Stammfassung: LGBl Nr. 70/2005
Der folgende Text ist ein Auszug aus dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz (K-ISG). Er umfasst nur den 3. Abschnitt (Datenschutz):
(1) Dieser Abschnitt regelt den Schutz personenbezogener Daten, die in nicht automationsunterstützt geführten Dateien (manuell geführten Dateien) für Zwecke solcher Angelegenheiten verwendet werden, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf die nicht automationsunterstützte Verwendung personenbezogener Daten im Sinne von Abs 1 in Kärnten anzuwenden. Sie sind darüber hinaus auf die nicht automationsunterstützte Verwendung personenbezogener Daten im Sinne von Abs 1 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden, soweit diese Verwendung für Zwecke einer in Kärnten gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers erfolgt.
(3) Abweichend von Abs 2 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf die nicht automationsunterstützte Verwendung personenbezogener Daten im Sinne des Abs 1 in Kärnten anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in Kärnten zu einem Zweck verwendet, der keiner in Kärnten gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf
(1) Die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe haben die im § 4 DSG 2000, BGBl I Nr 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 13/2005, festgelegte Bedeutung.
(2) Nicht automationsunterstützt geführte Dateien gelten als Datenanwendungen im Sinne des Art. 2 § 4 Z 7 DSG 2000.
(3) Art. 2 1. bis 9. Abschnitt DSG 2000 sind auf nicht automationsunterstützt geführte Dateien im Sinne des § 13 Abs 1 sinngemäß anzuwenden, wobei in § 6 Abs 4 DSG 2000 an die Stelle des Bundeskanzlers die Landesregierung tritt und § 17 DSG 2000 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs 2 DSG 2000 der Vorabkontrolle unterliegt.