Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959
Stand: BGBl. I Nr. 95/2006
§ 11a. (1) Der Versicherer darf im Zusammenhang mit
Versicherungsverhältnissen, bei welchen der Gesundheitszustand des Versicherten oder
eines Geschädigten erheblich ist, personenbezogene Gesundheitsdaten verwenden,
soweit dies
- zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen
oder geändert wird, oder
- zur Verwaltung bestehender Versicherungsverträge oder
- zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem
Versicherungsvertrag
unerläßlich ist. Das Verbot der Ermittlung genanalytischer Daten
gemäß § 67 Gentechnikgesetz bleibt
unberührt.
(2) Versicherer dürfen personenbezogene Gesundheitsdaten für die in
Abs. 1 genannten Zwecke nur auf folgende Art ermitteln:
- durch Befragung der Person, die versichert werden soll oder bereits versichert ist,
beziehungsweise durch Befragung des Geschädigten oder
- anhand der vom Versicherungsnehmer oder vom Geschädigten beigebrachten
Unterlagen oder
- durch Auskünfte von Dritten bei Vorliegen einer für den Einzelfall
erteilten ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen oder
- zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten
Versicherungsfall durch Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten,
Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder
Gesundheitsvorsorge über Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung, sofern der
Betroffene dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt und dies im Einzelfall nicht
untersagt hat, oder
- durch Heranziehung sonstiger, dem Versicherer rechtmäßigerweise
bekanntgewordener Daten; diese sind dem Betroffenen mitzuteilen; es steht ihm das
Widerspruchsrecht gemäß § 28
Datenschutzgesetz 2000 zu.
(3) Soweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende
Zustimmung des Betroffenen nicht vorliegt, dürfen Versicherer Gesundheitsdaten
für die in Abs. 1 genannten Zwecke nur an folgende Empfänger
übermitteln:
- untersuchende oder behandelnde Ärzte, Krankenanstalten oder sonstige
Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge oder
- Sozialversicherungsträger, Rückversicherer oder Mitversicherer oder
- andere Versicherer, die bei Abwicklung von Ansprüchen aus einem
Versicherungsfall mitwirken, oder
- vom Versicherer herangezogene befugte Sachverständige oder
- gewillkürte oder gesetzliche Vertreter des Betroffenen oder
- Gerichte, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen und sonstige Einrichtungen
der Streitbeilegung und ihre Organe, einschließlich der von ihnen bestellten
Sachverständigen.
(4) Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder
jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die auf Grund
einer ärztlichen Untersuchung eines Vericherten erstattet worden sind, wenn die
untersuchte Person der Auskunfterteilung beziehungsweise der Einsichtgewährung
zustimmt.
(5) Gemäß Abs. 1 und 2 erhobene Gesundheitsdaten unterliegen dem
besonderen Geheimnisschutz des § 108a VAG mit der Maßgabe, daß das
Vorliegen eines berechtigten privaten Interesses an der Weitergabe außerhalb der
Fälle der Abs. 1 und 3 ausgeschlossen ist. Derartige Daten sind umgehend zu
löschen, sobald sie nicht mehr für einen rechtlich zulässigen Zweck
aufbewahrt werden; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Gesundheitsdaten, die in
Vorbereitung eines nicht zustande gekommenen Versicherungsvertrags erhoben wurden.