Beschwerde an die Datenschutzkommission
Bevor Sie Beschwerde bei der Datenschutzkommission (DSK) einreichen, prüfen Sie bitte, ob die Datenschutzkommission für Ihr Anliegen zuständig ist.
Was sie beachten sollten, wenn Sie sich an die DSK oder andere Behörden mit einer Beschwerde wenden:
- Bleiben Sie sachlich, selbst wenn Sie der Meinung sind, dass man Ihnen besonders übel mitgespielt hat. Die DSK und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen die Sache möglichst unparteiisch prüfen und sachlich entscheiden. Jeder Versuch, emotional zu argumentieren, wird erfahrungsgemäß nichts bewirken, schlimmstenfalls aber den Blick vom Wesentlichen ablenken.
- Geben Sie eine Zustelladresse an und holen Sie Ihre Post regelmässig ab.
- Schreiben Sie leserlich. Verwenden Sie nach Möglichkeit ein Textprogramm oder eine Schreibmaschine.
- Fragen Sie, wenn Sie sich nicht auskennen. Niemand behauptet, dass die einschlägigen Gesetze einfach zu verstehen sind. Das Büro der DSK beantwortet gerne Anfragen über Telefon, per Brief oder E-Mail. Wenn Sie ein Verfahren angestrengt haben, finden sie im Briefkopf von Schreiben der DSK die direkte Telefonnummer der zuständigen Sachbearbeiterin oder des zuständigen Sachbearbeiters für allfällige Fragen und Auskünfte.
- Weniger ist mehr. Fassen Sie sich kurz und schildern Sie uns mit klaren Worten den Sachverhalt. Was ist geschehen? Wo? Wann? Wer war beteiligt? Verwenden Sie unsere Formulare, um Ihre Beschwerde einzubringen.
- Schicken Sie Ihre Eingabe nur einmal und an die richtige Adresse.
Das Datenschutzgesetz (DSG 2000) bietet drei verschiedene Verfahren - mit unterschiedlichem Anwendungsbereich -, um die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu erreichen:
- Das Ombudsmann-Verfahren der DSK ()
- Das (förmliche) Beschwerdeverfahren vor der DSK ()
- Die datenschutzrechtliche Klage vor den Zivilgerichten ().
1. Das Ombudsmann-Verfahren vor der Datenschutzkommission (§ 30 DSG 2000)
Nach können Sie sich an die DSK um Hilfe wenden gegen jedermann (Unternehmen, Behörde, Verein, Privatperson und so weiter), von dem Sie glauben, dass er Ihre Daten verwendet. Sie können sich sowohl wegen Verletzung ihrer Rechte (zum Beispiel Auskunft, Löschung, Geheimhaltung) als auch wegen Verletzung von Pflichten (beispielsweise Meldung, Information) durch einen Auftraggeber beschweren.
Die DSK wird jede Eingabe prüfen und mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln und Arbeitskapazitäten untersuchen. Wie die Erfahrung zeigt, ist es in vielen Fällen möglich,durch das bloße Einschreiten der Datenschutzkommission eine zufriedenstellende Lösung zu vermitteln. Zwang kann in diesem Verfahren nicht ausgeübt werden. Allerdings kann die DSK, wen sie dies für sinnvoll und angemessen erachtet, eine Empfehlung an den Auftraggeber aussprechen oder bestimmte andere Maßnahmen setzen (Prüfung der Registrierung, Strafanzeige, Befassung der zuständigen obersten Behörde und so weiter).
- Vorteil: Sie brauchen sich keine Gedanken über Zuständigkeiten, Verfahrensregeln und Formalitäten zu machen.
- Nachteil: In diesem Verfahren kann die DSK keine Entscheidung treffen, die eine vollstreckbare Durchsetzung Ihrer Rechte ermöglicht. Es handelt sich um ein informelles Verfahren, in dem Ihnen keine Rechte auf Einhaltung eines bestimmten Verfahrensganges zustehen.
Wenn Sie an der Einleitung eines Ombudsmannverfahrens für ihr Anliegen interessiert sind, können Sie mit diesem Link unser spezielles Beschwerdeformular für Ombudsmann-Verfahren ansteuern (Formular für eine Ombudsmanneingabe (DOC 67 kB)).
2. Das Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission (§ 31 DSG 2000)
Gemäß können Sie auch die Einleitung eines förmlichen Rechtsschutzverfahrens (nach den Regeln des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG) beantragen: Die DSK muss binnen sechs Monaten mit Bescheid über ihren Antrag (Ihre Beschwerde) entscheiden.
In einem solchen Beschwerdeverfahren können von der DSK jedoch nur folgende behauptete Rechtsverletzungen geprüft werden:
1. Verletzungen des Rechts auf Auskunft über eigene Daten () durch Auftraggeber des privaten Bereichs (Unternehmen, Vereine, politische Parteien, Privatpersonen und so weiter) wie auch des öffentlichen Bereichs (Verwaltungsbehörden - einschließlich beliehener Privatrechtsträger, Ämter, Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts wie Gemeinden, Kammern, Sozialversicherungen, gesetzlich anerkannte Kirchen und so weiter).
2. Gegen die Verletzung sonstiger Datenschutzrechte (Recht auf Geheimhaltung, Recht auf Löschung oder Richtigstellung) kann Beschwerde vor der Datenschutzkommission nur dann erhoben werden, wenn sie sich gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Sinne des richtet.
Die Rechte auf Auskunft, Löschung oder Richtigstellung können gemäß nur durchgesetzt werden, soweit es um Daten aus einer Datei (etwa Datenbank oder Karteisystem, siehe ) geht. Im Hinblick auf Fließtexte auf Papier gibt es diese Rechte nicht. Die DSK weist Begehren auf Richtigstellung von auf Papier gedruckten Urkunden, Vernichtung von Papierakten und Ähnliches regelmäßig ab.
- Vorteile eines Verfahrens nach § 31 DSG 2000: Es wird in einer rechtlich verbindlichen Weise entschieden. Bei Beschwerden über Auftraggeber des privaten Bereichs wird im Falle des Obsiegens, wenn es sich nicht um die bloße Feststellung einer Rechtswidrigkeit handelt, ein Leistungsauftrag erteilt, der im Wege der Verwaltungsvollstreckung erzwingbar ist. (Im öffentlichen Bereich sind die belangten Auftraggeber kraft Gesetzes an die unverzügliche Befolgung der Rechtsauffassung der DSK gebunden, sodass es keines eigenen Leistungsauftrags bedarf.) Der Beschwerdeführer hat Parteistellung (damit verbunden: Recht auf Parteiengehör zu Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, Recht auf Akteneinsicht) und hat grundsätzlich Anspruch auf Entscheidung innerhalb von sechs Monaten.
- Nachteile eines Verfahrens nach § 31 DSG 2000: Beschwerdeführer müssen an einem förmlichen Verwaltungsverfahren mitwirken und sich deshalb mit einigen Grundregeln vertraut machen. Die DSK erwartet ein präzises Beschwerdevorbringen (Wer hat Sie wann, wodurch in welchem Recht verletzt?) und entsprechende Anträge (zum Beispiel auf Feststellung der Rechtsverletzung, Anordnung der Löschung bestimmter Daten), um den Gegenstand des Verfahrens abzugrenzen.
Das Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission ist gebührenfrei (). Sie benötigen keinen Rechtsanwalt zu Ihrer Vertretung. Es besteht kein Kostenrisiko (das heißt: Weder bei Abweisung noch bei Stattgebung einer Beschwerde hat irgendeine Seite Anspruch auf Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten).
Bescheide der DSK im Beschwerdeverfahren unterliegen keinem weiteren administrativen Rechtszug (die DSK ist erste und einzige Instanz). Die Beschwerde an beide Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts (Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof) gegen Bescheide der DSK ist zulässig.
Wollen Sie Beschwerde nach an die Datenschutzkommission erheben, benützen Sie unsere speziellen Beschwerdeformulare:
Sie können Ihre Beschwerde jederzeit problemlos – und ohne, dass Ihnen daraus Kosten entstehen - zurückziehen (Formular zur Zurückziehung einer Beschwerde (DOC 51 kB)).
3. Die datenschutzrechtliche Klage vor den Zivilgerichten (§ 32 DSG 2000)
Wenn Sie das Recht auf Geheimhaltung sowie das Recht auf Löschung oder Richtigstellung von Daten gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs durchsetzen wollen, müssen Sie eine zivilrechtliche Klage bei Gericht einbringen. Die DSK kann Sie dabei im Allgemeinen (Ausnahmen siehe unten) nicht unterstützen.
Einige gesetzliche (Sonder-)Regeln für ein solches Verfahren aus dem DSG 2000 finden Sie in .
Aufgrund des besonderen Gerichtsstands (Zuständigkeit des Gerichtshofs erster Instanz, unabhängig vom Streitwert) besteht in diesem Verfahren die Pflicht, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Einkommens- und vermögensschwache Mitbürgerinnen und Mitbürger können bei Gericht die Gewährung der Verfahrenshilfe (Gebührenbefreiung, Beigabe eines Rechtsanwalts) beantragen.
Nähere Informationen zur Verfahrenshilfe finden Sie auf der .
Die DSK kann in einen bereits anhängigen Prozess als Nebenintervenientin () auf Seiten des Klägers eintreten, wenn Betroffene dies verlangen und es wegen einer großen Zahl sonstiger Betroffener aus öffentlichem Interesse geboten erscheint (). Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf Nebenintervention der DSK.
Bei Verdacht einer schwerwiegenden Datenschutzverletzung kann die DSK auch selbständig als "Zivilklägerin im Namen der Öffentlichkeit" Feststellungsklage gegen einen Auftraggeber des privaten Bereichs erheben. Auch in diesem Fall besteht kein Anspruch einer einzelnen betroffenen Person auf diese Vorgehensweise.