Stammfassung: LGBl. Nr. 73/1988
idF: LGBl. Nr. 65/2001 (Blg LT 12. GP:
RV 435, AB 570, jeweils 3. Sess)
1. Abschnitt - Allgemeine Auskunftspflicht
§ 1 - Anwendungsbereich des 1. Abschnittes
§ 2 - Auskunftspflicht
§ 3 - Auskunftsbegehren
§ 4 - Frist für die Auskunftserteilung
§ 5 - Nichterteilung der Auskunft
§ 6 - Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 7 - Abgabenbefreiung
2. Abschnitt - Information über die Umwelt
§ 8 - Ziel und Anwendungsbereich des
2. Abschnittes
§ 9 - Umweltdaten
§ 10 - Freier Zugang zu Umweltdaten
§ 11 - Mitteilungspflicht
§ 12 - Mitteilungsschranken
§ 13 - Behandlung von Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen
§ 14 - Rechtsschutz
§ 15 - Veröffentlichung von Umweltdaten
§ 16 - Umweltdatenverzeichnis
§ 17 - Amtshilfe
§ 18 - Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 19 - Abgabenbefreiung
§ 20 - Anwendungsbereich des 3. Abschnittes
§ 21 - Anwendung des Datenschutzgesetzes 2000
4. Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 22 - Umsetzungshinweis
§ 23 - Inkrafttreten
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden allgemein Anwendung, soweit es sich beim Gegenstand der Information nicht um Umweltdaten im Sinn des § 9 handelt.
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jeder Person Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten, die dem Organ auf Grund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.
(3) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen und nur insoweit auskunftspflichtig, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
(4) Auskunft muß nicht erteilt werden, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären oder wenn die gewünschte Auskunft dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich ist.
(1) Auskunftsbegehren können mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich gestellt werden.
(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens oder die Verbesserung eines schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb angemessen zu bestimmender Frist aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht. Wird einem solchen Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist das Auskunftsbegehren nicht weiter zu behandeln.
Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung eines Auskunftsbegehrens aufgetragen, beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, ist der Auskunftswerber hievon unter Angabe des Grundes zu verständigen.
(1) Wird eine Auskunft nicht erteilt, ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag des Auskunftswerbers ist die Ablehnung mit Bescheid auszusprechen. Gegen einen solchen Bescheid ist keine Berufung zulässig, ausgenommen der Bescheid stammt von einem Selbstverwaltungskörper, der weder Gemeinde noch Gemeindeverband ist. In diesen Fällen entscheidet als Berufungsbehörde die Landesregierung.
(2) Als Verfahrungsordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz; ist jedoch für die Angelegenheit, in der die Auskunft verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden, so gilt dieses.
(1) Die Behandlung von Auskunftsbegehren an Organe der Gemeinde fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Bescheide über die Ablehnung eines an Organe der Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gerichteten Auskunftsbegehrens sind vom Bürgermeister bzw. vom Verbandsobmann zu erlassen.
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen der Information der Öffentlichkeit über die Umwelt durch Gewährleistung des freien Zugangs zu den Umweltdaten (§ 9), die bei den im Abs 2 genannten Organen der Verwaltung vorhanden sind, und durch Veröffentlichung von solchen Umweltdaten.
(2) Organe der Verwaltung im Sinn der Bestimmungen dieses Abschnittes sind:(3) Mit Verordnung der Landesregierung können aus Gründen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Organe der Verwaltung im Sinn des Abs 2 Z 2 bezeichnet werden, für die die Mitteilungspflicht (§ 11) von der für die Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen ist.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben, soweit sie landesgesetzlich übertragene Aufgaben erfüllen, Begehren auf die Mitteilung von Umweltdaten, die von ihnen ermittelt wurden, ohne unnötigen Aufschub an jene Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, der die sachliche Aufsicht über die für die erstmalige Speicherung der Daten zuständige Stelle zukommt, oder den Informationssuchenden schriftlich an diese zu verweisen.
(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, wird jeder Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet.
(2) Dem freien Zugang unterliegen - vorbehaltlich der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit - jedenfalls Daten über:(3) Andere als die im Abs 2 genannten Umweltdaten sind mitzuteilen, soweit ihre Geheimhaltung nicht im überwiegenden Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Parteien geboten ist. Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltdaten ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offen gelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4) Den im Abs 3 genannten Geheimhaltungsinteressen gegenüber ist insbesondere auf die Interessen am Schutz folgender Rechtsgüter Bedacht zu nehmen:(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten kann schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich oder auf jede andere technisch vergleichbare Weise gestellt werden. Ist das Begehren auf die Mitteilung tagesaktueller Messwerte gerichtet, kann es auch mündlich oder telefonisch gestellt werden. Geht aus dem eingebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, kann dem Informationssuchenden eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens innerhalb von zwei Wochen aufgetragen werden.
(2) Langt bei einem Organ der Verwaltung ein Begehren mit Bezug auf eine Angelegenheit ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, hat er das Begehren ohne unnötigen Aufschub unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Informationssuchenden an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Informationssuchenden an dieses zu verweisen.
(3) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von acht Wochen zu entsprechen. Wird dem Begehren nicht entsprochen, ist dies in der Verständigung zu begründen.
(4) Die Mitteilung der Umweltdaten hat möglichst verständlich in jener Form zu erfolgen, die im Einzelfall zweckmäßig ist. Auf Schriftstücken vorhandene Umweltdaten sind auf Verlangen durch Einschau oder durch Übergabe von Abschriften oder Ablichtungen mitzuteilen. Auf elektronischen, visuellen oder akustischen Datenträgern gespeicherte Umweltdaten sind auf Verlangen mittels Ausdrucken, Video- oder Tonaufzeichnungen mitzuteilen. Vom Informationsinteresse nicht erfasste schutzwürdige personenbezogene Daten dürfen dabei jedenfalls nicht mitgeteilt werden.
(5) Richtet sich ein Informationsbegehren auf Daten, die allgemein zugänglich veröffentlicht wurden, genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichungen.
(6) Mitteilungen haben grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Informationsübermittlung kann die Landesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Die Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze haben angemessen zu sein.
(2) Mitteilungen können weiters bei offenbar missbräuchlich gestellten Informationsbegehren unterbleiben.
(1) Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinn des § 10 Abs 3 berührt sein könnte, haben die Organe der Verwaltung den Inhaber des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses über das Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2) Hat sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessenabwägung gemäß § 10 Abs 3 und 4 mitgeteilt, ist der Betroffene von der Mitteilung an den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen.
(1) Werden die verlangten Umweltdaten nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Anträge kann in einem abgesprochen werden.
(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991. Ist jedoch für die Sache, in der die Mitteilung verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden, so gilt dieses.
(3) Ein Organ der Verwaltung im Sinn des § 8 Abs 2 Z 2, das zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinn des Abs 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu verweisen.
(4) Über Berufungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Dies gilt nicht für Bescheide, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen werden.
(5) Der Unabhängige Verwaltungssenat erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Mitteilung in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(6) Die Abs 1 bis 5 finden keine Anwendung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.
Die Organe der Verwaltung können Umweltdaten, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen und an denen die Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteresse hat, in geeigneter Weise veröffentlichen, soweit Geheimhaltungsinteressen nicht entgegenstehen.
(1) Die Landesregierung hat über das Vorhandensein von Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, ein Verzeichnis zu erstellen und Auskunft zu erteilen. Daten, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nicht in das Umweltdatenverzeichnis aufgenommen werden. Das Verzeichnis hat Angaben über die Art und den räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltdaten und die Stellen, bei denen diese Daten vorhanden sind, zu enthalten.
(2) Jeder Person ist der freie Zugang zum Umweltdatenverzeichnis zu gewähren. Die darin enthaltenen Daten können in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
(3) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Aktualität des Umweltdatenverzeichnisses haben die Organe der Verwaltung der Landesregierung auf Verlangen Informationen über die bei ihnen vorhandenen Umweltdaten im Sinn des Abs 1, insbesondere über Art, Umfang, räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltdaten einschließlich der relevanten Informationsstellen bzw Auskunftspersonen, sowie diesbezügliche Aktualisierungen bekannt zu geben.
Auf Verlangen haben die Organe der Verwaltung Umweltdaten, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, den Organen des Bundes, des Landes oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die Information über Umweltdaten nach diesem Landesgesetz ist so weit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als diese landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen.
Für Mitteilungen von Umweltdaten nach diesem Landesgesetz sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
(1) Dieser Abschnitt regelt den Schutz personenbezogener Daten in der nicht automationsunterstützt geführten Datenverwendung. Seine Bestimmungen finden nur für manuell geführte Dateien Anwendung, die für Zwecke solcher Angelegenheiten geführt werden, die landesgesetzlich zu regeln sind.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf die nicht automationsunterstützte Verwendung von personenbezogenen Daten im Land Salzburg anzuwenden. Sie sind darüber hinaus auch auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, wenn diese Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für Zwecke einer in Salzburg gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers geschieht.
(3) Abweichend von Abs 2 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Land Salzburg anzuwenden, wenn der Auftraggeber dem privaten Bereich zuzurechnen ist, seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und personenbezogene Daten im Land Salzburg zu einem Zweck verwendet, der keiner im Land Salzburg gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung:(2) Der 1. bis 10. Abschnitt des Art 2 des Datenschutzgesetzes 2000 sind sinngemäß anzuwenden. Im Art 2 § 6 Abs 4 tritt an die Stelle des Bundeskanzlers die Landesregierung. Art 2 § 17 des Datenschutzgesetzes 2000 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß Art 2 § 18 Abs 2 des Datenschutzgesetzes der Vorabkontrolle unterliegt.
Mit diesem Gesetz werden die Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, Abl Nr L 158/56 vom 23. Juni 1990, und die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Abl Nr L 281 vom 23. November 1995, S 31, umgesetzt.
(1) Die §§ 1 bis 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/1988 treten mit 1. Oktober 1988 in Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 22 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft."