Empfehlungen der Datenschutzkommission

Zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes kann die Datenschutzkommission (DSK) in Verfahren gemäß § 30 DSG 2000 Empfehlungen aussprechen. Wird einer solchen Empfehlung innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, so kann die DSK je nach der Art des Verstoßes von Amts wegen bei Verstößen von Auftraggebern, die Organe einer Gebietskörperschaft sind, das zuständige oberste Organ befassen.

Dieses Organ hat innerhalb einer angemessenen, jedoch zwölf Wochen nicht überschreitenden Frist entweder dafür Sorge zu tragen, dass der Empfehlung der DSK entsprochen wird, oder der DSK mitzuteilen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Die Begründung darf von der DSK der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden, soweit dem nicht die Amtsverschwiegenheit entgegensteht (§ 30 Abs. 6 Z 4 DSG 2000).