Tiroler Datenschutzgesetz - TDSG
Stammfassung: LGBl. Nr. 60/2003
Gesetz vom 21. Mai 2003 über den Schutz personenbezogener Daten (Tiroler
Datenschutzgesetz - TDSG)
§ 1 - Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Datenanwendungen (§ 2 lit. b) in
Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für:
- die ausschließliche Durchfuhr personenbezogener Daten durch das Land;
- die Verwendung personenbezogener Daten durch natürliche Personen für
ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
§ 2 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
- Daten (personenbezogene Daten): Angaben über Betroffene (lit. e), deren
Identität bestimmt oder bestimmbar ist;
- Datenanwendung: die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte
(lit. i), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes
der Datenanwendung) geordnet sind, soweit diese Schritte nicht
automationsunterstützt erfolgen;
- nur indirekt personenbezogene Daten: Daten für einen Auftraggeber (lit. f),
Dienstleister (lit. g) oder Empfänger einer Übermittlung (lit. m),
deren Personenbezug derart ist, dass dieser Auftraggeber, Dienstleister oder
Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich
zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;
- sensible Daten (besonders schutzwürdige Daten): Daten natürlicher Personen
über ihre rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinung,
Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung,
Gesundheit oder ihr Sexualleben;
- Betroffener: jede vom Auftraggeber (lit. f) verschiedene natürliche oder
juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (lit. i)
werden;
- Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder
Organe einer Gebietskörperschaft und die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn
sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für
einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (lit. j), und zwar unabhängig davon, ob
sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als
Auftraggeber gelten sie auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von
ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft,
diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anlässlich der
Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich
untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der
Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten
aufgrund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln eigenverantwortlich
zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als
datenschutzrechtlicher Auftraggeber;
- Dienstleister: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder
Organe einer Gebietskörperschaft und die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn
sie Daten, die ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden,
verwenden (lit. i);
- Datei: strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium
zugänglich sind;
- Verwenden von Daten: jede nicht automationsunterstützte Art der Handhabung von
Daten einer Datenanwendung, also sowohl das Verarbeiten (lit. j) als auch das
Übermitteln (lit. m) von Daten;
- Verarbeiten von Daten: das Ermitteln, Erfassen, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen,
Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Benützen, Überlassen
(lit. l), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von
Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des
Übermittelns (lit. m) von Daten, soweit diese Schritte nicht
automationsunterstützt erfolgen;
- Ermitteln von Daten: das Erheben von Daten in der Absicht, sie in einer
Datenanwendung zu verwenden;
- Überlassen von Daten: die Weitergabe von Daten vom Auftraggeber an einen
Dienstleister;
- Übermitteln von Daten: die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere
Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister,
insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die
Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;
- Zustimmung: die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene
Willenserklärung des Betroffenen, dass er in Kenntnis der Sachlage für den
konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt;
- Niederlassung: jede durch feste Einrichtungen an einem bestimmten Ort räumlich
und funktional abgegrenzte Organisationseinheit mit oder ohne Rechtspersönlichkeit,
die am Ort ihrer Einrichtung auch tatsächlich Tätigkeiten ausübt;
- Datenschutzkommission: die nach dem 7. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000,
BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I
Nr. 136/2001 eingerichtete Datenschutzkommission;
- Datenverarbeitungsregister: das nach dem 4. Abschnitt des Datenschutzgesetzes
2000 eingerichtete Datenverarbeitungsregister.
§ 3 - Räumlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist auch auf Datenanwendungen im Ausland anzuwenden, wenn Daten in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer im Land
gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers verwendet werden.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf
eine Datenanwendung im Land anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereiches mit
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Daten im Land zu einem
Zweck verwendet, der keiner im Land gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers
zuzurechnen ist.
§ 4 - Öffentlicher und privater Bereich
(1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Gesetzes
zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers durchgeführt werden,
der
- in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet ist, insbesondere auch als Organ
einer Gebietskörperschaft;
- in Formen des Privatrechtes eingerichtet und in Vollziehung der Gesetze tätig
ist.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so ist eine Datenanwendung
dem privaten Bereich zuzurechnen.
§ 5 - Anwendung von Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind der 2. bis 6. Abschnitt
sowie die §§ 46 bis 48 des Datenschutzgesetzes 2000 sinngemäß
mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- im § 6 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes 2000 an die Stelle des
Bundeskanzlers die Landesregierung tritt,
- für die Tatsache des Vorliegens eines angemessenen Datenschutzes im Sinne der
§§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 7 des Datenschutzgesetzes 2000
entsprechende Feststellungen heranzuziehen sind,
- die Meldepflicht nach § 17 des Datenschutzgesetzes 2000 nur für solche
Dateien besteht, deren Inhalt nach § 18 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes
2000 der Vorabkontrolle unterliegt.
§ 6 - Mitwirkung der Datenschutzkommission
Die Datenschutzkommission hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken.
§ 7 - Strafbestimmungen
(1) Wer
- sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenanwendung verschafft oder
einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrecht erhält,
- Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15 des
Datenschutzgesetzes 2000) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm nach
§ 46 oder § 47 des Datenschutzgesetzes 2000 anvertraut wurden,
vorsätzlich für andere Zwecke verwendet,
- Daten entgegen einem rechtskräftigen Urteil oder Bescheid verwendet, nicht
beauskunftet, nicht richtig stellt oder nicht löscht oder
- Daten vorsätzlich entgegen dem § 26 Abs. 7 des
Datenschutzgesetzes 2000 löscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 18.890,- Euro zu
bestrafen.
(2) Wer
- Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht nach
§ 5 lit. c erfüllt zu haben,
- Daten ins Ausland übermittelt oder überlässt, ohne die erforderliche
Genehmigung der Datenschutzkommission nach § 13 des Datenschutzgesetzes 2000
eingeholt zu haben,
- seine Offenlegungs- oder Informationspflichten nach § 23, § 24
oder § 25 des Datenschutzgesetzes 2000 verletzt oder
- die nach § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen gröblich außer Acht lässt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 9.445,- Euro zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 liegt nicht vor, wenn die
Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren
Strafe bedroht ist.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern kann ausgesprochen werden, wenn
diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 im
Zusammenhang stehen.
(6) Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der
Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein
solcher im Land nicht gegeben ist, ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck
zuständig.
§ 8 - Mitteilungen an die Europäische Kommission und an die anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die Datenschutzkommission hat im Sinne des § 54 des Datenschutzgesetzes 2000
den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen
Kommission mitzuteilen, in welchen Fällen
- keine Genehmigung für den Datenverkehr in ein Drittland erteilt wurde, weil die
Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Z. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 nicht
als gegeben erachtet wurden;
- der Datenverkehr in ein Drittland ohne angemessenes Datenschutzniveau genehmigt
wurde, weil die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Z. 2 des
Datenschutzgesetzes 2000 als gegeben erachtet wurden.
§ 9 - Berichtspflicht
Die Datenschutzkommission hat spätestens alle zwei Jahre einen Bericht über
ihre Tätigkeit zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der
Bericht ist der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln.
§ 10 - In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung, Umsetzung von
Gemeinschaftsrecht
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Datenanwendungen, die der Meldepflicht nach § 5 lit. c unterliegen,
sind, soweit sie schon im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestanden haben,
dem Datenverarbeitungsregister bis spätestens 1. Jänner 2004 zu
melden.
(3) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995 Nr. L 281, S. 31-50)
umgesetzt.