen zu (§ 14).
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§ 228
Es kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder
Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein
rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die
Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.