Datenschutzgesetz 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten
(Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000)

Die korrekte Zitierung des Gesetzes lautet: "Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999".

BGBl. I Nr. 165/1999
(NR: GP XX RV 1613 AB 2028 S. 179. BR: 5992 AB 6034 S. 657.)
[CELEX-Nr.: 395L0046]
BGBl. I Nr. 136/2001
(NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)
BGBl. I Nr. 13/2005
(NR: GP XXII IA 515/A AB 821 S. 96. BR: AB 7228 S. 719.)
BGBl. I Nr. 2/2008
(1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)

§ 1 Grundrecht auf Datenschutz
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Räumlicher Anwendungsbereich

Artikel 2

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 4 Definitionen
§ 5 Öffentlicher und privater Bereich

2. Abschnitt: Verwendung von Daten

§ 6 Grundsätze
§ 7 Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 8 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten
§ 9 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten
§ 10 Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen
§ 11 Pflichten des Dienstleisters
§ 12 Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland
§ 13 Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland

3. Abschnitt: Datensicherheit

§ 14 Datensicherheitsmaßnahmen
§ 15 Datengeheimnis

4. Abschnitt: Publizität der Datenverarbeitungen

§ 16 Datenverarbeitungsregister
§ 17 Meldepflicht des Auftraggebers
§ 18 Aufnahme der Verarbeitung
§ 19 Notwendiger Inhalt der Meldung
§ 20 Prüfungs- und Verbesserungsverfahren
§ 21 Registrierung
§ 22 Richtigstellung des Registers
§ 23 Pflicht zur Offenlegung nichtmeldepflichtiger Datenanwendungen
§ 24 Informationspflicht des Auftraggebers
§ 25 Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers

5. Abschnitt: Die Rechte des Betroffenen

§ 26 Auskunftsrecht
§ 27 Recht auf Richtigstellung oder Löschung
§ 28 Widerspruchsrecht
§ 29 Die Rechte des Betroffenen bei Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten

6. Abschnitt: Rechtsschutz

§ 30 Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission
§ 31 Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 32 Anrufung der Gerichte
§ 33 Schadenersatz
§ 34 Gemeinsame Bestimmungen

7. Abschnitt: Kontrollorgane

§ 35 Datenschutzkommission und Datenschutzrat
§ 36 Zusammensetzung der Datenschutzkommission
§ 37 Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission
§ 38 Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission
§ 39 Beschlüsse der Datenschutzkommission
§ 40 Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds
§ 41 Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates
§ 42 Zusammensetzung des Datenschutzrates
§ 43 Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates
§ 44 Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates

8. Abschnitt: Besondere Verwendungszwecke von Daten

§ 45 Private Zwecke
§ 46 Wissenschaftliche Forschung und Statistik
§ 47 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen
§ 48 Publizistische Tätigkeit
§ 48a Verwendung von Daten im Katastrophenfall

9. Abschnitt: Besondere Verwendungsarten von Daten

§ 49 Automatisierte Einzelentscheidungen
§ 50 Informationsverbundsysteme

10. Abschnitt: Strafbestimmungen

§ 51 Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht
§ 52 Verwaltungsstrafbestimmung

11. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 53 Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und vom Kostenersatz
§ 54 Mitteilungen an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die Europäische Kommission
§ 55 Feststellungen der Europäischen Kommission
§ 56 Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG
§ 57 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 58 Manuelle Dateien
§ 59 Umsetzungshinweis
§ 60 Inkrafttreten
§ 61 Übergangsbestimmungen
§ 62 Verordnungserlassung
§ 63 Verweisungen
§ 64 Vollziehung


Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

§ 1 Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

  1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
  2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

§ 2 Zuständigkeit

§ 2. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.

(2) Die Vollziehung solcher Bundesgesetze steht dem Bund zu. Soweit solche Daten von einem Land, im Auftrag eines Landes, von oder im Auftrag von juristischen Personen, die durch Gesetz eingerichtet sind und deren Einrichtung hinsichtlich der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fällt, verwendet werden, sind diese Bundesgesetze von den Ländern zu vollziehen, soweit nicht durch Bundesgesetz die Datenschutzkommission, der Datenschutzrat oder Gerichte mit der Vollziehung betraut werden.

§ 3 Räumlicher Anwendungsbereich

§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden. Darüber hinaus ist dieses Bundesgesetz auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15) eines Auftraggebers (§ 4 Z 4) geschieht.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Inland anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in Österreich zu einem Zweck verwendet, der keiner in Österreich gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.

(3) Weiters ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch das Inland nur durchgeführt werden.

(4) Von den Abs. 1 bis 3 (Link zu Abs. 2) abweichende gesetzliche Regelungen sind nur in Angelegenheiten zulässig, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

Artikel 2

1. Abschnitt - Allgemeines

§ 4 Definitionen

§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. "Daten" ("personenbezogene Daten"): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; "nur indirekt personenbezogen" sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;
  2. "sensible Daten" ("besonders schutzwürdige Daten"): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;
  3. "Betroffener": jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;
  4. "Auftraggeber": natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anläßlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;
  5. "Dienstleister": natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden (Z 8);
  6. "Datei": strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind;
  7. "Datenanwendung" (früher: "Datenverarbeitung"): die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung);
  8. "Verwenden von Daten": jede Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten.
  9. "Verarbeiten von Daten": das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten;
  10. "Ermitteln von Daten": das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer Datenanwendung zu verwenden;
  11. "Überlassen von Daten": die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen Dienstleister;
  12. "Übermitteln von Daten": die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;
  13. "Informationsverbundsystem": die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung durch mehrere Auftraggeber und die gemeinsame Benützung der Daten in der Art, daß jeder Auftraggeber auch auf jene Daten im System Zugriff hat, die von den anderen Auftraggebern dem System zur Verfügung gestellt wurden;
  14. "Zustimmung": die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, daß er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt;
  15. "Niederlassung": jede durch feste Einrichtungen an einem bestimmten Ort räumlich und funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die am Ort ihrer Einrichtung auch tatsächlich Tätigkeiten ausübt.

§ 5 Öffentlicher und privater Bereich

§ 5. (1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) durchgeführt werden.

(2) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,

  1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder
  2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.

(3) Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber gelten als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.

2. Abschnitt - Verwendung von Daten

§ 6 Grundsätze

§ 6. (1) Daten dürfen nur

  1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden;
  2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig;
  3. soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen;
  4. so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;
  5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben.

(2) Der Auftraggeber trägt bei jeder seiner Datenanwendungen die Verantwortung für die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Grundsätze; dies gilt auch dann, wenn er für die Datenanwendung Dienstleister heranzieht.

(3) Der Auftraggeber einer diesem Bundesgesetz unterliegenden Datenanwendung hat, wenn er nicht im Gebiet der Europäischen Union niedergelassen ist, einen in Österreich ansässigen Vertreter zu benennen, der unbeschadet der Möglichkeit eines Vorgehens gegen den Auftraggeber selbst namens des Auftraggebers verantwortlich gemacht werden kann.

(4) Zur näheren Festlegung dessen, was in einzelnen Bereichen als Verwendung von Daten nach Treu und Glauben anzusehen ist, können für den privaten Bereich die gesetzlichen Interessenvertretungen, sonstige Berufsverbände und vergleichbare Einrichtungen Verhaltensregeln ausarbeiten. Solche Verhaltensregeln dürfen nur veröffentlicht werden, nachdem sie dem Bundeskanzler zur Begutachtung vorgelegt wurden und dieser ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begutachtet und als gegeben erachtet hat.

§ 7 Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

  1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und
  2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
  3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.

§ 8 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen
bei Verwendung nichtsensibler Daten

§ 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn

  1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder
  2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
  3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder
  4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung solcher Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten

  1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
  2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder
  3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder
  4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder
  5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
  6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder
  7. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.
(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
  1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder
  2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
  3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet.

§ 9 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten

§ 9. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wenn

  1. der Betroffene die Daten offenkundig selbst öffentlich gemacht hat oder
  2. die Daten in nur indirekt personenbezogener Form verwendet werden oder
  3. sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen, oder
  4. die Verwendung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder
  5. Daten verwendet werden, die ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand haben, oder
  6. der Betroffene seine Zustimmung zur Verwendung der Daten ausdrücklich erteilt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
  7. die Verarbeitung oder Übermittlung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen notwendig ist und seine Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
  8. die Verwendung der Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines anderen notwendig ist oder
  9. die Verwendung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
  10. Daten für private Zwecke gemäß § 45 oder für wissenschaftliche Forschung oder Statistik gemäß § 46, zur Benachrichtigung oder Befragung des Betroffenen gemäß § 47 oder im Katastrophenfall gemäß § 48a verwendet werden oder
  11. die Verwendung erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf dem Gebiet des Arbeits- oder Dienstrechts Rechnung zu tragen, und sie nach besonderen Rechtsvorschriften zulässig ist, wobei die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die Datenverwendung unberührt bleiben, oder
  12. die Daten zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder -behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist, und die Verwendung dieser Daten durch ärztliches Personal oder sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder
  13. nicht auf Gewinn gerichtete Vereinigungen mit politischem, philosophischem, religiösem oder gewerkschaftlichem Tätigkeitszweck Daten, die Rückschlüsse auf die politische Meinung oder weltanschauliche Überzeugung natürlicher Personen zulassen, im Rahmen ihrer erlaubten Tätigkeit verarbeiten und es sich hiebei um Daten von Mitgliedern, Förderern oder sonstigen Personen handelt, die regelmäßig ihr Interesse für den Tätigkeitszweck der Vereinigung bekundet haben; diese Daten dürfen, sofern sich aus gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, nur mit Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergegeben werden.

§ 10 Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur 
Erbringung von Dienstleistungen

§ 10. (1) Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.

(2) Die beabsichtigte Heranziehung eines Dienstleisters durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Rahmen einer Datenanwendung, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegt, ist der Datenschutzkommission mitzuteilen, es sei denn, daß die Inanspruchnahme des Dienstleisters auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erfolgt oder als Dienstleister eine Organisationseinheit tätig wird, die mit dem Auftraggeber oder einem diesem übergeordneten Organ in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis steht. Kommt die Datenschutzkommission zur Auffassung, daß die geplante Inanspruchnahme eines Dienstleisters geeignet ist, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu gefährden, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen gilt § 30 Abs. 6 Z 4.

§ 11 Pflichten des Dienstleisters

§ 11. (1) Unabhängig von allfälligen vertraglichen Vereinbarungen haben Dienstleister bei der Verwendung von Daten für den Auftraggeber jedenfalls folgende Pflichten:

  1. die Daten ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Auftraggebers zu verwenden; insbesondere ist die Übermittlung der verwendeten Daten ohne Auftrag des Auftraggebers verboten;
  2. alle gemäß § 14 erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen; insbesondere dürfen für die Dienstleistung nur solche Mitarbeiter herangezogen werden, die sich dem Dienstleister gegenüber zur Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet haben oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
  3. weitere Dienstleister nur mit Billigung des Auftraggebers heranzuziehen und deshalb den Auftraggeber von der beabsichtigten Heranziehung eines weiteren Dienstleisters so rechtzeitig zu verständigen, daß er dies allenfalls untersagen kann;
  4. - sofern dies nach der Art der Dienstleistung in Frage kommt - im Einvernehmen mit dem Auftraggeber die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunfts-, Richtigstellungs- und Löschungspflicht des Auftraggebers zu schaffen;
  5. nach Beendigung der Dienstleistung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Auftraggeber zu übergeben oder in dessen Auftrag für ihn weiter aufzubewahren oder zu vernichten;
  6. dem Auftraggeber jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der unter Z 1 bis 5 (Links zu Z 2, 3 und 4) genannten Verpflichtungen notwendig sind.

(2) Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstleister über die nähere Ausgestaltung der in Abs. 1 genannten Pflichten sind zum Zweck der Beweissicherung schriftlich festzuhalten.

§ 12 Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung 
von Daten in das Ausland

§ 12. (1) Die Übermittlung und Überlassung von Daten an Empfänger in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist keinen Beschränkungen im Sinne des § 13 unterworfen. Dies gilt nicht für den Datenverkehr zwischen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs in Angelegenheiten, die nicht dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unterliegen.

(2) Keiner Genehmigung gemäß § 13 bedarf weiters der Datenverkehr mit Empfängern in Drittstaaten mit angemessenem Datenschutz. Welche Drittstaaten angemessenen Datenschutz gewährleisten, wird unter Beachtung des § 55 Z 1 durch Verordnung des Bundeskanzlers festgestellt. Maßgebend für die Angemessenheit des Schutzes ist die Ausgestaltung der Grundsätze des § 6 Abs. 1 in der ausländischen Rechtsordnung und das Vorhandensein wirksamer Garantien für ihre Durchsetzung.

(3) Darüberhinaus ist der Datenverkehr ins Ausland dann genehmigungsfrei, wenn

  1. die Daten im Inland zulässigerweise veröffentlicht wurden oder
  2. Daten, die für den Empfänger nur indirekt personenbezogen sind, übermittelt oder überlassen werden oder
  3. die Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind, oder
  4. Daten aus Datenanwendungen für private Zwecke (§ 45) oder für publizistische Tätigkeit (§ 48) übermittelt werden oder
  5. der Betroffene ohne jeden Zweifel seine Zustimmung zur Übermittlung oder Überlassung seiner Daten ins Ausland gegeben hat oder
  6. ein vom Auftraggeber mit dem Betroffenen oder mit einem Dritten eindeutig im Interesse des Betroffenen abgeschlossener Vertrag nicht anders als durch Übermittlung der Daten ins Ausland erfüllt werden kann oder
  7. die Übermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor ausländischen Behörden erforderlich ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden, oder
  8. die Übermittlung oder Überlassung in einer Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) ausdrücklich angeführt ist oder
  9. es sich um Datenverkehr mit österreichischen Dienststellen im Ausland handelt oder
  10. Übermittlungen oder Überlassungen aus Datenanwendungen erfolgen, die gemäß § 17 Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.

(4) Wenn eine Übermittlung oder Überlassung von Daten ins Ausland in Fällen, die von den vorstehenden Absätzen nicht erfaßt sind,

  1. zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder
  2. zur Wahrung eines lebenswichtigen Interesses einer Person

notwendig und so dringlich ist, daß die gemäß § 13 erforderliche Genehmigung der Datenschutzkommission nicht eingeholt werden kann, ohne die genannten Interessen zu gefährden, darf sie ohne Genehmigung vorgenommen werden, muß aber der Datenschutzkommission umgehend mitgeteilt werden.

(5) Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Übermittlung oder Überlassung in das Ausland ist die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung im Inland gemäß § 7. Bei Überlassungen ins Ausland muß darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen Auftraggeber - oder in den Fällen des § 13 Abs. 5 an den inländischen Dienstleister - vorliegen, daß er die Dienstleisterpflichten gemäß § 11 Abs. 1 einhalten werde. Dies entfällt, wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.

§ 13 Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland

§ 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.

(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,

  1. für die im Genehmigungsantrag angeführte Übermittlung oder Überlassung im konkreten Einzelfall angemessener Datenschutz besteht; dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenverwendung eine Rolle spielen, wie insbesondere die Art der verwendeten Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verwendung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland und die in dem betreffenden Drittland geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen, Standesregeln und Sicherheitsstandards; oder
  2. der Auftraggeber glaubhaft macht, daß die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Hiefür können insbesondere auch vertragliche Zusicherungen des Empfängers an den Antragsteller über die näheren Umstände der Datenverwendung im Ausland von Bedeutung sein.

(3) Im Genehmigungsverfahren haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs auch hinsichtlich der Datenanwendungen, die sie in Vollziehung der Gesetze durchführen, Parteistellung.

(4) Bei meldepflichtigen Datenanwendungen hat die Datenschutzkommission eine Ausfertigung jedes Bescheides, mit dem eine Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland genehmigt wurde, zum Registrierungsakt zu nehmen und die Erteilung der Genehmigung im Datenverarbeitungsregister (§ 16) anzumerken.

(5) Abweichend von Abs. 1 kann auch ein inländischer Dienstleister die Genehmigung beantragen, wenn er zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber mehreren Auftraggebern jeweils einen bestimmten weiteren Dienstleister im Ausland heranziehen will. Die tatsächliche Überlassung darf jeweils nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber hat der Datenschutzkommission mitzuteilen, aus welcher seiner meldepflichtigen Datenanwendungen die dem Dienstleister genehmigte Überlassung erfolgen soll; dies ist im Datenverarbeitungsregister anzumerken.

(6) Die Übermittlung von Daten an ausländische Vertretungsbehörden oder zwischenstaatliche Einrichtungen in Österreich gilt hinsichtlich der Pflicht zur Einholung von Genehmigungen nach Abs. 1 als Datenverkehr mit dem Ausland.

(7) Hat der Bundeskanzler trotz Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Schutzniveaus durch Verordnung festgestellt, daß für bestimmte Kategorien des Datenverkehrs mit diesem Empfängerstaat die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 zutreffen, tritt an die Stelle der Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung die Pflicht zur Anzeige an die Datenschutzkommission. Die Datenschutzkommission hat binnen sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den angezeigten Datenverkehr zu untersagen, wenn er keiner der in der Verordnung geregelten Kategorien zuzurechnen ist oder den Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 5 nicht entspricht; andernfalls ist die Übermittlung oder Überlassung der Daten in das Ausland zulässig.

3. Abschnitt - Datensicherheit

§ 14 Datensicherheitsmassnahmen

§ 14. (1) Für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach der Art der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, daß die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, daß ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und daß die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs. 1 letzter Satz erforderlich ist,

  1. die Aufgabenverteilung bei der Datenverwendung zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,
  2. die Verwendung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden,
  3. jeder Mitarbeiter über seine nach diesem Bundesgesetz und nach innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu belehren,
  4. die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder Dienstleisters zu regeln,
  5. die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme und der Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,
  6. die Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festzulegen und jedes Gerät durch Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen die unbefugte Inbetriebnahme abzusichern,
  7. Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
  8. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 7 (Links zu Z 2, 3, 4, 5 und 6) getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.

Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei der Durchführung erwachsenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verwendung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist.

(3) Nicht registrierte Übermittlungen aus Datenanwendungen, die einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 26 unterliegen, sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß § 26 gegeben werden kann. In der Standardverordnung (§ 17 Abs. 2 Z 6) oder in der Musterverordnung (§ 19 Abs. 2) vorgesehene Übermittlungen bedürfen keiner Protokollierung.

(4) Protokoll- und Dokumentationsdaten dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die mit ihrem Ermittlungszweck - das ist die Kontrolle der Zulässigkeit der Verwendung des protokollierten oder dokumentierten Datenbestandes - unvereinbar sind. Unvereinbar ist insbesondere die Weiterverwendung zum Zweck der Kontrolle von Betroffenen, deren Daten im protokollierten Datenbestand enthalten sind, oder zum Zweck der Kontrolle jener Personen, die auf den protokollierten Datenbestand zugegriffen haben, aus einem anderen Grund als jenem der Prüfung ihrer Zugriffsberechtigung, es sei denn, daß es sich um die Verwendung zum Zweck der Verhinderung oder Verfolgung eines Verbrechens nach § 278a StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, handelt.

(5) Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokoll- und Dokumentationsdaten drei Jahre lang aufzubewahren. Davon darf in jenem Ausmaß abgewichen werden, als der von der Protokollierung oder Dokumentation betroffene Datenbestand zulässigerweise früher gelöscht oder länger aufbewahrt wird.

(6) Datensicherheitsvorschriften sind so zu erlassen und zur Verfügung zu halten, daß sich die Mitarbeiter über die für sie geltenden Regelungen jederzeit informieren können.

§ 15 Datengeheimnis

§ 15. (1) Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter - das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis - haben Daten aus Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten besteht (Datengeheimnis).

(2) Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln. Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, daß sie Daten aus Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeits(Dienst)verhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden.

(3) Auftraggeber und Dienstleister dürfen Anordnungen zur Übermittlung von Daten nur erteilen, wenn dies nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Sie haben die von der Anordnung betroffenen Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.

(4) Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf einem Mitarbeiter aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur Datenübermittlung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kein Nachteil erwachsen.

4. Abschnitt - Publizität der Datenanwendungen

§ 16 Datenverarbeitungsregister

§ 16. (1) Bei der Datenschutzkommission ist ein Register der Datenanwendungen zum Zweck der Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit und zum Zweck der Information der Betroffenen eingerichtet.

(2) Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. In den Registrierungsakt einschließlich darin allenfalls enthaltener Genehmigungsbescheide ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber glaubhaft macht, daß er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen.

(3) Der Bundeskanzler hat die näheren Bestimmungen über die Führung des Registers durch Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers, die Übersichtlichkeit und Aussagekraft der Eintragungen und die Einfachheit der Einsichtnahme Bedacht zu nehmen. Es ist die Möglichkeit vorzusehen, eine Meldung (§§ 17 und 19) auf automationsunterstütztem Wege vorzunehmen.

§ 17 Meldepflicht des Auftraggebers

§ 17. (1) Jeder Auftraggeber hat, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken.

(2) Nicht meldepflichtig sind Datenanwendungen, die

  1. ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder
  2. die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses oder
  3. nur indirekt personenbezogene Daten enthalten oder
  4. von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 45) oder
  5. für publizistische Tätigkeit gemäß § 48 vorgenommen werden oder
  6. einer Standardanwendung entsprechen: Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen aus diesen zu Standardanwendungen erklären, wenn sie von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und angesichts des Verwendungszwecks und der verarbeiteten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist. In der Verordnung sind für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise und die Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung festzulegen.

(3) Weiters sind Datenanwendungen für Zwecke

  1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
  2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
  3. der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
  4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
  5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
von der Meldepflicht ausgenommen, soweit dies zur Verwirklichung des Zweckes der Datenanwendung notwendig ist.

§ 18 Aufnahme der Verarbeitung

§ 18. (1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.

(2) Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie

  1. sensible Daten enthalten oder
  2. strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder
  3. die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder
  4. in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen,
erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzkommission nach den näheren Bestimmungen des § 20 aufgenommen werden.

§ 19 Notwendiger Inhalt der Meldung

§ 19. (1) Eine Meldung im Sinne des § 17 hat zu enthalten:

  1. den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift des Auftraggebers sowie eines allfälligen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 oder eines Betreibers gemäß § 50 Abs. 1, weiters die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde, und
  2. den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der rechtlichen Befugnis für die erlaubte Ausübung der Tätigkeit des Auftraggebers, soweit dies erforderlich ist, und
  3. den Zweck der zu registrierenden Datenanwendung und ihre Rechtsgrundlagen, soweit sich diese nicht bereits aus den Angaben nach Z 2 ergeben, und
  4. die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten und
  5. die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen Empfängerkreise - einschließlich allfälliger ausländischer Empfängerstaaten - sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung und
  6. - soweit eine Genehmigung der Datenschutzkommission notwendig ist - die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzkommission sowie
  7. allgemeine Angaben über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14, die eine vorläufige Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheitsvorkehrungen erlauben.

(2) Wenn eine größere Anzahl von Auftraggebern gleichartige Datenanwendungen vorzunehmen hat und die Voraussetzungen für die Erklärung zur Standardanwendung nicht vorliegen, kann der Bundeskanzler durch Verordnung Musteranwendungen festlegen. Meldungen über Datenanwendungen, die inhaltlich einer Musteranwendung entsprechen, müssen nur folgendes enthalten:

  1. die Bezeichnung der Datenanwendung gemäß der Musterverordnung und
  2. die Bezeichnung und Anschrift des Auftraggebers sowie den Nachweis seiner gesetzlichen Zuständigkeit oder seiner rechtlichen Befugnis, soweit dies erforderlich ist, und
  3. die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde.

(3) Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, daß Einsichtnehmer im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Bundesgesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen können, ob durch die Datenanwendung ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten. Unstimmigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt einer gemeldeten Datenanwendung durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen nicht gedeckt ist.

§ 20 Prüfungs- und Verbesserungsverfahren

§ 20. (1) Die Datenschutzkommission hat alle Meldungen binnen zwei Monaten zu prüfen. Kommt sie hiebei zur Auffassung, daß eine Meldung im Sinne des § 19 Abs. 3 mangelhaft ist, so ist dem Auftraggeber längstens innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung des Mangels unter Setzung einer Frist aufzutragen.

(2) Liegt wegen wesentlicher Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen durch die gemeldete Datenanwendung Gefahr im Verzug vor, so hat die Datenschutzkommission die Weiterführung der Datenanwendung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG vorläufig zu untersagen.

(3) Bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegen, ist gleichzeitig mit einem allfälligen Auftrag zur Verbesserung darüber abzusprechen, ob die Verarbeitung bereits aufgenommen werden darf oder ob dies mangels Nachweises ausreichender Rechtsgrundlagen für die gemeldete Datenanwendung nicht zulässig ist.

(4) Wird einem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Datenschutzkommission die Registrierung mit Bescheid abzulehnen; andernfalls gilt die Meldung als ursprünglich richtig eingebracht.

(5) Wird innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Meldung kein Auftrag zur Verbesserung erteilt, gilt die Meldepflicht als erfüllt. Bei Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegen, darf die Verarbeitung aufgenommen werden.

(6) Im Registrierungsverfahren haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs auch hinsichtlich der Datenanwendungen, die sie in Vollziehung der Gesetze durchführen, Parteistellung.

§ 21 Registrierung

§ 21. (1) Meldungen gemäß § 19 sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wenn

  1. das Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder
  2. zwei Monate nach Einlangung der Meldung bei der Datenschutzkommission verstrichen sind, ohne daß ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 Abs. 1 erteilt wurde oder
  3. der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht vorgenommen hat.

Die in der Meldung enthaltenen Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen sind im Register nicht ersichtlich zu machen.

(2) Bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegen, können auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Bundesgesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.

(3) Dem Auftraggeber ist die Durchführung der Registrierung schriftlich in Form eines Registerauszuges mitzuteilen.

(4) Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen.

§ 22 Richtigstellung des Registers

§ 22. (1) Streichungen und Änderungen im Datenverarbeitungsregister sind auf Antrag des Eingetragenen oder in den Fällen der Abs. 2 und 4 von Amts wegen durchzuführen.

(2) Gelangen der Datenschutzkommission aus amtlichen Verlautbarungen Änderungen in der Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers zur Kenntnis, so sind die Eintragungen von Amts wegen zu berichtigen. Ergibt sich aus einer amtlichen Verlautbarung der Wegfall der Rechtsgrundlage des Auftraggebers, ist von Amts wegen die Streichung aus dem Register anzuordnen.

(3) Änderungen oder Streichungen nach Abs. 2  sind ohne weiteres Ermittlungsverfahren durch Bescheid zu verfügen.

(4) Werden der Datenschutzkommission andere als die in Abs. 2  bezeichneten Umstände bekannt, die den Verdacht der Mangelhaftigkeit einer Registrierung im Sinne des § 19 Abs. 3 oder der rechtswidrigen Unterlassung einer Meldung begründen, so hat die Datenschutzkommission ein Verfahren zur Feststellung des für die Erfüllung der Meldepflicht erheblichen Sachverhalts einzuleiten und das Datenverarbeitungsregister entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens zu berichtigen.

§ 23 Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen

§ 23. (1) Auftraggeber einer Standardanwendung haben jedermann auf Anfrage mitzuteilen, welche Standardanwendungen sie tatsächlich vornehmen.

(2) Nicht-meldepflichtige Datenanwendungen sind der Datenschutzkommission bei Ausübung ihrer Kontrollaufgaben gemäß § 30 offenzulegen.

§ 24 Informationspflicht des Auftraggebers

§ 24. (1) Der Auftraggeber einer Datenanwendung hat aus Anlaß der Ermittlung von Daten die Betroffenen in geeigneter Weise

  1. über den Zweck der Datenanwendung, für die die Daten ermittelt werden, und
  2. über Namen und Adresse des Auftraggebers,

zu informieren, sofern diese Informationen dem Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht bereits vorliegen.

(2) Über Abs. 1 hinausgehende Informationen sind in geeigneter Weise zu geben, wenn dies für eine Verarbeitung nach Treu und Glauben erforderlich ist; dies gilt insbesondere dann, wenn

  1. gegen eine beabsichtigte Verarbeitung oder Übermittlung von Daten ein Widerspruchsrecht des Betroffenen gemäß § 28 besteht oder
  2. es für den Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht klar erkennbar ist, ob er zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen rechtlich verpflichtet ist, oder
  3. Daten in einem Informationsverbundsystem verarbeitet werden sollen, ohne daß dies gesetzlich vorgesehen ist.

(3) Werden Daten nicht durch Befragung des Betroffenen, sondern durch Übermittlung von Daten aus anderen Aufgabengebieten desselben Auftraggebers oder aus Anwendungen anderer Auftraggeber ermittelt, darf die Information gemäß Abs. 1 entfallen, wenn

  1. die Datenverwendung durch Gesetz oder Verordnung vorgesehen ist oder
  2. die Information im Hinblick auf die mangelnde Erreichbarkeit von Betroffenen unmöglich ist oder
  3. wenn sie angesichts der Unwahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Betroffenenrechte einerseits und der Kosten der Information aller Betroffenen andererseits einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik gemäß § 46 oder Adreßdaten im Rahmen des § 47 ermittelt werden und die Information des Betroffenen in diesen Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung weitere Fälle festlegen, in welchen die Pflicht zur Information entfällt.

(4) Keine Informationspflicht besteht bei jenen Datenanwendungen, die gemäß § 17 Abs. 2 und 3 nicht meldepflichtig sind.

§ 25 Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers

§ 25. (1) Bei Übermittlungen und bei Mitteilungen an Betroffene hat der Auftraggeber seine Identität in geeigneter Weise offenzulegen, sodaß den Betroffenen die Verfolgung ihrer Rechte möglich ist. Bei meldepflichtigen Datenanwendungen ist in Mitteilungen an Betroffene die Registernummer des Auftraggebers anzuführen.

(2) Werden Daten aus einer Datenanwendung für Zwecke einer vom Auftraggeber verschiedenen Person verwendet, ohne daß diese ihrerseits ein Verfügungsrecht über die verwendeten Daten und damit die Eigenschaft eines Auftraggebers in Bezug auf die Daten erlangt, dann ist bei Mitteilungen an den Betroffenen neben der Identität der Person, für deren Zwecke die Daten verwendet werden, auch die Identität des Auftraggebers anzugeben, aus dessen Datenanwendung die Daten stammen. Handelt es sich hiebei um eine meldepflichtige Datenanwendung, ist die Registernummer des Auftraggebers beizufügen. Diese Pflicht trifft sowohl den Auftraggeber als auch denjenigen, in dessen Namen die Mitteilung an den Betroffenen erfolgt.

5. Abschnitt - Die Rechte des Betroffenen

§ 26 Auskunftsrecht

§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit

  1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
  2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
  3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
  4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
  5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten

ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 (Link zu Z 2, 3 und 4) unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.

(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.

(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.

(6) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.

(7) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.

(8) Soweit Datenanwendungen von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft in dem Umfang, in dem ein Einsichtsrecht besteht. Für das Verfahren der Einsichtnahme gelten die näheren Regelungen der das öffentliche Buch oder Register einrichtenden Gesetze.

(9) Für Auskünfte aus dem Strafregister gelten die besonderen Bestimmungen des Strafregistergesetzes 1968 über Strafregisterbescheinigungen.

(10) Im Falle der auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlichen Entscheidung über die Durchführung einer Datenanwendung durch einen Auftragnehmer gemäß § 4 Z 4, dritter Satz, kann der Betroffene sein Auskunftsbegehren zunächst auch an denjenigen richten, der die Herstellung des Werkes aufgetragen hat. Dieser hat dem Betroffenen, soweit dies nicht ohnehin bekannt ist, binnen zwei Wochen unentgeltlich Namen und Adresse des eigenverantwortlichen Auftragnehmers mitzuteilen, damit der Betroffene sein Auskunftsrecht gemäß Abs. 1 gegen diesen geltend machen kann.

§ 27 Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar

  1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder
  2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.

(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt - sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist - dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.

(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.

(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in § 26 Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder Löschungsantrag folgendermaßen zu verfahren: Die Richtigstellung oder Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren des Betroffenen nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt ist. Die gemäß Abs. 4 erforderliche Mitteilung an den Betroffenen hat in allen Fällen dahingehend zu lauten, daß die Überprüfung der Datenbestände des Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.

(6) Wenn die Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, sind bis dahin die zu löschenden Daten für den Zugriff zu sperren und die zu berichtigenden Daten mit einer berichtigenden Anmerkung zu versehen.

(7) Werden Daten verwendet, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet, und läßt sich weder ihre Richtigkeit noch ihre Unrichtigkeit feststellen, so ist auf Verlangen des Betroffenen ein Vermerk über die Bestreitung beizufügen. Der Bestreitungsvermerk darf nur mit Zustimmung des Betroffenen oder auf Grund einer Entscheidung des zuständigen Gerichtes oder der Datenschutzkommission gelöscht werden.

(8) Wurden im Sinne des Abs. 1 richtiggestellte oder gelöschte Daten vor der Richtigstellung oder Löschung übermittelt, so hat der Auftraggeber die Empfänger dieser Daten hievon in geeigneter Weise zu verständigen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein eines berechtigten Interesses an der Verständigung, bedeutet und die Empfänger noch feststellbar sind.

(9) Die Regelungen der Abs. 1 bis 8 (Link zu Abs. 2, 3, 4, 5, 6 und 7) gelten für das gemäß Strafregistergesetz 1968 geführte Strafregister sowie für öffentliche Bücher und Register, die von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs geführt werden, nur insoweit als für

  1. die Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Amts wegen oder
  2. das Verfahren der Durchsetzung und die Zuständigkeit zur Entscheidung über Berichtigungs- und Löschungsanträge von Betroffenen

durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

§ 28 Widerspruchsrecht

§ 28. (1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.

(2) Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei kann der Betroffene jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu löschen.

§ 29 Die Rechte des Betroffenen bei der Verwendung
nur indirekt personenbezogener Daten

§ 29. Die durch die §§ 26 bis 28 (Link zu § 27) gewährten Rechte können nicht geltend gemacht werden, soweit nur indirekt personenbezogene Daten verwendet werden.

6. Abschnitt - Rechtsschutz

§ 30 Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission

§ 30. (1) Jedermann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach diesem Bundesgesetz mit einer Eingabe an die Datenschutzkommission wenden.

(2) Die Datenschutzkommission kann im Fall eines begründeten Verdachtes auf Verletzung der im Abs. 1 genannten Rechte und Pflichten Datenanwendungen überprüfen. Hiebei kann sie vom Auftraggeber oder Dienstleister der überprüften Datenanwendung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenanwendungen und diesbezügliche Unterlagen begehren.

(3) Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle gemäß § 18 Abs. 2 unterliegen, dürfen auch ohne Vorliegen eines Verdachts auf rechtswidrige Datenverwendung überprüft werden. Dies gilt auch für jene Bereiche der Vollziehung, in welchen ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 26 Abs. 5 und 27 Abs. 5 in Anspruch nimmt.

(4) Zum Zweck der Einschau ist die Datenschutzkommission nach Verständigung des Inhabers der Räumlichkeiten und des Auftraggebers (Dienstleisters) berechtigt, Räume, in welchen Datenanwendungen vorgenommen werden, zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, die zu überprüfenden Verarbeitungen durchzuführen sowie Kopien von Datenträgern in dem für die Ausübung der Kontrollbefugnisse unbedingt erforderlichen Ausmaß herzustellen. Der Auftraggeber (Dienstleister) hat die für die Einschau notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte des Auftraggebers (Dienstleisters) und Dritter auszuüben.

(5) Informationen, die der Datenschutzkommission oder ihren Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbesondere Abgabenbehörden; dies allerdings mit der Maßgabe, daß dann, wenn die Einschau den Verdacht einer strafbaren Handlung nach den §§ 51 oder 52 dieses Bundesgesetzes oder eines Verbrechens nach § 278a StGB (kriminelle Organisation) oder eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt, ergibt, Anzeige zu erstatten ist und hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen auch dem Ersuchen der Strafgerichte nach § 26 StPO zu entsprechen ist.

(6) Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann die Datenschutzkommission Empfehlungen aussprechen, für deren Befolgung erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist. Wird einer solchen Empfehlung innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, so kann die Datenschutzkommission je nach der Art des Verstoßes von Amts wegen insbesondere

  1. ein Verfahren zur Überprüfung der Registrierung gemäß § 22 Abs. 4 einleiten, oder
  2. Strafanzeige nach §§ 51 oder 52 erstatten, oder
  3. bei schwerwiegenden Verstößen durch Auftraggeber des privaten Bereichs Klage vor dem zuständigen Gericht gemäß § 32 Abs. 5 erheben, oder
  4. bei Verstößen von Auftraggebern, die Organe einer Gebietskörperschaft sind, das zuständige oberste Organ befassen. Dieses Organ hat innerhalb einer angemessenen, jedoch zwölf Wochen nicht überschreitenden Frist entweder dafür Sorge zu tragen, daß der Empfehlung der Datenschutzkommission entsprochen wird, oder der Datenschutzkommission mitzuteilen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Die Begründung darf von der Datenschutzkommission der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden, soweit dem nicht die Amtsverschwiegenheit entgegensteht.

(7) Der Einschreiter ist darüber zu informieren, wie mit seiner Eingabe verfahren wurde.

§ 31 Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 31. (1) Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.

(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Datenschutzkommission im Zuge der Behandlung einer Beschwerde nach Abs. 2 die weitere Verwendung von Daten zur Gänze oder teilweise untersagen oder auch - bei Streitigkeiten über die Richtigkeit von Daten - dem Auftraggeber die Anbringung eines Bestreitungsvermerks auftragen.

(4) Beruft sich ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei einer Beschwerde wegen Verletzung des Auskunfts-, Richtigstellungs- oder Löschungsrechts gegenüber der Datenschutzkommission auf die §§ 26 Abs. 5 oder 27 Abs. 5, so hat diese nach Überprüfung der Notwendigkeit der Geheimhaltung die geschützten öffentlichen Interessen in ihrem Verfahren zu wahren. Kommt sie zur Auffassung, daß die Geheimhaltung von verarbeiteten Daten gegenüber dem Betroffenen nicht gerechtfertigt war, ist die Offenlegung der Daten mit Bescheid aufzutragen. Gegen diese Entscheidung der Datenschutzkommission kann die belangte Behörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Wurde keine derartige Beschwerde eingebracht und wird dem Bescheid der Datenschutzkommission binnen acht Wochen nicht entsprochen, so hat die Datenschutzkommission die Offenlegung der Daten gegenüber dem Betroffenen selbst vorzunehmen und ihm die verlangte Auskunft zu erteilen oder ihm mitzuteilen, welche Daten bereits berichtigt oder gelöscht wurden.

§ 32 Anrufung der Gerichte

§ 32. (1) Ansprüche gegen Auftraggeber des privaten Bereichs wegen Verletzung der Rechte des Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung sind vom Betroffenen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

(2) Sind Daten entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet worden, so hat der Betroffene Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des diesem Bundesgesetz widerstreitenden Zustandes.

(3) Zur Sicherung der auf dieses Bundesgesetz gestützten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Dies gilt auch für Verfügungen über die Verpflichtung zur Anbringung eines Bestreitungsvermerks.

(4) Für Klagen und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen des Betroffenen können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Auftraggeber oder der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.

(5) Die Datenschutzkommission hat in Fällen, in welchen der begründete Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung durch einen Auftraggeber des privaten Bereichs besteht, gegen diesen eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) bei dem gemäß Abs. 4 zweiter Satz zuständigen Gericht zu erheben.

(6) Die Datenschutzkommission hat, wenn ein Betroffener es verlangt und es zur Wahrung der nach diesem Bundesgesetz geschützten Interessen einer größeren Zahl von Betroffenen geboten ist, einem Rechtsstreit auf Seiten des Betroffenen als Nebenintervenient (§§ 17 ff ZPO) beizutreten.

§ 33 Schadenersatz

§ 33. (1) Ein Auftraggeber oder Dienstleister, der Daten schuldhaft entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwendet, hat dem Betroffenen den erlittenen Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu ersetzen. Werden durch die öffentlich zugängliche Verwendung der in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 (Link zu § 18 Abs. 2 Z 2) genannten Datenarten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen in einer Weise verletzt, die einer Eignung zur Bloßstellung gemäß § 7 Abs. 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, gleichkommt, so gilt diese Bestimmung auch in Fällen, in welchen die öffentlich zugängliche Verwendung nicht in Form der Veröffentlichung in einem Medium geschieht. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung für die erlittene Kränkung ist gegen den Auftraggeber der Datenverwendung geltend zu machen.

(2) Der Auftraggeber und der Dienstleister haften auch für das Verschulden ihrer Leute, soweit deren Tätigkeit für den Schaden ursächlich war.

(3) Der Auftraggeber kann sich von seiner Haftung befreien, wenn er nachweist, daß der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihm und seinen Leuten (Abs. 2) nicht zur Last gelegt werden kann. Dasselbe gilt für die Haftungsbefreiung des Dienstleisters. Für den Fall eines Mitverschuldens des Geschädigten oder einer Person, deren Verhalten er zu vertreten hat, gilt § 1304 ABGB.

(4) Die Zuständigkeit für Klagen nach Abs. 1 richtet sich nach § 32 Abs. 4.

§ 34 Gemeinsame Bestimmungen

§ 34. (1) Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind abzuweisen.

(2) Eingaben nach § 30, Beschwerden nach § 31, Klagen nach § 32 sowie Schadenersatzansprüche nach § 33 können nicht nur auf die Verletzung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sondern auch auf die Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet werden, soweit solche Vorschriften gemäß § 3 im Inland anzuwenden sind.

(3) Ist die vermutete Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen eines Betroffenen im Inland gemäß § 3 nach der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zu beurteilen, so kann die Datenschutzkommission im Falle ihrer Befassung die zuständige ausländische Datenschutzkontrollstelle um Unterstützung ersuchen.

(4) Die Datenschutzkommission hat den Unabhängigen Datenschutzkontrollstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Ersuchen Amtshilfe zu leisten.

7. Abschnitt - Kontrollorgane

§ 35 Datenschutzkommission und Datenschutzrat

§ 35. (1) Zur Wahrung des Datenschutzes sind nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzlers und der ordentlichen Gerichte - die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat berufen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.

§ 36 Zusammensetzung der Datenschutzkommission

§ 36. (1) Die Datenschutzkommission besteht aus sechs Mitgliedern, die auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder müssen rechtskundig sein. Ein Mitglied muß dem Richterstand angehören.

(2) Die Vorbereitung des Vorschlages der Bundesregierung für die Bestellung der Mitglieder der Datenschutzkommission obliegt dem Bundeskanzler. Er hat dabei Bedacht zu nehmen auf:

  1. einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs für das richterliche Mitglied,
  2. einen Vorschlag der Länder für zwei Mitglieder,
  3. einen Dreiervorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte für ein Mitglied,
  4. einen Dreiervorschlag der Wirtschaftskammer Österreich für ein Mitglied.

Alle vorgeschlagenen Personen sollen Erfahrung auf dem Gebiet des Datenschutzes besitzen.

(3) Ein Mitglied ist aus dem Kreise der rechtskundigen Bundesbeamten vorzuschlagen.

(4) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle. Die Funktionsperiode des Ersatzmitglieds endet mit der Funktionsperiode des Mitglieds; für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode des Mitglieds gilt Abs. 8.

(5) Der Datenschutzkommission können nicht angehören:

  1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;
  2. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

(6) Hat ein Mitglied der Datenschutzkommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund des Abs. 5 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Datenschutzkommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Im übrigen kann ein Mitglied der Datenschutzkommission nur aus einem schwerwiegenden Grund durch Beschluß der Datenschutzkommission, dem mindestens drei ihrer Mitglieder zustimmen müssen, seines Amtes für verlustig erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied seine Funktion durch schriftliche Erklärung an den Bundeskanzler zurücklegt.

(7) Auf die Ersatzmitglieder sind die Abs. 2, 3, 5 und 6 wie auf Mitglieder anzuwenden.

(8) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 6 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied (Abs. 4) Mitglied der Datenschutzkommission bis zum Ablauf der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Unter Anwendung der Abs. 2 und 3 ist für diese Zeit ein neues Ersatzmitglied zu bestellen. Scheidet ein Ersatzmitglied vorzeitig aus, ist unverzüglich eines neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(9) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Datenschutzkommission haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die auf Antrag des Bundeskanzlers von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.

§ 37 Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission

§ 37. (1) Die Mitglieder der Datenschutzkommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die in der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Vorsitzenden oder des geschäftsführenden Mitglieds der Datenschutzkommission.

Anmerkung: Abs. 1 ist Verfassungsbestimmung.

§ 38 Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission

§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist (geschäftsführendes Mitglied). Diese Betrauung umfaßt auch die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden und von Mandatsbescheiden im Registrierungsverfahren gemäß § 20 Abs. 2 oder § 22 Abs. 3. Inwieweit einzelne fachlich geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission zum Handeln für die Datenschutzkommission oder das geschäftsführende Mitglied ermächtigt werden, bestimmt die Geschäftsordnung.

(2) Für die Unterstützung in der Geschäftsführung der Datenschutzkommission hat der Bundeskanzler eine Geschäftsstelle einzurichten und die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen.

(3) Die Datenschutzkommission ist vor Erlassung von Verordnungen anzuhören, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehen oder sonst wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen.

(4) Die Datenschutzkommission hat spätestens alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu übermitteln.

§ 39 Beschlüsse der Datenschutzkommission

§ 39. (1) Die Datenschutzkommission ist bei Anwesenheit aller sechs Mitglieder beschlußfähig. Für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds gilt § 36 Abs. 4.

(2) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz.

(3) Für einen gültigen Beschluß der Datenschutzkommission ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Entscheidungen der Datenschutzkommission von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzkommission unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 40 Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und
des geschäftsführenden Mitglieds

§ 40. (1) Gegen Bescheide, die das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission gemäß § 20 Abs. 2 oder § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 erlassen hat, ist die Vorstellung an die Datenschutzkommission gemäß § 57 Abs. 2 AVG zulässig. Eine Vorstellung gegen einen gemäß § 22 Abs. 3 ergangenen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.

(2) Gegen Bescheide der Datenschutzkommission ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Parteien des Verfahrens ist außer in den Fällen des Abs. 1 zulässig. Dies gilt auch für die in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in jenen Fällen, in welchen ihnen gemäß § 13 Abs. 3 oder § 20 Abs. 6 Parteistellung zukommt oder durch Gesetz ausdrücklich ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt wurde.

(3) Bescheide, mit welchen gemäß § 13 Übermittlungen oder Überlassungen von Daten ins Ausland genehmigt wurden, sind zu widerrufen, wenn die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung, insbesondere auch infolge einer gemäß § 55 ergangenen Kundmachung des Bundeskanzlers, nicht mehr bestehen.

(4) Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen.

§ 41 Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates

§ 41. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Datenschutzrat eingerichtet.

(2) Der Datenschutzrat berät die Bundesregierung und die Landesregierungen auf deren Ersuchen in rechtspolitischen Fragen des Datenschutzes. Zur Erfüllung dieser Aufgabe

  1. kann der Datenschutzrat Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz in Beratung ziehen;
  2. ist dem Datenschutzrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen der Bundesministerien zu geben, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;
  3. haben Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ihre Vorhaben dem Datenschutzrat zur Stellungnahme zuzuleiten, soweit diese datenschutzrechtlich von Bedeutung sind;
  4. hat der Datenschutzrat das Recht, von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs Auskünfte und Berichte sowie die Einsicht in Unterlagen zu verlangen, soweit dies zur datenschutzrechtlichen Beurteilung von Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf den Datenschutz in Österreich notwendig ist;
  5. kann der Datenschutzrat Auftraggeber des privaten Bereichs oder auch ihre gesetzliche Interessenvertretung zur Stellungnahme zu Entwicklungen von allgemeiner Bedeutung auffordern, die aus datenschutzrechtlicher Sicht Anlaß zu Bedenken, zumindest aber Anlaß zur Beobachtung geben;
  6. kann der Datenschutzrat seine Beobachtungen, Bedenken und allfälligen Anregungen zur Verbesserung des Datenschutzes in Österreich der Bundesregierung und den Landesregierungen mitteilen, sowie über Vermittlung dieser Organe den gesetzgebenden Körperschaften zur Kenntnis bringen.

(3) Abs. 2 Z 3 und 4 gilt nicht, soweit innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betroffen sind.

§ 42 Zusammensetzung des Datenschutzrates

§ 42. (1) Dem Datenschutzrat gehören an:

  1. Vertreter der politischen Parteien: Von der im Hauptausschuß des Nationalrates am stärksten vertretenen Partei sind vier Vertreter, von der am zweitstärksten vertretenen Partei sind drei Vertreter und von jeder anderen im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei ist ein Vertreter in den Datenschutzrat zu entsenden. Bei Mandatsgleichheit der beiden im Nationalrat am stärksten vertretenen Parteien entsendet jede dieser Parteien drei Vertreter;
  2. je ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Wirtschaftskammer Österreich;
  3. zwei Vertreter der Länder;
  4. je ein Vertreter des Gemeindebundes und des Städtebundes;
  5. ein vom Bundeskanzler zu ernennender Vertreter des Bundes.

(2) Die in Abs. 1 Z 3, 4 und 5 genannten Vertreter sollen berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Informatik und des Datenschutzes haben.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

(4) Dem Datenschutzrat können Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre und weiters Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind, nicht angehören.

(5) Die Mitglieder gehören dem Datenschutzrat solange an, bis sie dem Bundeskanzler schriftlich ihr Ausscheiden mitteilen oder, mangels einer solchen Mitteilung, von der entsendenden Stelle (Abs. 1) dem Bundeskanzler ein anderer Vertreter namhaft gemacht wird.

(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Datenschutzrates ist ehrenamtlich. Mitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften.

§ 43 Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates

§ 43. (1) Der Datenschutzrat gibt sich mit Beschluß eine Geschäftsordnung.

(2) Der Datenschutzrat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende zu wählen. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden dauert - unbeschadet des § 42 Abs. 5 - fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Die Geschäftsführung des Datenschutzrates obliegt dem Bundeskanzleramt. Der Bundeskanzler hat das hiefür notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Bei ihrer Tätigkeit für den Datenschutzrat sind die Bediensteten des Bundeskanzleramtes fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des Datenschutzrates gebunden.

§ 44 Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates

§ 44. (1) Die Sitzungen des Datenschutzrates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Begehrt ein Mitglied die Einberufung einer Sitzung, so hat der Vorsitzende die Sitzung so einzuberufen, daß sie binnen vier Wochen stattfinden kann.

(2) Zu den Sitzungen kann der Vorsitzende nach Bedarf Sachverständige zuziehen.

(3) Für Beratungen und Beschlußfassungen im Datenschutzrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Beifügung von Minderheitenvoten ist zulässig.

(4) Der Datenschutzrat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.

(5) Jedes Mitglied des Datenschutzrates ist verpflichtet, an den Sitzungen - außer im Fall der gerechtfertigten Verhinderung - teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, hat es hievon unverzüglich das Ersatzmitglied zu verständigen.

(6) Mitglieder der Datenschutzkommission, die dem Datenschutzrat nicht angehören, sind berechtigt, an den Sitzungen des Datenschutzrates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

(7) Die Beratungen in der Sitzung des Datenschutzrates sind, soweit er nicht selbst anderes beschließt, vertraulich.

(8) Die Mitglieder des Datenschutzrates, die anwesenden Mitglieder der Datenschutzkommission und die zur Sitzung gemäß Abs. 2 zugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Datenschutzrat bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, sofern die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei geboten ist.

8. Abschnitt - Besondere Verwendungszwecke von Daten

§ 45 Private Zwecke

§ 45. (1) Für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten dürfen natürliche Personen Daten verarbeiten, wenn sie ihnen vom Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder ihnen sonst rechtmäßigerweise, insbesondere in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 2, zugekommen sind.

(2) Daten, die eine natürliche Person für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeitet, dürfen, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden.

§ 46 Wissenschaftliche Forschung und Statistik

§ 46. (1) Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, die

  1. öffentlich zugänglich sind oder
  2. der Auftraggeber für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat oder
  3. für den Auftraggeber nur indirekt personenbezogen sind.

Andere Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 3 (Link zu Z 2) verwendet werden.

(2) Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, nur

  1. gemäß besonderen gesetzlichen Vorschriften oder
  2. mit Zustimmung des Betroffenen oder
  3. mit Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß Abs. 3

verwendet werden.

(3) Eine Genehmigung der Datenschutzkommission für die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik ist zu erteilen, wenn

  1. die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet und
  2. ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht und
  3. die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird.

Sollen sensible Daten übermittelt werden, muß ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen; weiters muß gewährleistet sein, daß die Daten beim Empfänger nur von Personen verwendet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche Verläßlichkeit sonst glaubhaft ist. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler Daten, notwendig ist.

(4) Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der Benützung von Daten aus anderen, insbesondere urheberrechtlichen Gründen bleiben unberührt.

(5) Auch in jenen Fällen, in welchen gemäß den vorstehenden Bestimmungen die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, ist der direkte Personsbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit nur indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personsbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.

§ 47 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung
und Befragung von Betroffenen

§ 47. (1) Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Zustimmung der Betroffenen.

(2) Wenn allerdings angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Zustimmung, wenn

  1. Daten desselben Auftraggebers verwendet werden oder
  2. bei einer beabsichtigten Übermittlung der Adreßdaten an Dritte
    1. an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein öffentliches Interesse besteht oder
    2. der Betroffene nach entsprechender Information über Anlaß und Inhalt der Übermittlung innerhalb angemessener Frist keinen Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die Einholung der Zustimmung der Betroffenen gemäß Abs. 1 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adreßdaten mit Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß Abs. 4 zulässig, falls die Übermittlung an Dritte

  1. zum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem wichtigen Interesse des Betroffenen selbst oder
  2. aus einem wichtigen öffentlichen Benachrichtigungs oder Befragungsinteresse oder
  3. zur Befragung der Betroffenen für wissenschaftliche oder statistische Zwecke

erfolgen soll.

(4) Die Datenschutzkommission hat die Genehmigung zur Übermittlung zu erteilen, wenn der Antragsteller das Vorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen der Übermittlung nicht entgegenstehen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler Daten als Auswahlkriterium, notwendig ist.

(5) Die übermittelten Adreßdaten dürfen ausschließlich für den genehmigten Zweck verwendet werden und sind zu löschen, sobald sie für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt werden.

(6) In jenen Fällen, in welchen es gemäß den vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, Namen und Adresse von Personen, die einem bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die zum Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adreßdaten notwendigen Verarbeitungen vorgenommen werden.

§ 48 Publizistische Tätigkeit

§ 48. (1) Soweit Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter Daten unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit im Sinne des Mediengesetzes verwenden, sind von den einfachgesetzlichen Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes nur die §§ 4 bis 6 (Link zu § 5), 10, 11, 14 und 15 anzuwenden.

(2) Die Verwendung von Daten für Tätigkeiten nach Abs. 1 ist insoweit zulässig, als dies zur Erfüllung der Informationsaufgabe der Medienunternehmer, Mediendienste und ihrer Mitarbeiter in Ausübung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 Abs. 1 EMRK erforderlich ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Mediengesetzes, insbesondere seines dritten Abschnitts über den Persönlichkeitsschutz.

§ 48a Verwendung von Daten im Katastrophenfall

§ 48a. (1) Auftraggeber des öffentlichen Bereiches sind im Katastrophenfall ermächtigt, Daten zu verwenden, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist. Zu diesem Zweck sind auch Hilfsorganisationen (Abs. 6) nach Maßgabe der ihnen zukommenden Aufgaben und rechtlichen Befugnis ermächtigt, Daten zu verwenden. Wenn dies zur raschen Bewältigung der Katastrophe notwendig ist, darf eine Datenverwendung in Form der Teilnahme an einem Informationsverbundsystem erfolgen. Wer rechtmäßig über Daten verfügt, darf diese an Auftraggeber des öffentlichen Bereiches und Hilfsorganisationen übermitteln, sofern diese die Daten zur Bewältigung der Katastrophe für die genannten Zwecke benötigen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

(2) Eine Überlassung oder Übermittlung von Daten in das Ausland ist zulässig, soweit dies für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke notwendig ist. Wenn dies zur raschen Bewältigung der Katastrophe notwendig ist, darf eine Datenverwendung durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen in Form der Teilnahme an einem Informationsverbundsystem, an dem auch ausländische Auftraggeber beteiligt sind, erfolgen. Die Übermittlung erkennungsdienstlicher und sensibler Daten zu Identifizierungszwecken an ein derartiges System darf erst stattfinden, wenn auf Grund von Erhebungen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die vermisste Person verstorben sein dürfte. Daten, die für sich allein den Betroffenen strafrechtlich belasten, dürfen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass diese zur Identifizierung im Einzelfall unbedingt notwendig sind. Die Übermittlung von Daten Angehöriger darf nur in pseudonymisierter Form erfolgen. Daten dürfen in Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau nur übermittelt oder überlassen werden, wenn der Auftraggeber auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit dem Empfänger oder auf Grund schriftlicher Zusagen des Empfängers oder, wenn dies nach den Umständen nicht oder nicht in angemessener Zeit möglich ist, durch Erteilung von Auflagen an den Empfänger davon ausgehen kann, dass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der vom geplanten Datenverkehr Betroffenen auch im Ausland ausreichend gewahrt werden. Eine Übermittlung oder Überlassung hat dann zu unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Empfänger nicht für den gebotenen Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen Sorge tragen oder ausdrückliche datenschutzrechtliche Auflagen des Auftraggebers missachten werde. Während der Dauer der Katastrophensituation entfällt im Hinblick auf § 12 Abs. 3 Z 3 die Genehmigungspflicht. Die Datenschutzkommission ist von den veranlassten Übermittlungen und Überlassungen und den näheren Umständen des Anlass gebenden Sachverhaltes jedoch unverzüglich zu verständigen. Die Datenschutzkommission kann zum Schutz der Betroffenenrechte Datenübermittlungen oder -überlassungen untersagen, wenn der durch die Datenweitergabe bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch die besonderen Umstände der Katastrophensituation nicht gerechtfertigt ist.

(3) Auf Grund einer konkreten Anfrage eines nahen Angehörigen einer tatsächlich oder vermutlich von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Person sind Auftraggeber ermächtigt, dem Anfragenden Daten über die Reise in das und aus dem Katastrophengebiet, Aufenthaltsdaten im Katastrophengebiet sowie Daten über den Stand der Ausforschung von betroffenen Personen zu übermitteln, wenn der Angehörige folgende Daten bekannt gibt:

  1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum sowie Wohnadresse der tatsächlich oder vermutlich von der Katastrophe betroffenen Person und
  2. seinen Vor- und Zunamen, sein Geburtsdatum, seine Wohnadresse und sonstige Erreichbarkeit sowie seine Angehörigeneigenschaft zur betroffenen Person.

Bestehen Zweifel an der Angehörigeneigenschaft und können diese durch Überprüfungen nicht ausgeräumt werden, ist ein Nachweis der Identität und Angehörigeneigenschaft notwendig.

(4) Über Abs. 3 hinaus dürfen nahen Angehörigen von Auftraggebern des öffentlichen Bereiches und Hilfsorganisationen Daten einschließlich sensibler Daten über tatsächlich oder vermutlich unmittelbar von der Katastrophe betroffene Personen nur übermittelt werden, wenn sie ihre Identität und ihre Angehörigeneigenschaft nachweisen und die Auskunft zur Wahrung ihrer Rechte oder jener der betroffenen Person erforderlich ist. Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die Auftraggeber des öffentlichen Bereiches und Hilfsorganisationen bei der Überprüfung der Daten gemäß Abs. 3 und der Angehörigenbeziehung zu unterstützen. Behörden sind ermächtigt, die zur Überprüfung dieser Angaben notwendigen Daten im Wege der Amtshilfe zu ermitteln und für diesen Zweck zu verwenden.

(5) Als nahe Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind Eltern, Kinder, Ehegatten und Lebensgefährten der Betroffenen zu verstehen. Andere Angehörige dürfen die erwähnten Auskünfte unter denselben Voraussetzungen wie nahe Angehörige dann erhalten, wenn sie eine besondere Nahebeziehung zu der von der Katastrophe tatsächlich oder vermutlich unmittelbar betroffenen Person glaubhaft machen.

(6) Eine Hilfsorganisation im Sinne dieser Bestimmung ist eine allgemein anerkannte gemeinnützige Organisation, die statuten- oder satzungsgemäß das Ziel hat, Menschen in Notsituationen zu unterstützen und von der angenommen werden kann, dass sie in wesentlichem Ausmaß eine Hilfeleistung im Katastrophenfall erbringen kann.

(7) Alle Datenverwendungen sind im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 7 zu protokollieren.

(8) Die Zulässigkeit von Datenverwendungen auf der Grundlage anderer in den §§ 8 und 9 genannter Tatbestände bleibt unberührt.

9. Abschnitt - Besondere Verwendungsarten von Daten

§ 49 Automatisierte Einzelentscheidungen

§ 49. (1) Niemand darf einer für ihn rechtliche Folgen nach sich ziehenden oder einer ihn erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen werden, die ausschließlich auf Grund einer automationsunterstützten Verarbeitung von Daten zum Zweck der Bewertung einzelner Aspekte seiner Person ergeht, wie beispielsweise seiner beruflichen Leistungsfähigkeit, seiner Kreditwürdigkeit, seiner Zuverlässigkeit oder seines Verhaltens.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf eine Person einer ausschließlich automationsunterstützt erzeugten Entscheidung unterworfen werden, wenn

  1. dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder
  2. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrages ergeht und dem Ersuchen des Betroffenen auf Abschluß oder Erfüllung des Vertrages stattgegeben wurde oder
  3. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, seinen Standpunkt geltend zu machen - garantiert wird.
(3) Dem Betroffenen ist bei automatisierten Einzelentscheidungen auf Antrag der logische Ablauf der automatisierten Entscheidungsfindung in allgemein verständlicher Form darzulegen.

§ 50 Informationsverbundsysteme

§ 50. (1) Die Auftraggeber eines Informationsverbundsystems haben, soweit dies nicht bereits durch Gesetz geregelt ist, einen geeigneten Betreiber für das System zu bestellen. Name (Bezeichnung) und Anschrift des Betreibers sind in der Meldung zwecks Eintragung in das Datenverarbeitungsregister bekannt zu geben. Unbeschadet des Rechtes des Betroffenen auf Auskunft nach § 26 hat der Betreiber jedem Betroffenen auf Antrag binnen zwölf Wochen alle Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um den für die Verarbeitung seiner Daten im System verantwortlichen Auftraggeber festzustellen; in Fällen, in welchen der Auftraggeber gemäß § 26 Abs. 5 vorzugehen hätte, hat der Betreiber mitzuteilen, daß kein der Pflicht zur Auskunftserteilung unterliegender Auftraggeber benannt werden kann. Die Unterstützungspflicht des Betreibers gilt auch bei Anfragen von Behörden. Den Betreiber trifft überdies die Verantwortung für die notwendigen Maßnahmen der Datensicherheit (§ 14) im Informationsverbundsystem. Von der Haftung für diese Verantwortung kann sich der Betreiber unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in § 33 Abs. 3 vorgesehen sind, befreien. Wird ein Informationsverbundsystem geführt, ohne daß eine entsprechende Meldung an die Datenschutzkommission unter Angabe eines Betreibers erfolgt ist, treffen jeden einzelnen Auftraggeber die Pflichten des Betreibers.

(2) Durch entsprechenden Rechtsakt können auch weitere Auftraggeberpflichten auf den Betreiber übertragen werden. Soweit dies nicht durch Gesetz geschehen ist, ist dieser Pflichtenübergang gegenüber den Betroffenen und den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden nur wirksam, wenn er - auf Grund einer entsprechenden Meldung an die Datenschutzkommission - aus der Registrierung im Datenverarbeitungsregister ersichtlich ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit infolge der besonderen, insbesondere internationalen Struktur eines bestimmten Informationsverbundsystems gesetzlich ausdrücklich anderes vorgesehen ist.

10. Abschnitt - Strafbestimmungen

§ 51 Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht

§ 51. (1) Wer in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

§ 52 Verwaltungsstrafbestimmung

§ 52. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 18 890 Euro zu ahnden ist, wer

  1. sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält oder
  2. Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß §§ 46 oder 47 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere Zwecke verwendet oder
  3. Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid verwendet, nicht beauskunftet, nicht richtigstellt oder nicht löscht oder
  4. Daten vorsätzlich entgegen § 26 Abs. 7 löscht;
  5. sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich Daten gemäß § 48a verschafft.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 9 445 Euro zu ahnden ist, wer

  1. Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß § 17 erfüllt zu haben oder
  2. Daten ins Ausland übermittelt oder überläßt, ohne die erforderliche Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß § 13 eingeholt zu haben oder
  3. seine Offenlegungs- oder Informationspflichten gemäß den §§ 23, 24 oder 25 verletzt oder
  4. die gemäß § 14 erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 in Zusammenhang stehen.

(5) Zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4 (Link zu Abs. 2 und 3) ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher im Inland nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Datenschutzkommission eingerichtete Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

11. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 53 Befreiung von Gebühren, Abgaben und vom Kostenersatz

§ 53. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sowie die Eingaben im Registrierungsverfahren und die gemäß § 21 Abs. 3 zu erstellenden Registerauszüge sind von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(2) Für Abschriften aus dem Datenverarbeitungsregister, die ein Betroffener zur Verfolgung seiner Rechte benötigt, ist kein Kostenersatz zu verlangen.

§ 54 Mitteilungen an die Europäische Kommission und 
an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 54. (1) Von der Erlassung eines Bundesgesetzes, das die Zulässigkeit der Verarbeitung sensibler Daten betrifft, hat der Bundeskanzler anläßlich der Kundmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt der Europäischen Kommission Mitteilung zu machen.

(2) Die Datenschutzkommission hat den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mitzuteilen, in welchen Fällen

  1. keine Genehmigung für den Datenverkehr in ein Drittland erteilt wurde, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 1 nicht als gegeben erachtet wurden;
  2. der Datenverkehr in ein Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau genehmigt wurde, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Z 2 als gegeben erachtet wurden.

§ 55 Feststellungen der Europäischen Kommission

§ 55. Der Inhalt der in einem Verfahren gemäß Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Abl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31, getroffenen Feststellungen der Europäischen Kommission über

  1. das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines angemessenen Datenschutzniveaus in einem Drittland oder
  2. die Eignung bestimmter Standardvertragsklauseln oder Verpflichtungserklärungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Datenverwendung in einem Drittland

ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt gemäß § 2 Abs. 3 BGBlG, BGBl. Nr. 660/1996, kundzumachen.

§ 56 Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG

§ 56. Der Präsident des Nationalrats ist Auftraggeber jener Datenanwendungen, die für Zwecke der ihm gemäß Art. 30 B-VG übertragenen Angelegenheiten durchgeführt werden. Übermittlungen von Daten aus solchen Datenanwendungen dürfen nur über Auftrag des Präsidenten des Nationalrats vorgenommen werden. Der Präsident trifft Vorsorge dafür, daß im Falle eines Übermittlungsauftrags die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 vorliegen und insbesondere die Zustimmung des Betroffenen in jenen Fällen eingeholt wird, in welchen dies gemäß § 7 Abs. 2 mangels einer anderen Rechtsgrundlage für die Übermittlung notwendig ist.

§ 57 Sprachliche Gleichbehandlung

§ 57. Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 58 Manuelle Dateien

§ 58. Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7. § 17 gilt mit der Maßgabe, daß die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegt.

§ 59 Umsetzungshinweis

§ 59. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S 31, umgesetzt.

§ 60 Inkrafttreten

§ 60. (1) (Anmerkung: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 24 und Abs. 2 Z 71, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten ebenfalls mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(3) §§ 26 Abs. 6 und 52 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 61 Übergangsbestimmungen

§ 61. (1) Meldungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an das Datenverarbeitungsregister erstattet wurden, gelten als Meldungen im Sinne des § 17, soweit sie nicht im Hinblick auf das Entfallen von Meldepflichten gemäß § 17 Abs. 2 oder 3 gegenstandslos geworden sind. Desgleichen gelten vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführte Registrierungen als Registrierungen im Sinne des § 21.

(2) Soweit nach der neuen Rechtslage eine Genehmigung für die Übermittlung von Daten ins Ausland erforderlich ist, muß für Übermittlungen, für die eine Genehmigung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde, eine Genehmigung vor dem 1. Jänner 2003 neu beantragt werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, dürfen solche Übermittlungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Genehmigungsantrag fortgeführt werden.

(3) Datenschutzverletzungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, sind, soweit es sich um die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Sachverhalts handelt, nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts zu beurteilen; soweit es sich um die Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung handelt, ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz zugrundezulegen. Ein strafbarer Tatbestand ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.

(4) (Verfassungsbestimmung) Datenanwendungen, die für die in § 17 Abs. 3 genannten Zwecke notwendig sind, dürfen auch bei Fehlen einer im Sinne des § 1 Abs. 2 ausreichenden gesetzlichen Grundlage bis 31. Dezember 2007 vorgenommen werden, in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 bis 3 (Link zu § 17 Abs. 3 Z 2) jedoch bis zur Erlassung von bundesgesetzlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse in diesen Bereichen.

(5) Manuelle Datenanwendungen, die gemäß § 58 der Meldepflicht unterliegen, sind, soweit sie schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestanden haben, dem Datenverarbeitungsregister bis spätestens 1. Jänner 2003 zu melden. Dasselbe gilt für automationsunterstützte Datenanwendungen gemäß § 17 Abs. 3, für die durch die nunmehr geltende Rechtslage die Meldepflicht neu eingeführt wurde.

(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Datenschutzkommission übernimmt für den Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Funktion der Datenschutzkommission gemäß § 35.

(7) Soweit in einzelnen Vorschriften Verweise auf das Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, enthalten sind, gelten diese bis zu ihrer Anpassung an dieses Bundesgesetz sinngemäß weiter.

§ 62 Verordnungserlassung

§ 62. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

§ 63 Verweisungen

§ 63. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 64 Vollziehung

§ 64. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung oder den Landesregierungen obliegt, der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut.


Die folgenden Gesetze sind Auszüge aus Normen, auf die im Datenschutzgesetz 2000 verwiesen wird:


Auszug aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811

Stand: BGBl. I Nr. 91/2003

§ 1304. Wenn bey einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnißmäßig; und wenn sich das Verhältniß nicht bestimmen läßt, zu gleichen Theilen.

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1b. am Recht auf Wahrung der Privatsphäre

§ 1328a. (1) Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn Umstände daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, sofern eine Verletzung der Privatsphäre nach besonderen Bestimmungen zu beurteilen ist. Die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre durch Medien richtet sich allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, in der jeweils geltenden Fassung.


Auszug aus dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51

Stand: BGBl. I Nr. 117/2002

§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.


Auszug aus dem Bundesgesetzblattgesetz (Kundmachungsreformgesetz 2004), BGBl. I Nr. 100/2003

Stand: BGBl. I Nr. 100/2003

§ 55 DSG 2000 verweist auf die Veröffentlichung in Teil II des Bundesgesetzblattes. Die Regelung über Teil II des Bundesgesetzblattes befand sich ursprünglich in § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660. Im neuen Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblattgesetz - BGBlG) ist Teil II des Bundesgesetzblattes in § 4 geregelt:

§ 4 Bundesgesetzblatt II

§ 4. (1) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung

  1. der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten;
  2. der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt III zu verlautbaren sind, nicht jedoch der an unterstellte Verwaltungsorgane gerichteten allgemeinen Weisungen (Verwaltungsverordnungen);
  3. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über das Außer-Kraft-Treten einer im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung infolge des In-Kraft-Tretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Art. 16 Abs. 4 B-VG und Art. 23d Abs. 5 B-VG);
  4. der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG; §§ 60 Abs. 2 und 61 VfGG);
  5. der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 136 B-VG; § 19 VwGG) und der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes (Art. 148 B-VG; § 14 VfGG);
  6. der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (Art. 148h Abs. 3 B-VG; § 4 VolksanwG);
  7. der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern (Art. 15a Abs. 1 B-VG), soweit sie nicht unter § 3 Z 6 fallen;
  8. von Kundmachungen über das In-Kraft-Treten oder das Außer-Kraft-Treten einer in § 5 Abs. 1 Z 1 oder Z 5 genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren In-Kraft-Treten oder Außer-Kraft-Treten in den im Bundesgesetzblatt II zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind.

(2) Sonstige Kundmachungen der Bundesregierung oder der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, können, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt III zu verlautbaren sind, im Bundesgesetzblatt II dann verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben oder wenn ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist.

(3) Durch Verordnung des Bundeskanzlers kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister die Verlautbarung der Verordnungen anderer Bundesbehörden im Bundesgesetzblatt II angeordnet werden, wenn dies im Interesse der erleichterten Zugänglichkeit gelegen ist. Die sonstigen Kundmachungen der in einer solchen Verordnung genannten Bundesbehörden können im Bundesgesetzblatt II dann verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben oder wenn ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt II in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist.

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Auszug aus dem Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660 (außer Kraft!)

Stand: BGBl. I Nr. 24/2003

§ 2. (1) Das Bundesgesetzblatt I (BGBl. I) ist bestimmt zur Verlautbarung

  1. der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates;
  2. der Kundmachungen über die Wiederverlautbarungen von Bundesgesetzen;
  3. der Kundmachungen der Bundesregierung über das Außerkrafttreten von Ausführungsgesetzen des Bundes infolge des Inkrafttretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Art. 15 Abs. 6 B-VG) oder über das Außerkrafttreten von Bundesgesetzen infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Art. 16 Abs. 4 B-VG;
  4. der Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung verfassungswidriger Bundesgesetze durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140 Abs. 5 B-VG) oder über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß bei der Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden (Art. 139a B-VG);
  5. von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Art. 15a Abs. 1 B-VG), die von der Bundesregierung mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen worden sind;
  6. unbeschadet des Abs. 1 Z 1 und des Abs. 5 Z 5 von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten von in Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt I zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft werden.

(2) Das Bundesgesetzblatt II (BGBl. II) ist bestimmt zur Verlautbarung

  1. der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten auf Grund seiner verfassungsrechtlich festgelegten Befugnisse;
  2. der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister - jedoch mit Ausnahme der Verordnungen nach Abs. 6 und der ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehenden allgemeinen Verordnungen - sowie der Verordnungen des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes;
  3. der Kundmachung des zuständigen Bundesministers über das Außerkraftsetzen von im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnungen infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Art. 16 Abs. 4 B-VG;
  4. der Kundmachung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen einer Bundesbehörde (Art. 139 Abs. 5 B-VG);
  5. von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Art. 15a Abs. 1 B-VG), soweit sie nicht unter Abs. 1 Z 5 fallen;
  6. unbeschadet des Abs. 5 Z 5 von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten von in Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt II zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft werden.

(3) Ferner können auch sonstige Kundmachungen der Bundesregierung, der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes, sofern sie rechtsverbindlichen Inhalt haben oder ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist, im Bundesgesetzblatt II verlautbart werden.

(4) Für Verordnungen im Sinne des Abs. 2 Z 2 kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß sie nicht im Bundesgesetzblatt, sondern im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums zu verlautbaren sind. Eine solche Verordnung kann erlassen werden, wenn die nicht im Bundesgesetzblatt kundzumachende Verordnung bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse ist. Dies ist insbesondere bei Lehrplänen sowie bei einzelne Berufe betreffenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften der Fall. Auf derartige Kundmachungen ist im BGBl. II unter Angabe des Titels der Verordnung und ihrer Fundstelle im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums hinzuweisen.

(5) Das Bundesgesetzblatt III (BGBl. III) ist bestimmt zur Verlautbarung

  1. der Staatsverträge einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und der Erklärung des Beitrittes zu Staatsverträgen sowie darauf bezüglicher Beschlüsse nach Art. 49 Abs. 2, nach Art. 50 Abs. 2 oder darauf bezüglicher Anordnungen nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz B-VG;
  2. der Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, die auf Grund besonderer verfassungsrechtlicher Ermächtigung von internationalen Organen mit unmittelbarer Wirkung für Österreich erlassen werden und nicht andernorts allgemein zugänglich verlautbart werden;
  3. der Kundmachung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers über die Feststellung der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 140a B-VG);
  4. der Verordnungen nach Abs. 6;
  5. von sonstigen Kundmachungen, die sich auf die in Z 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften beziehen.

(6) Bei Staatsverträgen, die nicht nach Art. 50 B-VG zu genehmigen sind, bei Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 5 Z 2 sowie bei ausländischen Rechtsvorschriften, die auf Grund von Staatsverträgen oder Bundesgesetzen kundzumachen sind, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, daß sie zur Gänze oder einzelne genau bezeichnete Teile nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise, insbesondere durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden, kundzumachen sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn die so kundzumachende Rechtsvorschrift bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse ist und die Kundmachung im Bundesgesetzblatt im Hinblick auf den Umfang oder die technische Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde. Die Verordnung hat die Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit der Rechtsvorschriften für die Dauer ihrer Geltung gewährleisten muß, genau zu bezeichnen.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2001)


Auszug aus dem Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930

Stand: BGBl. I Nr. 106/2005

Artikel 19. (1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.

(2) Durch Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der im Abs. 1 bezeichneten Organe und von sonstigen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft beschränkt werden.

***

Artikel 30. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.

(2) Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geführt. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(3) Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes sowie gleichartiger Aufgaben und Verwaltungsangelegenheiten, die die von der Republik Österreich entsendeten Abgeordneten zum Europäischen Parlament betreffen, ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht. Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der auf Grund dieses Gesetzes dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt.

(4) Dem Präsidenten des Nationalrates stehen insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion und alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten zu.

(5) Der Präsident des Nationalrates kann den parlamentarischen Klubs zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben Bedienstete der Parlamentsdirektion zur Dienstleistung zuweisen.

(6) Bei der Vollziehung der nach diesem Artikel dem Präsidenten des Nationalrates zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Die Erlassung von Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu, als diese ausschließlich in diesem Artikel geregelte Verwaltungsangelegenheiten betreffen.


Auszug aus der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896

Stand:  BGBl. I Nr. 56/2006

§ 381

Zur Sicherung anderer Ansprüche können einstweilige Verfügungen getroffen werden:

  1. wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde; als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn das Urteil in Staaten vollstreckt werden müßte, die weder das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen noch das Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ratifiziert haben;
  2. wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nöthig erscheinen.

Auszug aus dem Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981

Stand: BGBl. I Nr. 49/2005

§ 7 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches

§ 7. (1) Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

  1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
  2. die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht,
  3. nach den Umständen angenommen werden konnte, daß der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war, oder
  4. es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder
  5. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Auszug aus dem Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974

Stand: BGBl. I Nr. 15/2004

§ 278 Kriminelle Vereinigung

§ 278. (1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, oder Vergehen nach den §§ 104a, 165, 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 304 oder 307 oder nach den §§ 104 oder 105 des Fremdengesetzes ausgeführt werden.

(3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.

(4) Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird.

§ 278a Kriminelle Organisation

§ 278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),

  1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,
  2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen Einfluß auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und
  3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend.


Auszug aus der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631

Stand: BGBl. I Nr. 29/2003

§ 26. (1) Die Strafgerichte sind berechtigt, zur Durchführung der Strafrechtspflege mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften, mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie mit den von ihnen betriebenen Anstalten unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchen zu pflegen. Solchen Ersuchen ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen, oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse unverzüglich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.

(2) Ersuchen gemäß Abs. 1, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, dürfen mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit oder darauf, daß es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, nur dann abgelehnt werden, wenn entweder diese Verpflichtungen ausdrücklich auch gegenüber Strafgerichten auferlegt sind oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die im einzelnen anzuführen und zu begründen sind.

(3) Die Strafgerichte können sich nach Maßgabe des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes mit Ersuchen im Sinn der vorstehenden Bestimmungen auch an ausländische Behörden wenden, und zwar auf dem durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechtes vorgesehenen Weg.


Auszug aus dem Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52

Stand: BGBl. I Nr. 117/2002

§ 10 Strafen

§ 10. Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

***

§ 17 Verfall

§ 17. (1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

(2) Gegenstände, die nach Abs. 1 verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallen erklärt werden, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu beigetragen hat, daß mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wußte oder hätte wissen müssen.

(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden.

§ 18. Verfallene Gegenstände sind, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist oder die Gegenstände nicht wegen ihrer Beschaffenheit vernichtet werden müssen, nutzbringend zu verwerten. Nähere Vorschriften darüber können durch Verordnung getroffen werden.


Auszug aus der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895

Stand: BGBl. I Nr. 114/2003

§ 17 Nebenintervention

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Rechtsstreite beitreten (Nebenintervention).

(2) Zu solchem Beitritte sind ferner alle Personen befugt, welchen durch gesetzliche Vorschriften die Berechtigung zur Nebenintervention eingeräumt ist.

§ 18

(1) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Der Intervenient hat das Interesse, welches er am Siege einer der Processparteien hat, bestimmt anzugeben.

(2) Über den von einer der Processparteien gestellten Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten ist nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zwischen dem Bestreitenden und dem Intervenienten durch Beschluss zu entscheiden. Hiedurch wird der Fortgang des Hauptverfahrens nicht gehemmt.

(3) Solange dem Zurückweisungsantrage nicht rechtskräftig stattgegeben ist, muss der Intervenient dem Hauptverfahren zugezogen werden und können Processhandlungen desselben nicht ausgeschlossen werden.

(4) Die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, kann nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden.

§ 19

(1) Der Intervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in welcher sich derselbe zur Zeit seines Beitrittes befindet. Er ist berechtigt, zur Unterstützung derjenigen Partei, an deren Sieg er ein rechtliches Interesse hat (Hauptpartei), Angriffs- und Vertheidigungsmittel geltend zu machen, Beweise anzubieten und alle sonstigen Processhandlungen vorzunehmen. Seine Processhandlungen sind insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren eigenen Processhandlungen im Widerspruche stehen.

(2) Mit Einwilligung beider Processparteien kann der Intervenient auch an Stelle desjenigen, dem er beigetreten ist, in den Rechtsstreit als Partei eintreten.

§ 20

Wenn das in einem Processe ergehende Urteil kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auch in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Intervenienten zum Gegner der Hauptpartei rechtlich wirksam ist, kommt dem Intervenienten die Stellung eines Streitgenossen zu (§ 14).

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§ 228

Es kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.