Stammfassung: LGBl. Nr. 46/1988 (GP XXIII RV 175 AB 184)
idF: LGBl. Nr. 41/2000 (GP XXV RV 741/2000 AB 764/2000 LT 25,
RL 95/46/EG vom 24. Oktober 1995,
ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31)
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen.
(2) Unter einer Auskunft ist die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.
(1) Jedermann hat ein Recht auf Auskunft. Auskunftsbegehren können mündlich, telefonisch oder schriftlich eingebracht werden.
(Anm: LGBl. Nr. 41/2000)
(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem Auftrag zur schriftlichen Ausführung oder zur Verbesserung eines Auskunftsbegehrens nicht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.
(Anm: LGBl. Nr. 41/2000)
(3) Langt bei einem Organ ein Auskunftsbegehren über eine Angelegenheit ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Auskunftsbegehren ohne unnötigen Aufschub unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Auskunftswerbers an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu verweisen.
(1) Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(2) Auskunft kann verweigert werden, wenn
(3) Berufliche Vertretungen sind zur Auskunftserteilung nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen verpflichtet; dies jedoch nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
(1) Auskunft ist soweit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens gemäß § 2 aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen.
(1) Wird eine Auskunft verweigert (§ 3), so hat die Behörde (§ 6) auf Grund eines schriftlichen Antrages des Auskunftswerbers, in welchem das Auskunftsbegehren nochmals darzulegen ist, die Verweigerung mit schriftlichem Bescheid auszusprechen und die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.
(Anm: LGBl. Nr. 41/2000)
(2) Für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 41/2000)
(1) Zur Erlassung eines Bescheides nach § 5 ist zuständig:
(2) Gegen Bescheide, die von Organen nach Abs. 1 lit. b erlassen werden, ist eine Berufung an die jeweils in Betracht kommende Aufsichtsbehörde zulässig. In allen übrigen Fällen ist eine Berufung nicht mehr zulässig.
(1) Die Aufgaben, die nach diesem Abschnitt Organen der Gemeinde und der Gemeindeverbände zukommen, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(2) In anderen Gesetzen geregelte besondere Auskunftspflichten gelten unabhängig von diesem Landesgesetz.
(Anm: LGBl.Nr. 41/2000)
(1) Dieser Abschnitt regelt den Schutz personenbezogener Daten, soweit diese in manuell, das heißt ohne Automationsunterstützung geführten Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten verwendet werden, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.
(2) Dieser Abschnitt ist auf die Verwendungen von Daten im Land anzuwenden; darüber hinaus auch auf Datenverwendungen im Ausland, soweit solche Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer im Land gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers geschieht.
(3) Abweichend vom Abs. 2 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung im Land anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten im Land zu einem Zweck verwendet, der keiner im Land gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.
(4) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch das Land nur durchgeführt werden.
(5) Die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe haben die im § 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, festgelegte Bedeutung. Unter "Datenverwendung" oder "Verwendung von Daten" sind ausschließlich die im Abs. 1 umschriebenen Datenverwendungen zu verstehen.
(Anm: LGBl.Nr. 41/2000)
(1) Manuell, das heißt ohne Automationsunterstützung geführte Dateien gelten als Datenanwendungen im Sinn des § 4 Z. 7 des Datenschutzgesetzes 2000.
(2) (Verfassungsbestimmung) Artikel 2 1. bis 10. Abschnitt des Datenschutzgesetzes 2000 sind auf diese Dateien sinngemäß anzuwenden. Im § 6 Abs. 4 tritt an die Stelle des Bundeskanzlers die Landesregierung. § 17 des Datenschutzgesetzes 2000 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 der Vorabkontrolle unterliegt.
(Anm: LGBl.Nr. 41/2000)
(1) Die durch dieses Landesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen sind von den Landes-Verwaltungsabgaben befreit.
(2) Durch dieses Landesgesetz wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31, umgesetzt.
(Anm: LGBl. Nr. 41/2000)
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 41/2000)
(1) ...
(2) Soweit manuell geführte Dateien am 1. Jänner 2000 schon bestanden haben, sind sie - sofern sie gemäß Artikel I Z. 7 der Meldepflicht unterliegen - dem Datenverarbeitungsregister bis spätestens 1. Jänner 2003 zu melden.