Auskunft über Daten des Schengener Informationssystems

Der Schengen-Raum ohne Passkontrollen an den Grenzen zwischen den Teilnehmerstaaten umfasst derzeit neben Österreich folgende EU-Staaten:

  • Belgien,
  • Dänemark,
  • Deutschland,
  • Estland,
  • Finnland,
  • Frankreich,
  • Griechenland,
  • Italien,
  • Lettland,
  • Litauen,
  • Luxemburg,
  • Malta,
  • Niederlande,
  • Polen,
  • Portugal,
  • Schweden,
  • Slowakei,
  • Slowenien,
  • Spanien,
  • Tschechische Republik und
  • Ungarn

sowie, außerhalb der EU,

  • Island,
  • Norwegen und
  • die Schweiz.

Die EU-Mitgliedstaaten Großbritannien und Irland gehören nicht zum Schengen-Raum!

Auch Liechtenstein (mit gemeinsamen Landgrenzen zu Österreich und der Schweiz) gehört formell noch nicht zum Schengen-Raum. Da jedoch zur Schweiz keine Grenzkontrollen bestehen (und auch mit dem Beitritt der Schweiz zum Schengen-Raum nicht neu eingeführt werden), wird Liechtenstein, was die Reisefreiheit anbelangt, bereits faktisch in den Schengen-Raum einbezogen werden. Bitte beachten Sie, dass zwischen Österreich (EU-Zollgebiet) und der Schweiz (inkl. Liechtensteins, Zollunion Schweiz-Liechtenstein) weiterhin Waren- und Devisenkontrollen der Zollverwaltungen erfolgen können.

Die Kleinstaaten Monaco, San Marino und Vatikanstadt gehören dem Schengen-Raum faktisch an, da zwischen ihnen und den ihr Staatsgebiet umschließenden Schengen-Staaten Frankreich und Italien nie Grenzkontrollen bestanden haben.

Nach Einbeziehung der Schweiz wird es eine ständige österreichische Grenzkontrolle nur mehr auf Flughäfen geben, auf denen Flugverkehr mit Nicht-Schengenstaaten stattfindet. Die Schengen-Regeln erlauben jedoch eine zeitlich begrenzte Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (= Grenzen zu Schengen-Mitgliedstaaten), etwa in Krisensituationen oder während der Dauer von Großveranstaltungen.

Abschaffung der Grenzkontrollen zwischen Schengen-Staaten

Die Einreise in einen Schengen-Staat ermöglicht im Normalfall die Reise durch das gesamte Vertragsgebiet ohne weitere Grenzkontrollen. Daher muss an der Schengen-Außengrenze gleichsam stellvertretend für alle Schengen-Mitgliedstaaten die Grenzkontrolle vollzogen werden. Nach den Schengen-Regeln zulässige Behördenentscheidungen, die einer Person die Einreise in einen der Vertragsstaaten verwehren, wirken für den gesamten Schengen-Raum. Um dies zu ermöglichen, war ein spezielles System für den Datenaustausch erforderlich: Das Schengener Informationssystem (SIS).

Das Schengener Informationssystem

Das österreichische Bundesministerium für Inneres (BMI) betreibt als Datenanwendung den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N.SIS). In dieser Datenanwendung werden Daten von Betroffenen verarbeitet, die für die Erteilung von Visas, Einreiseerlaubnissen und Niederlassungsbewilligungen oder für die Grenzkontrolle bei der Einreise in den Schengen-Raum von Bedeutung sind. Darunter fallen etwa österreichische Aufenthaltsverbote oder bestehende Ausschreibungen zur Verhaftung sowie Meldungen über gestohlene Güter (zum Beispiel Pkws) und verlorene Dokumente. Weiters werden an das N.SIS über die SIS-Zentrale in Strasbourg (C.SIS) auch Daten der Behörden anderer Schengen-Mitgliedsstaaten übermittelt, die für die Einreise in den Schengen-Raum wichtig sind wie beispielsweise ein von einer belgischen Behörde verhängtes Aufenthaltsverbot.

Auskunft über Daten im N.SIS

Wenn Sie Probleme bei der Visaerteilung oder bei der Einreise über eine österreichische Grenzkontrollstelle hatten und daher Auskunft über Ihre Daten wünschen, die im N.SIS verarbeitet sind, wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Inneres als Betreiber des österreichischen Teils des Schengener Informationssystems.

An das
Bundesministerium für Inneres (BMI)
Bundeskriminalamt, SIRENE Österreich
Josef Holaubek Platz 1
A-1090 Wien

REPUBLIK ÖSTERREICH

Telefax: +43 1 24 836 951 251

Sie können zur Einholung einer solchen Auskunft folgendes Formular benützen:

Bitte beachten: Um Missbräuche zu verhindern, müssen Sie für eine Auskunft über eigene Daten gemäß § 26 Datenschutzgesetz 2000 dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Auftraggeber) Ihre Identität in geeigneter Form nachweisen. Im Allgemeinen genügt dafür eine dem Auskunftsersuchen beigefügte Kopie eines amtlichen Identitätsdokuments mit eigenhändiger Unterschrift (etwa Reisepass). Das Auskunftsersuchen muss schriftlich auf Papier oder per Fax gestellt werden. Telefonische Auskunftsersuchen dürfen ebenso wenig beantwortet werden wie solche, die mit E-Mail gestellt werden.

Nähere Informationen zu datenschutzrechtlichen Auskünften durch das BMI und die österreichischen Sicherheitsbehörden finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Inneres.

Die Datenschutzkommission kann erteilte Auskünfte beziehungsweise die Verweigerung einer Auskunft lediglich gemäß § 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen.

Die Datenschutzkommission selbst erteilt regulär keine Auskünfte über Daten des Schengener Informationsystems.

Einreise nach Österreich

Weitere Informationen über die Einreise nach Österreich finden Sie auf help.gv.at.