Musterverträge

Hier finden Sie Muster und Vorlagen für Verträge.

Dienstleistervertrag Inland

Hier finden Sie ein Muster für Verträge zwischen Auftraggebern und Dienstleistern gemäß § 11 DSG 2000. Dieser Text ist nur ein Muster und keinesfalls verpflichtend.

Dieser Dienstleistervertrag ist nur dann sinnvoll, wenn Auftraggeber und Dienstleister ihren Sitz im Inland haben.

Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer

Nach Artikel 26 Absatz 4 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG hat die Europäische Kommission eine Entscheidung über Standardvertragsklauseln angenommen, die angemessene Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten von der EU in Drittländer gewährleisten. Diese Vertragsklauseln betreffen nur die Datenweitergabe von einem Auftraggeber an einen anderen Auftraggeber ("Übermittlung" gemäß § 4 Z 12 DSG 2000), nicht vom Auftraggeber an einen Dienstleister ("Überlassung" gemäß § 4 Z 11 DSG 2000).

Die Entscheidung der Kommission 2001/497/EG vom 15. Juni 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer nach der Richtlinie 95/46/EG wurde am 4. Juli 2001 im Amtsblatt Nr. L 181, S. 19 - 31, CELEX: 32001D0497, kundgemacht.

Alternative Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer

Die Europäische Kommission hat eine weitere Entscheidung über Standardvertragsklauseln angenommen, die angemessene Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten von der EU in Drittländer gewährleisten. Diese Vertragsklauseln betreffen ebenfalls nur die Datenweitergabe von einem Auftraggeber an einen anderen Auftraggeber ("Übermittlung" gemäß § 4 Z 12 DSG 2000), nicht vom Auftraggeber an einen Dienstleister ("Überlassung" gemäß § 4 Z 11 DSG 2000).

Die Entscheidung der Kommission 2004/915/EG vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer wurde am 29. Dezember 2004 im Amtsblatt Nr. L 385 S. 74–84 , CELEX: 32004D0915, kundgemacht.

Standardvertragsklauseln für die Weitergabe personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern

Nach Artikel 26 Absatz 4 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG hat die Europäische Kommission eine Entscheidung über Standardvertragsklauseln angenommen, mit der die Weitergabe von Daten an einen Auftragsverarbeiter, in einem Drittland, dessen Datenschutzniveau nicht als angemessen anerkannt ist, vereinfacht wird. Diese Standardvertragsklauseln sind für die Überlassung gemäß § 4 Z 11 DSG 2000 an einen Dienstleister in einem Drittstaat ohne angemessenen Datenschutz vorgesehen.

Die Entscheidung der Kommission 2002/16/EG vom 27. Dezember 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG wurde am 1. Januar 2002 im Amtsblatt Nr. L 006 S. 52-62, CELEX: 32002D0016 kundgemacht.

Neue Standardvertragsklauseln für die Weitergabe personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern

Nach Artikel 26 Absatz 4 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG hat die Europäische Kommission eine Entscheidung über Standardvertragsklauseln angenommen, mit der die Weitergabe von Daten an einen Auftragsverarbeiter, in einem Drittland, dessen Datenschutzniveau nicht als angemessen anerkannt ist, vereinfacht wird. Diese Standardvertragsklauseln sind für die Überlassung gemäß § 4 Z 11 DSG 2000 an einen Dienstleister in einem Drittstaat ohne angemessenen Datenschutz vorgesehen.

Die Beschluss der Kommission vom 5. Februar 2010 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde am 12. Februar 2010 im Amtsblatt Nr. L 039 S. 5-18, CELEX: 32010D0087 kundgemacht.

Binding Corporate Rules (Verbindliche unternehmensinterne Vorschriften)

Hier finden Sie das aktuelle Dokument für einen Antrag auf Anerkennung von "Binding Corporate Rules" (Verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften, kurz "BCR"). Die "Binding Corporate Rules" sind ein rechtliches Instrument für den internationalen Datenverkehr gemäß § 13 DSG 2000 von Konzernen.

WP 133: Recommendation 1/2007 on the Standard Application for Approval of Binding Corporate Rules for the Transfer of Personal Data (auf Englisch) (DOC 144 kB)